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Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Süderkolk"

(NSG WE 122)


Verordnung für das Naturschutzgebiet "Süderkolk" in den Gemarkungen Bunderhee, Gemeinde Bunderhee, und St. Georgiwold, Stadt Weener, im Landkreis Leer vom 12. September 1977

Aufgrund der §§ 4, 12 Abs. 2, 13 Abs. 2, 15 und 16 Abs. 2 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 in der Fassung vom 20. Januar 1938 (Nieders. GVBl. Sb. II S. 908) geändert und ergänzt durch das Erste Anpassungsgesetz vom 24.6.1970 (Nds. GVBl. S. 237), das Fünfte Gesetz zur Verwaltungs- und Gebietsreform vom 21.6.1972 (Nds. GVBl. S. 309) und Artikel 49 des 2. Anpassungsgesetzes vom 2.12.1974 (Nds. GVBl. S. 535) sowie des § 7 Abs. 1, 5 und des § 17 der zum Reichsnaturschutzgesetz ergangenen Durchführungsverordnung vom 31. Oktober 1935 in der Fassung vom 16. September 1938 (Nieders. GVBl. Sb. II S. 911) wird verordnet:

§ 1 Naturschutzgebiet

(1) Der "Süderkolk" und seine nähere Umgebung in den Gemarkungen Bunderhee, Gemeinde Bunderhee, Samtgemeinde Bunde, und St. Georgiwold, Stadt Weener im Landkreis Leer, ist in dem in § 2 näher bezeichneten Umfang als Naturschutzgebiet am 5.9.1977 unter Nr. AU 26 vom Regierungspräsidenten in Aurich als höhere Naturschutzbehörde in das Naturschutzbuch eingetragen und damit dem Schutze des Reichsnaturschutzgesetzes unterstellt worden.

(2) Der Süderkolk ist ein floristisch, faunistisch und landschaftskundlich wertvoller, verlandender Flachmoorkolk mit natürlichen Verlandungszonen, Magergrünland und einem Erlenbruchwaldhorst. Der Süderkolk gilt als der südlichste Dollarteinbruch.

§ 2 Geltungsbereich

(1) Das Naturschutzgebiet liegt zwischen den Ortschaften Bunderhee und St. Georgiwold. Es hat eine Größe von rd. 12,0 ha.

(2) Das Naturschutzgebiet umfaßt nach dem Stand des Katasters vom 13.6.77 folgende Flurstücke in der Gemarkung Bunderhee, Flur 4: 5/1 und 18 ganz sowie 8/3, 15/3, 23/9, 24/4 und 62 teilweise und folgende Flurstücke in der Gemarkung St. Georgiwold, Flur 1: 46, 47, 67, 68, 69, 70, 87, 88 und 89 ganz sowie 141, 66/1 und 77/1 teilweise.

(3) Das Naturschutzgebiet wird wie folgt begrenzt:

(Alle Flurstücksbezeichnungen im Verlauf der West- und Nordgrenze beziehen sich auf Flur 4, Gemarkung Bunderhee, alle Flurstücksbezeichnungen im Verlauf der Ost- und Südgrenze auf Flur 1, Gemarkung St. Georgiwold. Die Beschreibung der Abgrenzung erfolgt im Uhrzeigersinn).

Westgrenze: Die Westgrenze des Flurstücks 62 (ehem. Heester Tief) von der Südostecke des Flurstücks 31 auf 175 m Länge, von hier eine gerade Linie bis zum Schnittpunkt 135 m westlich der Südostecke des Flurstücks 23/9 mit der Südgrenze dieses Flurstücks, dann die Südgrenze des vorgenannten Flurstücks auf 40 m Länge bis zu einem Quergraben, dieser Graben bis zur Nordgrenze des Flurstücks 23/9, diese Flurstücksgrenze auf 55 m Länge, dann eine gerade Linie (= 20 m westlich des Waldrandes) in nördlicher Richtung bis zu einem Schnittpunkt 100 m westlich der Nordostecke des Flurstücks 8/3 mit der Nordgrenze dieses Flurstücks.

Nordgrenze: Die Nordgrenzen der Flurstücke 8/3 und 5/1, die Westgrenze des Flurstücks 62 in nördlicher Richtung, die Nord- und dann die Ostgrenze dieses Flurstücks auf 134 m Länge.

Ostgrenze: Die Nordgrenze des Flurstücks 141 auf 90 m Länge, eine gerade Linie in Richtung Süden auf die Nordostecke des Flurstücks 46, die Ostgrenze des Flurstücks 46, die Nordgrenze des Flurstücks 66/1 auf 17 m Länge, eine gerade Linie in südlicher Richtung (verlandeter Graben) bis zu einem Schnittpunkt mit der Südgrenze des Flurstücks 71/1, 39 m östlich der Südwestecke dieses Flurstücks, dann die Südgrenze dieses Flurstücks auf 15 m Länge und die Ostgrenze des Flurstücks 87.

Südgrenze: Die Südgrenze der Flurstücke 87, 88 und 89, eine gerade Linie von der Südwestecke des Flurstücks 89, flur 1 Gemarkung St. Georgiwold zur Südostecke des Flurstücks 31, Flur 4, Gemarkung Bunderhee.

(4) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in einer Karte im Maßstab 1 : 5 000 "rot" eingetragen, die beim Regierungspräsidenten in Aurich als höhere Naturschutzbehörde niedergelegt ist. Weitere Ausfertigungen dieser Karte befinden sich beim Niedersächsischen Landesverwaltungsamt - Naturschutz, Landschaftspflege, Vogelschutz - in Hannover, beim Landkreis Leer als untere Naturschutzbehörde , bei der Stadt Weener, der Samtgemeinde Bunde und der Gemeinde Bunderhee.

§ 3 Schutzbestimmungen

(1) Im Bereich des Naturschutzgebietes dürfen keine Handlungen vorgenommen werden, die geeignet sind, eine Veränderung oder Beeinträchtigung der Natur, insbesondere der Pflanzen-, Vogel- und übrigen Tierwelt, der Wasser- und Nährstoffverhältnisse sowie der Oberflächengestalt des Bodens herbeizuführen.

(2) Im Bereich des Schutzgebietes ist vorbehaltlich der in § 5 getroffenen Regelung im einzelnen folgendes verboten:

a) Pflanzen zu beschädigen, zu entfernen oder Teile davon abzupflücken, auszureißen, abzuschneiden oder die Pflanzendecke abzubrennen,

b) freilebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen (auch durch das Fotografieren), zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester und sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen;

c) Pflanzen und Tiere einzubringen;

d) chemische Wirkstoffe und Düngemittel, außer auf den landwirtschaftlich genutzten Flächen, auszubringen,

e) bauliche Anlagen aller Art sowie militärische Einrichtungen, Einfriedigungen, Absperrungen, Verkaufseinrichtungen und Stege, auch wenn sie keiner bauaufsichtlichen Genehmigung bedürfen oder nur vorübergehender Art sind, zu errichten oder zu verändern.

f) Bodenbestandteile abzubauen, zu lagern, aufzuschütten oder einzubringen, Sprengungen, Bohrungen oder Grabungen vorzunehmen oder die Bodengestalt einschließlich der natürlichen Seeuferlinie und der Wasserfläche auf andere Weise zu verändern oder zu beschädigen;

g) das Gebiet durch Wege zu erschließen, zu reiten, zu baden, zu zelten, zu lagern, oder Wohnwagen und andere für die Unterkunft geeignete Einrichtungen aufzustellen sowie unbefugt Feuer zu machen,

h) die Ruhe der Natur durch Lärm oder das Schutzgebiet auf andere Weise (u. a. durch Abspielen von Tonwiedergabegeräten jeder Art), zu beeinträchtigen.

i) Werbeeinrichtungen, Inschriften, Bild- und Schrifttafeln anzubringen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen;

k) Hunde frei herumlaufen zu lassen,

l) Draht- und Rohrleitungen zu erstellen,

m) das Befahren der Gewässer mit Booten, außer zu ihrer Unterhaltung und zum Fischen,

n) ungeklärte Abwässer jeder Art in das Gewässer einzuleiten oder dieses auf andere Weise zu verschmutzen.

o) Abfälle wegzuwerfen und Stoffe aller Art, wie z. B. Müll, Schutt, Schrott, land- und forstwirtschaftliche Abfälle oder andere Materialien zu lagern, aufzuschütten oder einzubringen, nicht mehr brauchbare Maschinen, sonstige Geräte oder Teile davon abzustellen,

p) Kraftfahrzeuge und Anhänger, außer im Rahmen der landwirtschaftlichen Bearbeitung der Flächen, zu fahren, abzustellen oder zu waschen,

q) in die bestehenden Wasserverhältnisse des Süderkolks und der einmündenden Gewässer einzugreifen, insbesondere Maßnahmen durchzuführen, die eine Absenkung oder Anhebung des Wasserspiegels zur Folge haben können,

r) die gegenwärtige Art der Bodennutzung zu ändern und Meliorationsmaßnahmen durchzuführen.

§ 4 Duldung

Zur Beseitigung von Verunstaltungen oder von Schäden und zur Durchführung von Pflegemaßnahmen haben die Grundeigentümer und Nutzungsberechtigten die von den zuständigen Naturschutzbehörden getroffenen Anordnungen und Maßnahmen zu dulden.

§ 5 Freistellung

Unberührt von den Vorschriften des § 3 bleiben die bisherige landwirtschaftliche Nutzung einschließlich der Maßnahmen zur Schädlingsbekämpfung nach Rücksprache mit dem zuständigen Pflanzenschutzamt, die Ausübung der Jagd und Fischerei sowie eine Nutzung, auf deren Ausübung beim Inkrafttreten dieser Verordnung ein durch besonderen Rechtsakt begründeter Rechtsanspruch bestand.

§ 6 Ausnahmen

(1) In besonderen Fällen können Ausnahme von den Vorschriften dieser Verordnung auf schriftlichen Antrag vom Regierungspräsidenten in Aurich genehmigt werden.

(2) Eine solche Ausnahmegenehmigung ist unter Bedingungen und Auflagen zu erteilen, die der Abwendung oder einem Ausgleich etwaiger Veränderungen oder Beeinträchtigungen im Sinne des § 3 dienen. Sie ersetzt nicht eine nach sonstigen Vorschriften erforderliche Genehmigung.

§ 7 Verstöße

(1) Wer vorsätzlich eentgegen dem Verbot des § 16 Reichsnaturschutzgesetz ohne die erforderliche Genehmigung Veränderungen im Naturschutzgebiet vornimmt, wird nach § 21 Reichsnaturschutzgesetz in Verbindung mit Nr. 3 des Artikels 70 des Ersten Anpassungsgesetzes vom 24. Juni 1970 (Nds. GVBl. S. 237) mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, soweit nicht eine schärferne Strafbestimmung anzuwenden ist.

(2) Die fahrlässige Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften dieser Verordnung wird gemäß Nr. 4 (§ 21 a Reichsnaturschutzgesetz) des Artikels 70 des Ersten Anpassungsgesetzes vom 24. Juni 1970 als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 10.000,-- DM geahndet.

(3) Sachen, die durch eine Straftat nach § 21 oder durch eine Ordnungswidrigkeit nach § 21 a Reichsnaturschutzgesetz erworben worden sind, können nach § 22 Reichsnaturschutzgesetz in Verbindung mit Nr. 5 des Artikels 70 des Ersten Anpassungsgesetzes vom 24. Juni 1970 eingezogen werden.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit der Bekanntgabe im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Aurich in Kraft.

Aurich, den 12. September 1977

Der Regierungspräsident - 109 -

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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

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Artikel-Informationen

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

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