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Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Neuringer Wiesen"

(NSG WE 225)


Verordnung vom 30.06.95 über das Naturschutzgebiet "Neuringer Wiesen" in der Gemeinde Twist, Landkreis Emsland, sowie in der Samtgemeinde Emlichheim, Landkreis Grafschaft Bentheim

Aufgrund der §§ 24 und 30 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes (NNatG) i. d. F. vom 11.04.1994 (Nds. GVBl., S. 155), wird verordnet:

§ 1 Unterschutzstellung

(1) Das in Abs. 3 näher bezeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet "Neuringer Wiesen" erklärt.

(2) Das Naturschutzgebiet ist ca. 119 ha groß.

(3) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in der mitveröffentlichten Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25.000 sowie in einer Karte im Maßstab 1 : 5.000 mit einem Punktraster dargestellt. Die äußere Kante des Punktrasters kennzeichnet die Grenze des Naturschutzgebietes.

(4) Die vorgenannten Karten sind Bestandteile dieser Verordnung.

(5) Ausfertigungen der Verordnung mit den Karten werden bei der Bezirksregierung Weser-Ems - obere Naturschutzbehörde -, Theodor-Tantzen-Platz 8, 26122 Oldenburg,

und bei der

Gemeinde Twist, Flensbergstraße 1, 49764 Twist, sowie der

Samtgemeinde Emlichheim, Hauptstraße 24, 49821 Emlichheim,

aufbewahrt und können dort von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 2 Schutzzweck

Zweck der Unterschutzstellung ist die Erhaltung und Entwicklung eines weitgehend offenen Hochmoorgrünlandkomplexes als Lebensraum für schutzbedürftige Arten und Lebensgemeinschaften der Hochmoorrandbereiche und des Feuchtgrünlandes; durch eine Vernetzung mit angrenzenden Wiedervernässungsbereichen wird dieser Lebensraum aufgewertet. Insbesondere soll der Standort als Lebensraum für bestandsbedrohte Wiesenvögel gesichert werden.

§ 3 Schutzbestimmungen

(1) Gem. § 24 Abs. 2 Satz 1 NNatG sind im Naturschutzgebiet alle Handlungen verboten, die dieses oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern.

(2) Das Betreten des Naturschutzgebietes ist verboten.

(3) Ferner sind gem. § 24 Abs. 3 Satz 1 NNatG im Naturschutzgebiet folgende Handlungen verboten, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile gefährden oder stören können:

- Hunde frei laufen zu lassen,

- im Naturschutzgebiet Modellflugzeuge, Drachen und andere Fluggeräte in Betrieb zu nehmen.

§ 4 Freistellungen

(1) Freigestellt von den Schutzbestimmungen des § 3 dieser Verordnung sind

1. die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung sowie die bestehende ackerbauliche Nutzung und die ordnungsgemäße Forstwirtschaft jedoch ohne:

a) den Bodenaufbau und die Oberflächengetalt zu verändern,

b) den Wasserstand abzusenken,

c) landwirtschaftlich ungenutzte Flächen in landwirtschaftliche Nutzung zu nehmen,

d) Gehölze außerhalb von Waldflächen anzupflanzen,

e) auf Grünlandflächen:

- Grünland in Ackerland umzuwandeln,

- die Grünlandnarbe zu erneuern, wobei die Reparatursaat als einfache Nach-Üübersaat oder als Schlitz- bzw. Scheibendrillsaat vor dem 01.04. und nach dem 01.06. eines jeden Jahres zulässig ist,

- Erdsilos anzulegen,

- Pflanzenbehandlungsmittel anzuwenden,

- in der Zeit vom 01.04. bis 01.06. eines jeden Jahres mit Gülle und Jauche zu düngen,

- in der Zeit vom 01.04. bis 01.06. eines jeden jahres zu walzen und zu schleppen,

f) auf Waldflächen:

- Laubgehölze zu roden,

- Gehölze einzubringen, die nicht der potentiellen natürlichen Vegetation des jeweiligen Standortes entsprechen,

2. Maßnahmen, zu deren Durchführung eine gesetzliche Verpflichtung besteht. Sie sind hinsichtlich Zeitpunkt und Ausführung vor ihrer Durchführung mit der Bezirksregierung Weser-Ems - obere Naturschutzbehörde - abzustimmen,

3. das Betreten oder Befahren des Gebietes, soweit dies zur rechtmäßigen Nutzung oder Bewirtschaftung erforderlich ist, durch den Nutzungsberechtigten oder Eigentümer sowie durch Bedienstete der Naturschutzbehörden und des Niedersächsischen Landesamtes für Ökologie - Fachbehörde für Naturschutz - in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben,

4. der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung genehmigte Torfabbau.

(2) Freigestellt sind außerdem mit der Bezirksregierung Weser-Ems - obere Naturschutzbehörde - abgestimmte oder von ihr angeordnete Maßnahmen, die dem Schutz, der Erhaltung, der Pflege und der Entwicklung des Naturschutzgebietes dienen.

§ 5 Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann die Bezirksregierung Weser-Ems - obere Naturschutzbehörde - nach Maßgabe des § 53 NNatG auf Antrag Befreiung gewähren.

§ 6 Hinweise

Die Jagdausübung (i. S. von § 1 Abs. 4 und 5 BJagdG) wird nicht berührt.

§ 7 Zuwiderhandlungen

(1) Gem. § 329 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB) wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer entgegen einer zum Schutz eines Naturschutzgebietes oder einer als Naturschutzgebiet einstweilig sichergestellten Fläche erlassenen Rechtsvorschrift Bodenschätze oder andere Bodenbestandteile abbaut oder gewinnt, Abgrabungen oder Aufschüttungen vornimmt, Gewässer schafft, verändert oder beseitigt, Moore, Sümpfe, Brüche oder sonstige Feuchtgebiete entwässert, Wald rodet, Tiere einer i. S. des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützten Art tötet, fängt, diesen nachstellt oder deren Gelege ganz oder teilweise zerstört oder entfernt, Pflanzen einer i. S. des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützten Art beschädigt oder entfernt oder ein Gebäude errichtet und dadurch den jeweiligen Schutzzweck nicht unerheblich beeinträchtigt. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe.

(2) Gem. § 64 NNatG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Vorschriften in § 3 und § 4 Abs. 1 dieser Verordnung verstößt.

(3) Ein Verstoß kann gem. § 65 NNatG im Falle des § 3 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung mit einer Geldbuße bis zu 100.000,-- DM, im Falle des § 3 Abs. 3 und § 4 Abs. 1 dieser Verordnung mit einer Geldbuße bis zu 50.000,-- DM geahndet werden.

§ 8 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt 14 Tage nach ihrer Verkündung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Weser-Ems in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung vom 27.04.1995 über die Wiederholung der einstweiligen Sicherstellung des Landschaftsteiles "Neuringer Wiesen" (Amtsblatt für den Reg.Bez. Weser-Ems Nr. 18 vom 15.05.1995) außer Kraft.

Oldenburg, den 30.06.95

Bezirksregierung Weser-Ems

Bernd Theilen

Regierungspräsident

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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

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Artikel-Informationen

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

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