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Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Moorwiesen am Theikenmeer"

(NSG WE 213)


Verordnung vom 18.06.1993 über das Naturschutzgebiet "Moorwiesen am Theikenmeer" in der Gemeinde Spanharrenstätte, Samtgemeinde Sögel, Landkreis Emsland

Aufgrund der §§ 24, 29 und 30 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes (NNatG) i. d. F. vom 02.07.1990 (Nds. GVBl. S. 235) wird verordnet:

§ 1 Unterschutzstellung

(1) Das in Abs. 3 näher bezeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet "Moorwiesen am Theikenmeer" erklärt.

(2) Das Naturschutzgebiet ist ca. 40 ha groß.

(3) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in der mitveröffentlichten Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25.000 sowie in einer Karte im Maßstab 1 : 5.000 mit einem Punktraster dargestellt. Die äußere Kante des Punktraster kennzeichnet die Grenze des Naturschutzgebietes.

(4) Die vorgenannten Karten sind Bestandteile dieser Verordnung.

(5) Eine Ausfertigung der Verordnung mit den Karten wird bei der Bezirksregierung Weser-Ems - obere Naturschutzbehörde -, Theodor-Tantzen-Platz 8, 26122 Oldenburg

und

der Samtgemeinde Sögel, Clemens-August-Str. 39, 49751 Sögel

aufbewahrt und kann dort von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 2 Schutzzweck

Zweck der Unterschutzstellung ist die Erhaltung und Entwicklung eines extensiv genutzten Hochmoorgrünlandkomplexes am Rande des bestehenden Naturschutzgebietes "Theikenmeer" als Lebensraum für schutzbedürftige Lebensgemeinschaften wildwachsender Pflanzen und wildlebender Tiere der Hochmoorrandbereiche.

§ 3 Schutzbestimmungen

(1) Gemäß § 24 (2) NNatG sind alle Handlungen verboten, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern.

(2) Das Naturschutzgebiet darf außerhalb der Wege nicht betreten oder befahren werden.

(3) Ferner sind folgende Handlungen verboten, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile gefährden oder stören können:

- Hunde frei laufen zu lassen.

- Modellflugzeuge, Drachen und ähnliche Geräte in Betrieb zu nehmen.

(4) Verboten ist auch

- die Anlage von Wildäckern

- das Ausbringen von Futtermitteln zur Wildfütterung sowie

-die Errichtung von Jagdhütten, Hochsitzen oder anderen fest mit dem Boden verbundenen jagdlichen Einrichtungen.

(5) Jagdliche Belange werden nicht berührt.

§ 4 Freistellungen

(1) Freigestellt von den Schutzbestimmungen des § 3 dieser Verordnung sind

1. die ordnungemäße landwirtschaftliche Bodennutzung und die ordnungsgemäße Forstwirtschaft, jedoch ohne:

a) den Wasserstand zu abzusenken,

b) landwirtschaftlich ungenutzte Flächen in landwirtschaftliche Nutzung zu nehmen,

c) Gehölze außerhalb von Waldflächen anzupflanzen,

d) Grünland in Ackerland umzuwandeln,

e) die Grünlandnarbe zu erneuern,

f) auf Grünland Gülle auszubringen,

g) auf Grünlandflächen Erdsilos anzubringen,

h) auf Grünlandflächen Pflanzenbehandlungsmittel auszubringen,

i) auf Waldflächen Gehölze einzubringen, die nicht der potentiellen natürlichen Vegetation des jeweiligen Standortes entsprechen.

2. Maßnahmen, zu deren Durchführung eine gesetzliche Verpflichtung besteht. Sie sind hinsichtlich Zeitpunkt und Ausführung vor ihrer Durchführung mit der Bezirksregierung Weser-Ems - obere Naturschutzbehörde - abzustimmen,

3. das Betreten oder Befahren des Gebietes, soweit dies zur rechtmäßigen Nutzung oder Bewirtschaftung erforderlich ist, durch den Nutzungsberechtigten oder Eigentümer sowie Bedienstete der Naturschutzbehörden in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben.

(2) Freigestellt sind außerdem mit der Bezirksregierung Weser-Ems - obere Naturschutzbehörde - abgestimmte Maßnahmen, die dem Schutz, der Erhaltung, der Pflege und der Entwicklung des Naturschutzgebietes dienen.

§ 5 Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann die Bezirksregierung Weser-Ems - obere Naturschutzbehörde - nach Maßgabe des § 53 NNatG auf Antrag Befreiung gewähren.

§ 6 Duldung

Von den Grundeigentümern und Nutzungsberechtigten ist zur Pflege und Entwicklung des NSG die Durchführung folgender Maßnahmen nach rechtzeitiger Ankündigung zu dulden:

- Mahd nicht genutzter Grünlandflächen

- Beseitigung von Gehölzaufwuchs

§ 7 Zuwiderhandlungen

(1) Gemäß § 329 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB) wird mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer innerhalb des Naturschutzgebietes entgegen dieser Verordnung Bodenschätze oder andere Bodenbestandteile abbaut oder gewinnt, Abgrabungen oder Aufschüttungen vornimmt, Gewässer schafft, verändert oder beseitigt, Moore, Sümpfe, Brüche oder sonstige Feuchtgebiete entwässert oder Wald rodet und dadurch wesentliche Bestandteile eine solchen Gebietes beeinträchtigt, ohne in Besitz einer Befreiung zu sein.

(2) Gemäß § 64 NNatG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Vorschriften in § 3 und § 4 Abs. 1 dieser Verordnung verstößt.

(3) Ein Verstoß kann gemäß § 65 NNatG im Falle des § 3 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung mit einer Geldbuße bis zu 50.000,-- DM, im Falle des § 3 Abs. 3 und § 4 Abs. 1 dieser Verordnung mit einer Geldbuße bis zu 10.000,-- DM geahndet werden.

§ 8 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt 14 Tage nach ihrer Verkündung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Weser-Ems in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnungen vom 18.01.1993 über die einstweilige Sicherstellung des Landschaftsteiles "Moorwiesen am Theikenmeer" (Amtsblatt für den Reg.Bez. Weser-Ems Nr. 4, 1993) außer Kraft.

Oldenburg, den 18.06.1993

Bezirksregierung Weser-Ems

Dr. Eckart Bode

Regierungspräsident

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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

NSG-Schild  

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Artikel-Informationen

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

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