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Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Oberlauf der Ohe"

(NSG WE 203)


Verordnung vom 30.08.1990 über das Naturschutzgebiet "Oberlauf der Ohe" in den Gemeinden Börger und Spahnharrenstätte, Samtgemeinde Sögel, Landkreis Emsland

Aufgrund des § 24 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes (NNatG) vom 20.03.1981 (Nds. GVBl. S. 31), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Nieders. Naturschutzgesetzes vom 21.03.1990 (Nds. GVBl. S. 86), wird verordnet:

§ 1 Unterschutzstellung

(1) Das in Abs. 3 näher bezeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet "Oberlauf der Ohe" erklärt.

(2) Das Naturschutzgebiet ist ca. 223 ha groß.

(3) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in der mitveröffentlichten Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25.000 sowie in einer Karte im Maßstab 1 : 5.000 mit einem Punktraster dargestellt. Die äußere Kante des Punktraster kennzeichnet die Grenze des Schutzgebietes.

(4) Die vorgenannten Karten sind Bestandteile dieser Verordnung.

(5) Eine Ausfertigung der Karte im Maßstab 1 : 5.000 wird bei der Bezirksregierung Weser-Ems - obere Naturschutzbehörde -, Theodor-Tantzen-Platz 8, 2900 Oldenburg

und

der Gemeinde Börger, 2991 Börger,

der Gemeinde Spahnharrenstätte, 4475 Sögel und

der Samtgemeinde Sögel, 4475 Sögel

aufbewahrt und kann dort von jedermann während der Sprechzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 2 Schutzzweck

Das Schutzgebiet ist einer letzten großflächigen Niedermoorfeuchtwiesen- und Feuchtweidenbereiche im Quellgebiet eines Hümmlingbaches.

Im Verbund mit den vorhandenen ebenfalls schutzwürdigen Biiotoptypen Fließgewässer und Erlenbruchwald sowie kleinflächig vorkommenden anderen Feuchtwaldgesellschaften soll das Gebiet als Lebensraum für schutzwürdige Arten und Lebensgmeinschaften wildwachsender Pflanzen und wildlebender Tiere gesichert und entwickelt werden.

§ 3 Schutzbestimmungen

(1) Gemäß § 24 (2) NNatG sind alle Handlungen verboten, die das Schutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern.

(2) Das Naturschutzgebiet darf außerhalb der gekennzeichneten Wege nicht betreten oder befahren werden.

(3) Ferner sind folgende Handlungen verboten, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile gefährden oder stören können:

- Hunde frei laufen zu lassen.

- Modellflugzeuge fliegen zu lassen

§ 4 Freistellungen

(1) Von den Verboten des § 3 dieser Verordnung sind folgende Handlungen freigestellt:

1. die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung und die ordnungsgemäße Forstwirtschaft, jedoch ohne

a) den Wasserstand abzusenken,

b) landwirtschaftlich ungenutzte Flächen in landwirtschaftliche Nutzung zu nehmen,

c) Gehölze außerhalb von Waldflächen anzupflanzen,

d) auf Ackerflächen

- in der Zeit vom 01.09. bis 28.02. eines jeden Jahres Gülle auszubringen, wenn nicht unmittelbar danach ein Fruchtanbau erfolgt,

e) auf Grünlandflächen

- Grünland in Ackerland umzuwandeln,

- die Narbe zu erneuern,

- Pflanzenschutzmittel anzuwenden,

- mit Gülle zu düngen,

- das Mähgut liegenzulassen,

- vom 01.04. bis 15.06. eines jeden Jahres zu walzen, zu schleppen oder zu mähen,

- Erdsilos anzulegen,

- vor dem 15.06. eines jeden Jahres mit mehr als 3 Weidetieren pro ha zu beweiden,

f) auf Waldflächen

- Laubgehölze zu roden

- Laubholzbestände in Nadelholzbestände umzuwandeln,

- Gehölze einzubringen, die nicht der natürlichen Artenzusammensetzung des jeweiligen Standortes entsprechen

2. die Ausübung der Fischerei in der Zeit vom 16.06. bis zum 31.03. eines jeden Jahres

3. das Betreten und Befahren des Gebietes, soweit dies zur rechtmäßigen Nutzung oder Bewirtschaftung erforderlich ist, durch den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten

4. Maßnahmen, zu deren Durchführung eine gesetzliche Verpflichtung besteht. Sie sind hinsichtlich Zeitpunkt und Ausführungsweise vor ihrer Durchführung mit der Bezirksregierung Weser-Ems - obere Naturschutzbehörde - abzustimmen,

(2) Freigestellt sind außerdem mit der Bezirksregierung Weser-Ems - obere Naturschutzbehörde - abgestimmte Maßnahmen, die dem Schutz, der Erhaltung und der Entwicklung des Naturschutzgebietes dienen,

§ 5 Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann die Bezirksregierung Weser-Ems - obere Naturschutzbehörde - nach Maßgabe des § 53 NNatG auf Antrag Befreiung gewähren.

§ 6 Zuwiderhandlungen

(1) Gemäß § 329 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB) wird mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer innerhalb des Naturschutzgebietes Bodenbestandteile oder Bodenschätze abbaut oder gewinnt, Abgrabungen oder Aufschüttungen vornimmt, Gewässer schafft, verändert oder beseitigt, Moore oder sonstige Feuchtgebiete entwässert ohne in Besitz einer Befreiung zu sein.

(2) Gemäß § 64 NNatG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Vorschriften in § 3 und § 4 Abs. 1 dieser Verordnung verstößt.

(3) Ein Verstoß kann gemäß § 65 NNatG im Falle des § 3 Abs. 1 dieser Verordnung mit einer Geldbuße bis zu 50.000,-- DM, im Falle des § 3 Abs. 2 und 3 und § 4 Abs. 1 dieser Verordnung mit einer Geldbuße bis zu 10.000,-- DM geahndet werden.

§ 7 Hinweis

Jagdliche Belange werden durch diese Verordnung nicht berührt.

§ 8 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt 14 Tage nach ihrer Verkündung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Weser-Ems in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung vom 13.05.1988 über die einstweilige Sicherstellung des Landschaftsteiles "Oberlauf der Ohe" (Amtsblatt für den Regierungsbezirk Weser-Ems Nr. 20 vom 20.05.1988), verlängert durch Verordnung vom 09.05.1990 (Amtsblatt für den Regierungsbezirk Weser-Ems Nr. 20 v. 18.05.1990) außer Kraft.

Oldenburg, den 30.08.1990

Bezirksregierung Weser-Ems

Dr. Weber

Regierungspräsident

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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

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Artikel-Informationen

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

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