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Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Lescheder Venne"

(NSG WE 169)


Verordnung vom 18.03.1986 über das Naturschutzgebiet "Lescheder Venne" in der Gemeinde Emsbüren, Landkreis Emsland

Aufgrund des § 24 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes (NNatG) vom 20.03.1981 (Nds. GVBl. S. 31), geändert durch Art. 26 des Gesetzes zur Bereinigung des Nds. Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts vom 05.12.1983 (Nds. GVB. S. 285), wird verordnet:

§ 1 Unterschutzstellung

Das in § 3 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung näher bezeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet "Lescheder Venne" erklärt.

§ 2 Schutzzweck

(1) Zweck der Unterschutzstellung ist die Erhaltung der von flachen Dünenrücken umgebenen Heideweiher als Lebensraum schutzbedürftiger Arten, insbesondere bestandsbedrohter Vogelarten und schutzbedürftiger Lebensgmeinschaften wildwachsender Pflanzen und wildlebender Tiere.

(2) Das Naturschutzgebiet wird von einer hydrologischen Schutzzone umgeben. Zweck dieser Zone ist es, das Naturschutzgebiet vor entwässerungswirksamen Maßnahmen zu schützen, die von außerhalb in das Schutzgebiet hineinwirken können.

§ 3 Geltungsbereich

(1) Das Naturschutzgebiet ist ca. 12,5 ha groß.

(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in der mitveröffentlichten Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25.000 sowie in einer Karte im Maßstab 1 : 5.000 mit einem dunklen Punktraster dargestellt.

(3) Die hydrologische Schutzzone ist etwa 60,5 ha groß.

Die Grenze der hydrologischen Schutzzone nach § 5 ist in der Karte im Maßstab 1 : 25.000 und in der Karte 1 : 5.000 durch eine gestrichelte Linie dargestellt.

(4) Die vorgenannten Karten sind Bestandteile dieser Verordnung.

(5) Eine Ausfertigung der Karte im Maßstab 1 : 5.000 wird bei der Bezirksregierung Weser-Ems - obere Naturschutzbehörde -, Theodor-Tantzen-Platz 8, 2900 Oldenburg

und

der Gemeinde Schortens, 4448 Emsbüren

aufbewahrt und kann dort von jedermann während der Sprechzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 4 Schutzbestimmungen innerhalb des Naturschutzgebietes

(1) Gemäß § 24 (2) NNatG sind alle Handlungen verboten, die das Schutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern.

(2) Das Naturschutzgebiet darf nicht betreten oder befahren werden.

(3) Insbesondere ist verboten,

a) den Wasserhaushalt zu verändern,

b) chemische Pflanzenbehandlungsmittel anzuwenden,

c) Dünger jeder Art in der Zeit vom 01.11. eines jeden Jahres - 28.02. des folgenden Jahres auszubringen,

d) Erdsilos anzulegen,

e) Wildfütterungen außerhalb von Notzeiten vorzunehmen,

f) Modellflugzeuge und ähnliche Geräte in Betrieb zu nehmen.

§ 5 Handlungen außerhalb des Schutzgebietes, die in das Naturschutzgebiet hineinwirken können

Innerhalb der in den Krten im Maßstab 1 : 25.000 und 1 : 5.000 dargestellten hydrologischen Schutzzone von 235 m Breite ist es verboten,

- Gräben neu anzulegen,

- bestehende Gräben zu vertiefen,

- zu meliorieren.

Maßgebend für die Abgrenzung der Schutzzone ist die in den Karten eingetragene Linie.

§ 6 Freistellungen

(1) Freigestellt von den Vorschriften des § 4 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung sind

a) Nutzungen im bisherigen Umfang, die bisher rechtmäßig ausgeübt wurden oder auf deren Ausübung bei Inkrafttreten dieser Verordnugn ein öffentlich-rechtlicher Anspruch bestand.

b) Maßnahmen, zu deren Durchführung eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung besteht. Zeitpunkt und Ausführungsweise von Unterhaltungsmaßnahmen sind vor ihrer Durchführung mit der Bezirksregierung Weser-Ems - obere Naturschutzbehörde - abzustimmen.

(2) Freigestellt von den Vorschriften des § 5 dieser Verordnung sind Maßnahmen aufgrund des vom Landkreis Emsland genehmigten Ausbauplans vom 01.03.1976.

(3) Freigstellt sind außerdem mit der Bezirksregierung Weser-Ems - obere Naturschutzbehörde - abgestimmte Maßnahmen, die dem Schutz, der Erhaltung und der Entwicklung des Naturschutzgebietes dienen.

§ 7 Ausnahmen

Von dem Verbot, das Naturschutzgebiet zu betreten oder zu befahren, kann die Bezirksregierung Weser-Ems - obere Naturschutzbehörde - für Vorhaben, die der Forschung oder Lehre der dienen, auf Antrag eine Ausnahme zulassen.

§ 8 Befreiungen

Von den übrigen Verboten dieser Verordnung kann die Bezirksregierung Weser-Ems - obere Naturschutzbehörde - nach Maßgabe des § 53 Abs. 1 NNatG auf Antrag Befreiung gewähren.

§ 9 Zuwiderhandlungen

(1) Gemäß § 64 NNatG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Vorschriften in §§ 4, 5 und 6 Abs. 1 b) dieser Verordnung verstößt.

(2) Ein Verstoß kann gemäß § 65 NNatG im Falle des § 4 Abs. 1 dieser Verordnung mit einer Geldbuße bis zu 50.000,-- DM, im Falle des § 4 Abs. 2 und 3, des § 5 und des § 6 Abs. 1 b) mit einer Geldbuße bis zu 10.000,-- DM geahndet werden.

(3) Strafbestimmungen und weitere Vorschriften des NNatG über Ordnungswidrigkeiten bleiben unberührt.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Weser-Ems in Kraft.

Oldenburg, den 18.03.1986

Bezirksregierung Weser-Ems

Dr. Schweer

Regierungspräsident

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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

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Artikel-Informationen

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

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