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Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Tiefe Vehn"

(NSG WE 167)


Verordnung vom 03.02.1986 über das Naturschutzgebiet "Tiefe Vehn" in der Samtgemeinde Herzlake, Gemeinde Lähden, Landkreis Emsland

Aufgrund des § 24 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes (NNatG) vom 20.03.1981 (Nds. GVBl. S. 31), geändert durch Art. 26 des Gesetzes zur Bereinigung des Nds. Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts vom 05.12.1983 (Nds. GVB. S. 285), wird verordnet:

§ 1 Unterschutzstellung

Das in § 3 dieser Verordnung näher bezeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet "Tiefe Vehn" erklärt.

§ 2 Schutzzweck

Das Tiefe Vehn ist ein Kleinstmoorgebiet innerhalb der Grundmoränenlandschaft der Sögeler Geest. Zweck der Unterschutzstellung ist die langfristige Sicherung und Entwicklung des Moorgebietes samt der von diesem Lebensraum abhängigen z. T. stark gefährdeten Pflanzen- und Tierarten.

§ 3 Geltungsbereich

(1) Das Naturschutzgebiet ist ca. 23 ha groß.

(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in der mitveröffentlichten Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25.000 sowie in einer Karte im Maßstab 1 : 5.000 mit einem Punktraster dargestellt. In der Karte im Maßstab 1 : 5.00 sind die Kernzonen durch ein Linienraster dargestellt. Die äußeren Kanten des Punktrasters kennzeichnen die Grenzen des Schutzgebietes bzw. der Kernzonen.

(3) Die vorgenannten Karten sind Bestandteile dieser Verordnung.

(4) Eine Ausfertigung der Karte im Maßstab 1 : 5.000 wird bei der Bezirksregierung Weser-Ems - obere Naturschutzbehörde -, Theodor-Tantzen-Platz 8, 2900 Oldenburg

der Samtgemeinde Herzlake, 4471 Herzlake, und

der Gemeinde Lähden, 4471 Lähden,

aufbewahrt und kann dort von jedermann während der Sprechzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 4 Schutzbestimmungen

(1) Gemäß § 24 (2) NNatG sind alle Handlungen, die das Schutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern, verboten.

(2) Das Betreten oder Befahren des Naturschutzgebietes ist verboten.

(3) Insbesondere ist verboten,

a) in den Kernzonen des Schutzgebietes Erstaufforstungen vorzunehmen,

b) chemische Pflanzenbehandlungsmittel anzuwenden,

c) zu meliorieren,

d) zu düngen,

e) den Wasserhaushalt des Gebietes zu verändern.

§ 5 Freistellungen

(1) Freigestellt von den Vorschriften des § 4 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung sind

a) Nutzungen im bisherigen Umfang, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig ausgeübt wurden oder auf deren Ausübung ein öffentlich-rechtlicher Anspruch bestand.

b) Maßnahmen, zu deren Durchführung eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung besteht. Zeitpunkt und Ausführungsweise von Unterhaltungsmaßnahmen sind vor ihrer Durchführung mit der Bezirksregierung Weser-Ems - obere Naturschutzbehörde - abzustimmen.

(2) Freigstellt sind außerdem mit der Bezirksregierung Weser-Ems - obere Naturschutzbehörde - abgestimmte Maßnahmen, die dem Schutz, der Erhaltung und der Entwicklung des Naturschutzgebietes dienen.

§ 6 Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann die Bezirksregierung Weser-Ems - obere Naturschutzbehörde - nach Maßgabe des § 53 Abs. 1 NNatG auf Antrag Befreiung gewähren.

§ 7 Ausnahmen

Von dem Verbot, das Naturschutzgebiet zu betreten und zu befahren, kann die Bezirksregierung Weser-Ems - obere Naturschutzbehörde - für Vorhaben, die der Forschung oder Lehre der dienen, auf Antrag eine Ausnahme zulassen.

§ 8 Duldung

Von den Grundeigentümern und Nutzungsberechtigten ist zur Pflege und Entwicklung des Naturschutzgebietes die Durchführung von Maßnahmen zur Entkusselung sowie zur Wasserstandsregulierung im Kernbereich des Schutzgebietes nach rechtzeitiger Ankündigung zu dulden.

§ 9 Zuwiderhandlungen

(1) Gemäß § 64 NNatG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Vorschriften in § 4 und § 5 Abs. 1 b) dieser Verordnung verstößt.

(2) Ein Verstoß kann gemäß § 65 NNatG im Falle des § 4 Abs. 1 dieser Verordnung mit einer Geldbuße bis zu 50.000,-- DM, im Falle des § 4 Abs. 2 und 3 und des § 5 Abs. 1 b) dieser Verordnung mit einer Geldbuße bis zu 10.000,-- DM geahndet werden.

(3) Strafbestimmungen und weitere Vorschriften des NNatG über Ordnungswidrigkeiten bleiben unberührt.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Weser-Ems in Kraft.

Oldenburg, den 03.02.1986

Bezirksregierung Weser-Ems

Dr. Schweer

Regierungspräsident

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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

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Artikel-Informationen

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

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