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Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Meppener Kuhweide"

(NSG WE 157)


Verordnung vom 09.12.1999 über das Naturschutzgebiet "Meppener Kuhweide" in der Stadt Meppen, Landkreis Emsland

Aufgrund der §§ 24 und 30 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes (NNatG) i.d.F. vom 11.04.1994 (Nds. GVBl., S. 155, S. 267), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.02.1998 (Nds. GVBl., S. 86), wird verordnet:

§ 1 Unterschutzstellung

(1) Das in Abs. 3 näher bezeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet "Meppener Kuhweide" erklärt.

(2) Das Naturschutzgebiet ist ca. 65 ha groß.

(3) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in der mitveröffentlichten Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25.000 sowie in einer Karte im Maßstab 1 : 5.000 mit einem Punktraster dargestellt. Die äußere Kante des Punktrasters kennzeichnet die Grenze des Naturschutzgebietes.

(4) Die vorgenannten Karten sind Bestandteile dieser Verordnung.

(5) Ausfertigungen der Verordnung mit den Karten werden bei der

Bezirksregierung Weser-Ems - obere Naturschutzbehörde -, Theodor-Tantzen-Platz 8, 26122 Oldenburg,

und bei der

Stadt Meppen, Markt 43, 49716 Meppen,

aufbewahrt und können dort von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 2 Schutzzweck

Zweck der Unterschutzstellung ist die Erhaltung einer Flussdünenlandschaft an der Ems, die jahrhundertelang als Allmendeweide genutzt worden ist und somit ein Relikt einer artenreichen, historischen Kulturlandschaft darstellt. Das Gebiet weist alle Übergangsformen von naturnahen Altwässern, grundfeuchten Dünentälern bis hin zu trockenen Flugsandrücken auf. Entsprechend der Standortvielfalt beherbergt das Gebiet eine Reihe selten gewordener, schutzbedürftiger Pflanzengesellschaften der Flutmuldensysteme und Sandtrockenrasen und der dazugehörigen Tiergesellschaften.

§ 3 Schutzbestimmungen

(1) Gem. § 24 Abs. 2 Satz 1 NNatG sind im Naturschutzgebiet alle Handlungen verboten, die dieses oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern.

(2) Das Naturschutzgebiet darf außerhalb der gekennzeichneten Wege nicht betreten werden.

(3) Ferner sind gem. § 24 Abs. 3 Satz 1 NNatG im Naturschutzgebiet folgende Handlungen verboten, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile gefährden oder stören können:

- Hunde frei laufen zu lassen,

- Feuer anzuzünden,

- zu campen,

- zu reiten,

- der Betrieb ( Start, Flug, einschließlich Überflug, Landung) von nach Luftverkehrsrecht erlaubnisfreien und erlaubnispflichtigen unbemannten Luftfahrzeugen (wie Ballone, Drachen, Flugmodelle mit Verbrennungsmotoren oder Raketenantrieb, fern- oder ungesteuerte Flugkörper mit oder ohne Eigenantrieb) und

- die Ruhe der Natur durch Lärm oder auf andere Weise zu stören.

§ 4 Freistellungen

(1) Freigestellt von den Schutzbestimmungen des § 3 dieser Verordnung sind:

1. die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung

jedoch ohne

a) Erdsilos oder Feldmieten anzulegen,

b) Erntegut abzulagern,

c) auf Grünlandflächen

- Grünland in eine andere Nutzung zu nehmen,

- die Grünlandnarbe zu erneuern,

- zu düngen,

- Pflanzenschutzmittel anzuwenden,

- Weidetiere zuzufüttern.

Nicht zur ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Bodennutzung zählen die nachfolgend aufgeführten Handlungen. Sie sind damit gemäß § 3 Abs. 1 dieser Verordnung auf allen Flächen verboten:

- den Wasserhaushalt im Gebiet abzusenken,

- das Bodenrelief zu verändern,

- Gehölze außerhalb von Waldflächen anzupflanzen,

- landwirtschaftlich ungenutzte Flächen in landwirtschaftliche Kultur zu nehmen,

2. das Betreten des Gebietes außerhalb der Wege

a) durch die Eigentümer und Nutzungsberechtigten sowie deren Beauftragte, soweit dies zur rechtmäßigen Nutzung oder Bewirtschaftung erforderlich ist,

b) durch Bedienstete der Naturschutzbehörden und des Niedersächsischen Landesamtes für Ökologie - Fachbehörde für Naturschutz - sowie deren Beauftragte in Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben dieser Behörden.

3. Maßnahmen, zu deren Durchführung eine gesetzliche Verpflichtung besteht. Sie sind hinsichtlich Zeitpunkt und Ausführung vor ihrer Durchführung mit der Bezirksregierung Weser-Ems - obere Naturschutzbehörde – abzustimmen.

(2) Freigestellt sind außerdem mit der Bezirksregierung Weser-Ems - obere Naturschutzbehörde - abgestimmte oder von ihr angeordnete Maßnahmen, die dem Schutz, der Erhaltung, der Pflege und der Entwicklung des Naturschutzgebietes dienen.

§ 5 Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann die Bezirksregierung Weser-Ems - obere Naturschutzbehörde - nach Maßgabe des § 53 NNatG auf Antrag Befreiung gewähren.

§ 6 Hinweise

(1) Die Jagdausübung (i.S. von § 1 Abs. 4 und 5 BJagdG) wird nicht berührt.

(2) Bestehende behördliche Genehmigungen, Erlaubnisse oder sonstige Verwaltungsakte bleiben, soweit dort nichts anderes bestimmt ist, von den Verboten des § 24 Abs. 2 NNatG und den Verboten dieser Verordnung unberührt.

§ 7 Zuwiderhandlungen

(1) Gem. § 329 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB) wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer entgegen einer zum Schutz eines Naturschutzgebietes oder einer als Naturschutzgebiet einstweilig sichergestellten Fläche erlassenen Rechtsvorschrift Bodenschätze oder andere Bodenbestandteile abbaut oder gewinnt, Abgrabungen oder Aufschüttungen vornimmt, Gewässer schafft, verändert oder beseitigt, Moore, Sümpfe, Brüche oder sonstige Feuchtgebiete entwässert, Wald rodet, Tiere einer i.S. des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützten Art tötet, fängt, diesen nachstellt oder deren Gelege ganz oder teilweise zerstört oder entfernt, Pflanzen einer i.S. des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützten Art beschädigt oder entfernt oder ein Gebäude errichtet und dadurch den jeweiligen Schutzzweck nicht unerheblich beeinträchtigt. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe.

(2) Gem. § 64 NNatG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Vorschriften in § 3 und § 4 Abs. 1 dieser Verordnung verstößt.

(3) Ein Verstoß kann gem. § 65 NNatG im Falle des § 3 Abs. 1 und 2 und § 4 Abs. 1 dieser Verordnung mit einer Geldbuße bis zu 100.000,- DM, im Falle des § 3 Abs. 3 dieser Verordnung mit einer Geldbuße bis zu 50.000,- DM geahndet werden.

§ 8 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Weser-Ems in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Naturschutzgebiet "Meppener Kuhweide" in der Stadt Meppen, Landkreis Emsland vom 30.01.1985 (Amtsblatt für den Regierungsbezirk Weser-Ems Nr. 8 vom 22.02.1985) außer Kraft.

Oldenburg, den 09.12.1999

Bezirksregierung Weser-Ems

Struthoff

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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

NSG-Schild  

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Artikel-Informationen

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

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