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Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Speller Dose"

(NSG WE 146)


Verordnung vom 15.11.1983 über das Naturschutzgebiet "Speller Dose" in den Gemeinden Spelle und Lünne, der Samtgemeinde Spelle und der Gemeinde Emsbüren, Landkreis Emsland

Aufgrund des § 24 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes (NNatG) vom 20.03.1981 (Nds. GVBl. S. 31) wird verordnet:

§ 1 Unterschutzstellung

Das in § 3 dieser Verordnung näher bezeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet "Speller Dose" erklärt.

§ 2 Schutzzweck

Zweck der Unterschutzstellung ist die Erhaltung des Hochmoorkörpers und der moortypischen Vegetation als Lebensstätte schutzbedürftiger Arten, insbesondere bestandsbedrohter Vogelarten und schutzbedürftiger Lebensgemeinschaften wildwachsender Pflanzen und wildlebender Tiere.

§ 3 Geltungsbereich

(1) Das Naturschutzgebiet ist ca. 56 ha groß.

(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in der mitveröffentlichten Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25.000 sowie in einer Karte im Maßstab 1 : 5.000 mit einem Punktraster dargestellt. Die äußere Kante des Punktrasters kennzeichnet die Grenze des Schutzgebietes. Entlang der Randgräben ist die dem Schutzgebiet abgewandte Grabenoberkante Grenze.

(3) Die vorgenannten Karten sind Bestandteile dieser Verordnung.

(4) Eine Ausfertigung der Karte im Maßstab 1 : 5.000 wird bei der Bezirksregierung Weser-Ems - obere Naturschutzbehörde -, Theodor-Tantzen-Platz 8, 2900 Oldenburg

der Gemeinde Spelle, 4441 Spelle,

der Gemeinde Lünne, 4441 Lünne,

der Samtgemeinde Spelle, 4441 Spelle und

der Gemeinde Emsbüren, 4448 Emsbüren

aufbewahrt und kann dort von jedermann während der Sprechzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 4 Schutzbestimmungen

(1) Im Naturschutzgebiet sind gemäß § 24 (2) NNatG alle Handlungen verboten, die das Schutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern.

(2) Das Naturschutzgebiet darf außerhalb der Wege nicht betreten werden.

(3) Im Naturschutzgebiet ist außerdem verboten,

a) Hunde frei laufen zu lassen,

b) chemische Pflanzenbehandlungsmittel anzuwenden,

c) Erdsilos anzulegen,

d) Modellflugzeuge oder andere Flugkörper in Betrieb zu nehmen,

e) zu reiten.

§ 5 Freistellungen

(1) Freigestellt von den Vorschriften des § 4 dieser Verordnung sind

a) Nutzungen, die bisher rechtmäßig ausgeübt wurden oder auf deren Ausübung bei Inkrafttreten dieser Verordnung ein öffentlich-rechtlicher Anspruch bestand. Dies gilt nicht für die Entnahme von Torf,

b) Maßnahmen, zu deren Durchführung eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung besteht. Zeitpunkt und Ausführungsweise von Unterhaltungsmaßnahmen an Gewässern sind vor ihrer Durchführung mit der Bezirksregierung Weser-Ems - obere Naturschutzbehörde - abzustimmen.

(2) Freigestellt sind außerdem mit der Bezirksregierung Weser-Ems - obere Naturschutzbehörde - abgestimmte Maßnahmen, die dem Schutz, der Erhaltung und der Entwicklung des Naturschutzgebietes dienen.

§ 6 Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann die Bezirksregierung Weser-Ems - obere Naturschutzbehörde - nach Maßgabe des § 53 Abs. 1 NNatG auf Antrag Befreiung gewähren.

§ 7 Ausnahmen

Von dem Verbot, das Naturschutzgebiet außerhalb der Wege zu betreten, kann die Bezirksregierung Weser-Ems -obere Naturschutzbehörde - für Vorhaben, die der Forschung dienen, auf Antrag eine Ausnahme zulassen.

§ 8 Duldungspflichten

Grundeigentümer und Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, die Abdämmung zu dulden. Diese Maßnahme dient der Pflege, Entwicklung und Erhaltung des Moores.

§ 9 Zuwiderhandlungen

(1) Gemäß § 64 NNatG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Verbote in dem § 4 dieser Verordnung verstößt.

(2) Ein Verstoß kann gemäß § 65 NNatG im Falle des § 4 Abs. 1 dieser Verordnung mit einer Geldbuße bis zu 50.000,-- DM, im Falle des § 4 Abs. 2 und 3 mit einer Geldbuße bis zu 10.000,-- DM geahndet werden.

(3) Strafbestimmungen und weitere Vorschriften des NNatG über Ordnungswidrigkeiten bleiben unberührt.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Weser-Ems in Kraft.

Oldenburg, den 15.11.1983

Bezirksregierung Weser-Ems

Dr. Schweer

Regierungspräsident

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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

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Artikel-Informationen

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

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