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Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Borkener Paradies"

(NSG WE 022)


Verordnung über das Naturschutzgebiet "Borkener Paradies" in der Gemeinde Borken, Kreis Meppen

Aufgrund der §§ 4, 12 Abs. 2, 13 Abs. 2, 15 und 16 Abs. 2 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (RGBl I, S. 821) sowie des § 7 Abs. 1 und 5 der Durchführungsverordnung vom 31.10.1935 (RGBl. I, S. 1275) wird mit Zustimmung der obersten Naturschutzbehörde folgendes verordnet:

§ 1

Das rund 3 km westlich der Gemeinde Borken, Kreis Meppen, im großen Emsbogen nördlich des Versener Wehrs gelegene Borkener Paradies wird in dem in § 2 Abs. 1 bezeichneten Umfange mit dem Tage der Bekanntgabe dieser Verordnung in das Reichsnaturschutzbuch eingetragen und damit unter den Schutz des Reichsnaturschutzgesetzes gestellt.

§ 2

1. Das Schutzgebiet hat eine Größe von 33,35 ha und umfaßt in der Gemarkung Hemsen, Ktbl. 6 einen Teil der Parz. Nr. 14/3.

2. Die genauen Grenzen des Schutzgebietes sind in eine Karte rot eingetragen, die bei der obersten Naturschutzbehörde niedergelegt ist. Weitere Ausfertigungen dieser Karte befinden sich bei der Reichsstelle für Naturschutz, bei der höheren Naturschutzbehörde in Osnabrück, der unteren Naturschutzbehörde in Meppen und dem Bürgermeister in Borken.

§ 3

Im Bereich des Schutzgebietes ist verboten:

a) Pflanzen zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder Teile davon abzupflücken, abzuschneiden oder abzureißen,

b) freilebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester und sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen, unbeschadet der berechtigten Abwehrmaßnahmen gegen Kulturschädlinge oder sonst lästige blutsaugende Insekten;

c) Pflanzen oder Tiere einzubringen,

d) die Wege zu verlassen, zu lärmen, Feuer anzumachen, Abfälle wegzuwerfen oder das Gelände auf andere Weise zu beeinträchtigen,

e) Bodenbestandteile abzubauen, Sprengungen oder Grabungen vorzunehmen, Schutt oder Bodenbestandteile einzubringen oder die Bodengestalt einschließlich der natürlichen Wasserläufe oder Wasserflächen auf andere Weise zu verändern oder zu beschädigen,

f) Bild- und Schrifttafeln anzubringen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen.

§ 4

1. Unberührt bleiben:

a) die rechtmäßige Ausübung der Jagd und der Fischerei,

b) das Recht der Beweidung im bisherigen Umfange.

2. In besonderen Fällen können Ausnahmen von den Vorschriften im § 3 von mir genehmigt werden.

§ 5

Wer den Bestimmungen des § 3 zuwiderhandelt, wird nach den §§ 21 und 22 des Reichsnaturschutzgesetzes und den §§ 15 und 16 der Durchführungsverordnung hierzu bestraft.

§ 6

Diese Verordnung tritt mit ihrer Bekanntgabe im Regierungsamtsblatt in Osnabrück in Kraft.

Osnabrück, den 20. Juli 1937

Der Regierungspräsident als höhere Naturschutzbehörde

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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

NSG-Schild  

Naturschutzgebiet "Borkener Paradies"

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Artikel-Informationen

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

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