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Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Theikenmeer"

(NSG WE 010)


Verordnung vom 10.03.1983 über das Naturschutzgebiet "Theikenmeer" in den Samtgemeinden Werlte und Sögel, Landkreis Emsland

Aufgrund des § 24 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes (NNatG) vom 20.03.1981 (Nds. GVBl. 8.31) wird verordnet:

§ 1 Unterschutzstellung

Das in § 3 dieser Verordnung näher bezeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet "Theikenmeer" erklärt.

§ 2 Schutzzweck

Zweck der Unterschutzstellung ist es, das Theikenmeer, einschließlich seiner Randzonen und des angrenzenden Hochmoores mit seinen charakteristischen Arten und Lebensgemeinschaften und auch wegen seiner wissenschaftlichen Bedeutung zu erhalten und zu entwickeln.

§ 3 Geltungsbereich

(1) Das Naturschutzgebiet ist ca. 250 ha groß.

(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in der mitveröffentlichten Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25.000 sowie in einer Karte im Maßstab 1 : 5.000 mit einem Punktraster dargestellt. Die äußere Kante des Punktrasters kennzeichnet die Grenze des Schutzgebietes.

(3) Die vorgenannten Karten sind Bestandteil dieser Verordnung.

(4) Eine Ausfertigung der Karte im Maßstab 1 : 5.000 wird bei der Bezirksregierung Weser-Ems - obere Naturschutzbehörde -, Theodor-Tantzen-Platz 8, 2900 Oldenburg,

der Samtgemeinde Werlte, 4476 Werlte,

der Gemeinde Werlte, 4476 Werlte,

der Samtgemeinde Sögel, 4475 Sögel und

der Gemeinde Spanharrenstätte, 4471 Spanharrenstätte

aufbewahrt und kann dort von jedermann während der Sprechzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 4 Schutzbestimmungen

(1) Im Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die das Schutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern.

(2) Das Schutzgebiet darf außerhalb der Wege nicht betreten werden.

(3) Im Schutzgebiet ist außerdem verboten:

a) wildlebende Tiere zu beunruhigen, zu fangen oder zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen aufzustellen,

b) Pflanzen oder Tiere einzubringen oder zu entnehmen,

c) Gülle einzubringen,

d) Erdsilos anzulegen,

e) Hunde frei laufen zu lassen.

§ 5 Freistellungen

(1) Unberührt von den Vorschriften des § 4 dieser Verordnung bleibt die bisher zulässige Nutzung sowie eine Nutzung, auf deren Ausübung bei Inkrafttreten dieser Verordnung ein Rechtsanspruch bestand.

(2) Unberührt bleiben insbesondere

a) die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung im bisherigen Umfang, mit Ausnahme der Umwandlung von Grünland in Äcker und der Verbote des § 4, Abs. 3, Buchstaben c) und d) dieser Verordnung.

b) Unterhaltungsmaßnahmen an Gewässern II. und III. Ordnung. Sie sind jedoch in ihrer Ausführungsweise mit der oberen Naturschutzbehörde abzustimmen.

(3) Unberührt bleiben außerdem mit der oberen Naturschutzbehörde abgestimmte Maßnahmen, die dem Schutz, der Erhaltung und der Entwicklung des Naturschutzgebietes dienen.

§ 6 Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann die Bezirksregierung Weser-Ems - Obere Naturschutzbehörde - nach Maßgabe des § 53 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes auf Antrag Befreiung gewähren.

§ 7 Zuwiderhandlungen

(1) Ordnungswidrig handelt gem. § 64 NNatG, wer, ohne daß eine Befreiung erteilt wurde, vorsätzlich oder fahrlässig

a) den Verboten des § 4 Abs. 2 und 3 dieser Verordnung zuwiderhandelt,

b) entgegen § 24 Abs. 2 NNatG in diesem Naturschutzgebiet Handlungen vornimmt, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gem. § 65 NNatG im Falle des Abs. 1 Buchstabe a) mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 DM; im Falle des Abs. 1 Buchst. b) mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 DM geahndet werden.

(3) Strafbestimmungen bleiben unberührt.

§ 8 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Weser-Ems in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten die Verordnung über das Naturschutzgebiet Theikenmeer vom 16.11.1936 (Amtsblatt der Preußischen Regierung Osnabrück Nr. 47) und die Verordnung vom 09. Mai 1979 über die einstweilige Sicherstellung der Landschaftsteile Wehmer Dose und Umgebung des Theikenmeeres als Naturschutzgebiet (Amtsblatt für den Regierungsbezirk Weser-Ems Nr. 20 vom 18. Mai 1979) außer Kraft.

Oldenburg, den 10.03.1983

Bezirksregierung Weser-Ems

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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

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Artikel-Informationen

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

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