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Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Hochmoor Ringe"

(NSG WE 135)


Verordnung vom 06.01.1998 über das Naturschutzgebiet "Hochmoor Ringe" in der Gemeinde Ringe, Samtgemeinde Emlichheim, Landkreis Grafschaft Bentheim

Aufgrund der §§ 24 und 30 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes (NNatG) i. d. F. vom 11.04.1994 (Nds. GVBl., S. 155, 267), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.05.1996 (Nds. GVBl., S. 242), wird verordnet:

§ 1 Unterschutzstellung

(1) Das in Abs. 3 näher bezeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet "Hochmoor Ringe" erklärt.

(2) Das Naturschutzgebiet ist ca. 145 ha groß.

(3) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in der mitveröffentlichten Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25.000 sowie in einer Karte im Maßstab 1 : 5.000 mit einem Punktraster dargestellt. Die äußere Kante des Punktrasters kennzeichnet die Grenze des Naturschutzgebietes.

Die Ostgrenze des Naturschutzgebietes ist identisch mit der politischen Grenze zwischen den Landkreisen Grafschaft Bentheim und Emsland. Sie verläuft in Nord-Süd-Richtung in der Mitte des in der Örtlichkeit vorhandenen Entwässerungsgrabens.

(4) Die vorgenannten Karten sind Bestandteile dieser Verordnung.

(5) Ausfertigungen der Verordnung mit den Karten werden bei der Bezirksregierung Weser-Ems - obere Naturschutzbehörde -, Theodor-Tantzen-Platz 8, 26122 Oldenburg,

und bei der

Samtgemeinde Emlichheim, Hauptstraße 24, 49821 Emlichheim,

aufbewahrt und können dort von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 2 Schutzzweck

Zweck der Unterschutzstellung ist die Sicherung eines Restmoorkomplexes am Südwestrand des Bourtanger Moores als Moorkörper und als Lebensstätte wildlebender Tier- und Pflanzenarten.

Das Gebiet mit seinen unkultivierten, vielfach durch ehemaligen Handtorfstich veränderten Moorheiden, Moorwaldbereichen und Stillgewässern sowie den eingegliederten Grünländereien soll als Lebensraum insbesondere für schutzbedürftige Arten und Lebensgemeinschaften der Feuchtgebiete und Hochmoorlandschaften erhalten und entwickelt werden.

Eventuell zukünftig brachfallendes Grünland mit anschließender natürlicher oder gelenkter Sukzession steht mit dem Schutzzweck im Einklang.

§ 3 Schutzbestimmungen

(1) Gem. § 24 Abs. 2 Satz 1 NNatG sind im Naturschutzgebiet alle Handlungen verboten, die dieses oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern.

(2) Das Naturschutzgebiet darf gem. § 24 Abs. 2 Satz 2 NNatG außerhalb der Wege nicht betreten werden.

(3) Ferner sind gem. § 24 Abs. 3 Satz 1 NNatG im Naturschutzgebiet folgende Handlungen verboten, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile gefährden oder stören können:

- Hunde frei laufen zu lassen,

- zu reiten,

- der Betrieb (Start, Flug einschließlich Überflug, Landung) von nach Luftverkehrsrecht erlaubnisfreien und erlaubnispflichtigen unbemannten Luftfahrzeugen (wie Ballone, Drachen, Flugmodelle mit Verbrennungsmotoren oder Raketenantrieb, fern- oder ungesteuerte Flugkörper mit oder ohne Eigenantrieb),

- die Ruhe der Natur durch Lärm oder auf andere Weise zu stören.

§ 4 Freistellungen

(1) Freigestellt von den Schutzbestimmungen des § 3 dieser Verordnung sind

1. die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung jedoch ohne:

a) den Wasserstand abzusenken,

b) den Bodenaufbau und die Oberflächengestalt zu verändern,

c) landwirtschaftlich ungenutzte Flächen in landwirtschaftliche Nutzung zu nehmen,

d) Pflanzenschutzmittel außerhalb von Ackerflächen anzuwenden,

e) Erdsilos oder Feldmieten anzulegen,

f) auf Grünlandflächen zusätzlich:

- Grünland in Ackerland umzuwandeln oder ackerbaulich zwischenzunutzen,

- die Grünlandnarbe zu erneuern, wobei die Reparatursaat als einfache Nach-/ Übersaat oder als Schlitz- bzw. Scheibendrillsaat außerhalb der Hauptvogelbrutzeit vor dem 15.03. und nach dem 15.06. eines jeden Jahres zulässig bleibt,

g) Grünlandflächen im Eigentum der öffentlichen Hand über die Bestimmungen der Ziffer f) hinaus:

- mit Gülle und Jauche zu düngen,

- in der Zeit vom 15.03. bis 15.06. eines jeden Jahres zu walzen, zu schleppen und zu mähen,

- mit mehr als 2 Tieren (Rinder) pro Hektar bis zum 30.06.1997 eines jeden Jahres zu beweiden,

2. Maßnahmen, zu deren Durchführung eine gesetzliche Verpflichtung besteht. Sie sind hinsichtlich Zeitpunkt und Ausführung vor ihrer Durchführung mit der Bezirksregierung Weser-Ems - obere Naturschutzbehörde - abzustimmen,

3. das Betreten des Gebietes, soweit dies zur rechtmäßigen Nutzung oder Bewirtschaftung erforderlich ist, durch den Nutzungsberechtigten oder Eigentümer sowie durch Bedienstete der Naturschutzbehörden und des Niedersächsischen Landesamtes für Ökologie - Fachbehörde für Naturschutz - in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben.

(4) Freigestellt sind außerdem mit der Bezirksregierung Weser-Ems - obere Naturschutzbehörde - abgestimmte oder von ihr angeordnete Maßnahmen, die dem Schutz, der Erhaltung, der Pflege und der Entwicklung des Naturschutzgebietes dienen.

§ 5 Zustimmungsvorbehalt

(1) Folgende Maßnahmen bedürfen der Zustimmung der Bezirksregierung Weser-Ems - Obere Naturschutzbehörde -:

1. das Betreten des Naturschutzgebietes außerhalb der Wege zum Zwecke der Forschung oder Lehre,

2. die Beweidung von Grünlandflächen im Eigentum der öffentlichen Hand mit Schafen oder Pferden.

(2) Die Zustimmung ist auf Antrag zu erteilen, sofern die Maßnahme den Schutzzweck nicht beeinträchtigt. Die Zustimmung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, die geeignet sind, Beeinträchtigungen oder Gefährdungen des Naturschutzgebietes, einzelner seiner Bestandteile oder seines Schutzzweckes entgegenzuwirken.

§ 6 Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann die Bezirksregierung Weser-Ems - obere Naturschutzbehörde - nach Maßgabe des § 53 NNatG auf Antrag Befreiung gewähren.

§ 7 Hinweise

(1) Die Jagdausübung (i. S. von § 1 Abs. 4 und 5 BJagdG) wird nicht berührt.

(2) Bestehende behördliche Genehmigungen, Erlaubnisse oder sonstige Verwaltungsakte bleiben, soweit dort nichts anderes bestimmt ist, von den Verboten des § 24 Abs. 2 NNatG und den Verboten dieser Verordnung unberührt.

§ 8 Zuwiderhandlungen

(1) Gem. § 329 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB) wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer entgegen einer zum Schutz eines Naturschutzgebietes oder einer als Naturschutzgebiet einstweilig sichergestellten Fläche erlassenen Rechtsvorschrift Bodenschätze oder andere Bodenbestandteile abbaut oder gewinnt, Abgrabungen oder Aufschüttungen vornimmt, Gewässer schafft, verändert oder beseitigt, Moore, Sümpfe, Brüche oder sonstige Feuchtgebiete entwässert, Wald rodet, Tiere einer i. S. des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützten Art tötet, fängt, diesen nachstellt oder deren Gelege ganz oder teilweise zerstört oder entfernt, Pflanzen einer i. S. des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützten Art beschädigt oder entfernt oder ein Gebäude errichtet und dadurch den jeweiligen Schutzzweck nicht unerheblich beeinträchtigt. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe.

(2) Gem. § 64 NNatG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Vorschriften in § 3, § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 dieser Verordnung verstößt.

(3) Ein Verstoß kann gem. § 65 NNatG im Falle des § 3 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 dieser Verordnung mit einer Geldbuße bis zu 100.000,-- DM, im Falle des § 3 Abs. 3 dieser Verordnung mit einer Geldbuße bis zu 50.000,-- DM geahndet werden.

§ 9 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Weser-Ems in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung vom 10.03.1983 über das Naturschutzgebiet "Hochmoor Ringe" (Amtsblatt für den Reg.Bez. Weser-Ems Nr. 11 vom 18.03.1983) außer Kraft.

Oldenburg, den 06.01.1998

Bezirksregierung Weser-Ems

Im Auftrage

Struthoff

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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

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Artikel-Informationen

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

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