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Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Wiesmoor-Klinge"

(NSG WE 249)


Verordnung über das Naturschutzgebiet "Wiesmoor-Klinge" in den Gemeinden Wiesmoor und Großefehn, Landkreis Aurich vom 11.09.2006

Aufgrund der §§ 24, 29, 30, 34 b und 55 Abs. 3 NNatG i. d. F. vom 11. 4. 1994 (Nds. GVBL S. 155, 267), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. 6. 2005 (Nds. GVBL S. 210), und des § 3 Abs. 3 ZustVO-Naturschutz vom 9. 12. 2004 (Nds. GVBl. S. 583), wird verordnet:

§ 1 Naturschutzgebiet

(1) Das in den Absätzen 2 und 3 näher bezeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet (NSG) "Wiesmoor-Klinge" erklärt.

(2) Das NSG liegt im Landkreis Aurich. Es befindet sich in den Gemeinden Wiesmoor und Großefehn.

(3) Die Grenze des NSG ergibt sich aus der maßgeblichen Karte im Maßstab 1 : 7 500 und aus der mitveröffentlichten Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25 000 (Anlage). Sie verläuft auf der Innenseite des dort dargestellten grauen Rasterbandes. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung. Sie können während der Dienststunden bei den Gemeinden Wiesmoor und Großefehn, dem Landkreis Aurich – untere Naturschutzbehörde – und dem Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz, Betriebsstelle Brake-Oldenburg, Dienstgebäude Oldenburg, unentgeltlich eingesehen werden.

(4) Das NSG "Wiesmoor-Klinge" ist Teil des Fauna-Flora-Habitat-Gebiets (FFH-Gebiets) "Kollrunger Moor und Klinge". In den Karten ist die Teilfläche des NSG, die im FFH-Gebiet liegt und der Umsetzung der FFH-Richtlinie dient, gesondert gekennzeichnet.

(5) Das NSG hat eine Größe von ca. 351 ha.

§ 2 Schutzgegenstand und Schutzzweck

(1) Das NSG "Wiesmoor-Klinge" nordwestlich von Wiesmoor ist Teil des Hochmoorkomplexes "Ostfriesische Zentralmoore". Das Hochmoor wurde in der Vergangenheit durch den Torfabbau erheblich verändert. Es handelt sich um überwiegend großflächig abgetorfte Bereiche eines ehemals weitläufigen Hochmoores, das sich heute in Hochmoorrenaturierung befindet. Die nördlich und südlich an das FFH-Gebiet angrenzenden landeseigenen Grünlandflächen werden in das Schutzgebiet mit einbezogen. Mit einer den Schutzzielen angepassten Grünlandnutzung bilden sie eine Pufferzone für die angrenzende Fläche des FFH-Gebiets.

(2) Allgemeiner Schutzzweck für das NSG ist die Erhaltung, Pflege und naturnahe Entwicklung des in Renaturierung befindlichen abgetorften Hochmoores Wiesmoor-Klinge einschließlich angrenzender Grünlandflächen als Lebensstätte schutzbedürftiger Tier- und Pflanzenarten und deren Lebensgemeinschaften sowie als weiträumig offene charakteristische Hochmoorlandschaft von besonderer Eigenart, Vielfalt und Schönheit.

(3) Die Erklärung zum NSG bezweckt insbesondere die Erhaltung und Förderung

1. der Hochmoorentwicklung des renaturierungsfähigen, degradierten Hochmoores durch Wiedervernässung mit dem Ziel der Hochmoorregeneration,

2. des Dauergrünlandes als Pufferzone mit weniger intensiv bewirtschaftetem kultiviertem Grünland bzw. extensiv bewirtschaftetem Dauergrünland auf Hochmoorstandorten,

3. des Schutzgebiets als avifaunistischer Lebensraum.

(4) Die Fläche des NSG gemäß § 1 Abs. 4 Satz 2 ist Teil des Europäischen Ökologischen Netzes "Natura 2000"; die Unterschutzstellung dient der Erhaltung des Gebiets als FFH-Gebiet nach der Richtlinie 9Z/43/EWG des Rates vom 21. 5. 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABI. EG Nr. L 206 S. 7 zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. 9. 2003 (ABl. EU Nr. L 284 S. 1).

(5) Besonderer Schutzzweck (Erhaltungsziele) für das NSG im FFH-Gebiet ist die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes des FFH-Gebiets durch

1. den Schutz und die naturnahe Entwicklung insbesondere des durch Nutzungseinflüsse degenerierten Hochmoores mit möglichst nassen, nährstoffarmen, großflächig waldfreien Bereichen und naturnahen nährstoffarmen. huminstoffreichen Seen. die durch typische torfbildende Hochmoorvegetation gekennzeichnet sind und Entwicklungspotenzial zu lebenden Hochmooren aufweisen; die Regeneration des Hochmoores ist gegenüber sekundären Moorbirkenwald-Beständen wie auch anderen vorübergehenden Pionierstadien im Verlauf der Renaturierung ehemaliger Abtorfungsf1ächen vorrangiges Ziel;

2. die Erhaltung und Förderung

a) des prioritären Lebensraumtyps (Anhang I FFH-Richtlinie)

91DO Moorwälder
als naturnahe torfmoosreiche Birkenwälder auf nährstoffarmen, nassen Moorböden mit allen Altersphasen in mosaikartigem Wechsel, mit standortgerechten, ursprünglich im Naturraum heimischen Baumarten, einem hohen Alt- und Totholzanteil. Höhlenbäumen, natürlich entstandenen Lichtungen und strukturreichen Waldrändern einschließlich ihrer typischen Tier- und Pflanzenarten überwiegend in randlichen und nicht wiedervernässbaren Bereichen;

b) der übrigen Lebensraumtypen (Anhang I FFH - Richtlinie)

aa) 3160 Dystrophe Seen und Teiche
als naturnahe nährstoffarme, huminstoffreiche Stillgewässer mit torfmoosreicher Verlandungsvegetation in Moorgebieten einschließlich ihrer typischen Tier- und Pflanzenarten;

bb) 7120 Noch renaturierungsfähige degradierte Hochmoore
durch Renaturierung von durch Nutzungseinflüsse degeneriertem Hochmoor mit möglichst nassen, nährstoffarmen, weitgehend waldfreien Teilflächen, das durch typische, torfbildende Hochmoorvegetation gekennzeichnet ist, und naturnahen Moorrandbereichen, einschließlich ihrer typischen Tier- und Pflanzenarten;

cc) 7140 Übergangs- und Schwingrasenmoore
als naturnahe, waldfreie Übergangs- und Schwingrasenmoore, u. a. mit torfmoosreichen Seggen- und Wollgras-Rieden, auf sehr nassen, nährstoffarmen Standorten, meist im Komplex mit nährstoffarmen Stillgewässern und anderen Moortypen, einschließlich ihrer typischen Tier- und Pflanzenarten;

dd) 7150 Torfmoor-Schlenken (Rhynchosporion)
als nasse, nährstoffarme Torfflächen mit Schnabelried-Gesellschaften im Komplex mit Hoch- und Übergangsmooren, Feuchtheiden und nährstoffarmen Stillgewässern einschließlich ihrer typischen Tier- und Pflanzenarten.

§ 3 Schutzbestimmungen

(1) Gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 NNatG sind im NSG alle Handlungen verboten, die das NSG oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Gemäß § 24 Abs. 2 Satz 2 und 3 NNatG darf das NSG außerhalb der gekennzeichneten Wege nicht betreten oder auf sonstige Weise aufgesucht werden. Die gekennzeichneten Wege sind in der Karte im Maßstab 1 : 7 500 dargestellt.

(3) Darüber hinaus werden gemäß § 24 Abs. 3 NNatG folgende Handlungen, die das NSG oder einzelne seiner Bestandteile gefährden oder stören können, untersagt:

1. Hunde frei laufen zu lassen,

2. wild lebende Tiere oder die Ruhe der Natur durch Lärm oder auf andere Weise zu stören,

3. die nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze mit Kraftfahrzeugen zu befahren oder Kraftfahrzeuge dort abzustellen,

4. in einer Zone von 500 m Breite um das NSG herum Luftfahrzeuge aller Art, wie z. B. Modellflugzeuge oder Lenkdrachen, zu starten oder fliegen zu lassen,

5. organisierte Veranstaltungen ohne Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde durchzuführen.

(4) Die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd (i. S. von § 1 Abs. 4 und 5 des Bundesjagdgesetzes) und der Jagdschutz bleiben unberührt.

§ 4 Freistellungen

(1) Die in den Abs. 2 bis 4 aufgeführten Handlungen oder Nutzungen sind von den Regelungen des § 24 Abs. 2 NNatG und des § 3 freigestellt und bedürfen keiner naturschutzrechtlichen Befreiung.

(2) Allgemein freigestellt sind

1. das Betreten des Gebiets durch die Eigentümer und Nutzungsberechtigten sowie deren Beauftragte zur rechtmäßigen Nutzung oder Bewirtschaftung der Grundstücke,

2. das Betreten des Gebiets und die Durchführung von Maßnahmen

a) durch Bedienstete der Naturschutzbehörden sowie deren Beauftragte zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben,

b) durch Bedienstete anderer Behörden und öffentlicher Stellen sowie deren Beauftragte in Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben dieser Behörden; die Durchführung von Maßnahmen nach Anzeige bei der zuständigen Naturschutzbehörde,

c) zur Verkehrssicherung; die Durchführung der Maßnahmen nach Anzeige bei der zuständigen Naturschutzbehörde,

d) zu Schutz, Pflege und Entwicklung sowie Untersuchung und Kontrolle des Gebiets im Auftrag oder auf Anordnung der zuständigen Naturschutzbehörde oder mit deren Zustimmung,

e) zur wissenschaftlichen Forschung und Lehre sowie Information und Bildung mit Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde,

3. die ordnungsgemäße Gewässerunterhaltung an Gewässern zweiter und dritter Ordnung nach den Grundsätzen des NWG ,

4. die Nutzung, Unterhaltung und Instandsetzung der bestehenden rechtmäßigen Anlagen und Einrichtungen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang.

(3) Freigestellte Handlungen und Nutzungen bezüglich jagdlicher Einrichtungen sind die Nutzung, Unterhaltung und Instandsetzung von bestehenden jagdlichen Einrichtungen wie Jagdhütten. Hochsitze und sonstigen nicht beweglichen Ansitzeinrichtungen.

(4) Freigestellt ist die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung nach guter fachlicher Praxis auf den in der Karte im Maßstab 1 : 7 500 dargestellten Flächen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang und nach folgenden Vorgaben:

1. die Nutzung der Dauergrünlandflächen

a) ohne Behandlung mit chemischen Pflanzenschutzmitteln,

b) ohne Veränderung der Bodengestalt,

c) ohne Erneuerung der Narbe durch Umbruch, zulässig sind Über- oder Nachsaaten,

d) ohne ackerbauliche Nutzung,

e) ohne Ausbringung von Jauche oder Gülle auf die als "Dauergrünland auf Hochmoorstandorten" dargestellten Flächen,

f) Ausbringung von Jauche oder Gülle auf die durch "DGM" als "Dauergrünland auf meliorierten Bodenstandorten" gekennzeichneten Flächen nur mit bodennahen Ausbringungsformen (Schleppschuh, Schleppschläuchen );

2. Abweichungen von den Regelungen der Nummer 1 Buchst. a und c kann die zuständige Naturschutzbehörde zustimmen, sofern dies nicht dem Schutzzweck widerspricht,

3. die Unterhaltung bestehender Entwässerungseinrichtungen,

4. die Unterhaltung und Instandsetzung von bestehenden und rechtmäßig errichteten Weidezäunen und Viehtränken sowie deren Neuerrichtung in ortsüblicher Weise,

5. die Unterhaltung und Instandsetzung rechtmäßig bestehender Viehunterstände; deren Neuerrichtung in ortsüblicher Weise mit Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde,

6. die Wiederaufnahme der Bewirtschaftung von vorübergehend nicht genutzten Flächen, die an einem landwirtschaftlichen Extensivierungs- und Stilllegungsprogramm teilgenommen haben.

7. Die Freistellungen gelten für die Pferdehaltung entsprechend.

(5) Die zuständige Naturschutzbehörde kann bei den in den Absätzen 2 bis 4 genannten Fällen zur Erteilung ihrer Zustimmung oder im Anzeigeverfahren Regelungen zu Zeitpunkt, Ort und Ausführungsweise treffen. die geeignet sind, Beeinträchtigungen oder Gefährdungen des NSG, einzelner seiner Bestandteile oder seines Schutzzweckes entgegenzuwirken.

(6) Weitergehende Vorschriften der §§ 28 a und b NNatG bleiben unberührt.

(7) Bestehende behördliche Genehmigungen, Erlaubnisse oder sonstige Verwaltungsakte bleiben unberührt, soweit dort nichts anderes bestimmt ist.

§ 5 Befreiungen

(1) Von den Verboten dieser Verordnung kann die zuständige Naturschutzbehörde nach Maßgabe des § 53 NNatG Befreiung erteilen.

(2) Von den Verboten dieser Verordnung kann die zuständige Naturschutzbehörde nach Maßgabe des § 53 NNatG Befreiung erteilen, wenn dies zur Realisierung von Plänen oder Projekten erforderlich ist und die Voraussetzungen des § 34 c Abs. 3 und 5 NNatG erfüllt sind.

§ 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, Vertragsnaturschutz

(1) Zur Kennzeichnung des NSG und seiner Wege sowie zur weiteren Information über das NSG ist von den Eigentümern und sonstigen Nutzungsberechtigten das Aufstellen von Schildern zu dulden.

(2) Dem Schutzzweck dienende Maßnahmen können - soweit erforderlich - in einem Pflege- und Entwicklungsplan für das NSG dargestellt werden. Dies gilt insbesondere für

1. die Wiedervernässung abgetorfter Hochmoorflächen mit dem Ziel der Hochmoorregeneration durch geeignete Maßnahmen der Wasserrückhaltung,

2. Entkusselungen.

(3) Die Umsetzung von Maßnahmen auf den landwirtschaftlichen Flächen soll insbesondere durch Angebote des Vertragsnaturschutzes, hier in Form von Pflege- bzw. Extensivierungsvereinbarungen im Rahmen des Pachtvertrages, erfolgen.

§ 7 Verstöße

(1) Ordnungswidrig gemäß § 64 Nr. 1 NNatG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Regelungen des § 3 Abs. 3 verstößt, ohne dass eine Ausnahme zugelassen oder eine Befreiung erteilt wurde.

(2) Ordnungswidrig gemäß § 64 Nr. 4 NNatG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 24 Abs. 2 NNatG das Gebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstört, beschädigt oder verändert oder wer das Gebiet außerhalb der in der Karte im Maßstab 1 : 7 500 gekennzeichneten Wege betritt, ohne dass eine Ausnahme zugelassen oder eine Befreiung erteilt wurde

§ 8 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung im Nds. MBl. in Kraft.

Hannover, den 11.09.2006

Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz

Dr. Keuffel

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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amts- bzw. Ministarialblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

NSG-Schild  

Naturschutzgebiet "Wiesmoor-Klinge"

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Artikel-Informationen

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

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