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Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Schweineberg"

(NSG HA 015)


Verordnung des Regierungspräsidenten Hannover über das Naturschutzgebiet "Schweineberg" in Hameln a. Weser

Auf Grund der §§ 12, Absatz 2, 13 Absatz 2, 15 und 16, Absatz 2 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (RGBl. Teil I, S. 821) sowie des § 7, Absatz 5 der Durchführungsverordnung vom 31. Oktober 1935 (RGBl. Teil I, S. 1275) wird mit Zustimmung der obersten Naturschutzbehörde folgendes verordnet:

§ 1

Die Jagen 66, 67, 68, 69, 70, 71, 72, 73, 74, 75, 76 und 77 und 102 der Stadtforst Hameln werden mit dem Tage der Bekanntmachung dieser Verordnung in das Reichsnaturschutzbuch eingetragen und damit unter den Schutz des Reichsnaturschutzgesetzes gestellt.

§ 2

Die Grenzen des Schutzgebietes sind in einer Karte rot eingetragen, die bei der obersten Naturschutzbehörde niedergelegt ist.

Weitere Ausfertigungen dieser Karte befinden sich bei der Niedersächsischen Landesstelle für Naturschutz und Landschaftspflege, bei der höheren Naturschutzbehörde in Hannover und der unteren Naturschutzbehörde bei der Stadtverwaltung Hameln.

§ 3

Im Bereich des Schutzgebietes ist verboten:

a) Pflanzen zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder Teile davon abzupflücken, abzuschneiden oder abzureißen,

b) freilebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester und sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen,

c) das Einbringen von Pflanzen oder Tieren,

d) zu lärmen, Feuer anzumachen, Abfälle wegzuwerfen oder das Gelände auf andere Weise zu beeinträchtigen,

e) Bodenbestandteile abzubauen, Sprengungen oder Grabungen vorzunehmen, Schutt- oder Bodenbestandteile einzubringen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern oder zu beschädigen,

f) Bild- oder Schrifttafeln anzubringen, soweit sie nicht auf den Schutz dieses Gebietes hinweisen.

§ 4

Unberührt bleiben Maßnahmen jagdlicher und forstlicher Art. In besonderen Fällen können Ausnahmen von den Vorschriften des § 3 von mir genehmigt werden.

§ 5

Wer den Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderhandelt, wird nach den §§ 21 und 22 des Reichsnaturschutzgesetzes und den §§ 15 und 16 der Durchführungsverordnung hierzu bestraft, soweit nicht schärfere Strafbestimmungen anzuwenden sind.

Diese Verordnung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Hannover, den 11. Dezember 1947

Der Regierungspräsident

als höhere Naturschutzbehörde

I. V.: Dr. Paul

Abl. RBHan. 1948/Nr.1 (Seite 9)

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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

NSG-Schild  

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Artikel-Informationen

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

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