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Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Moor bei Revenahe"

(NSG LÜ 096)


Amtsblatt der Regierung in Lüneburg 1984 Seite 124

V e r o r d n u n g der Bezirksregierung Lüneburg über das Naturschutzgebiet ”Moor bei Revenahe” in der Gemarkung Beckdorf, Gemeinde Beckdorf, und in der Gemarkung Revenahe, Gemeinde Sauensiek, Samtgemeinde Apensen, Landkreis Stade, vom 28.05.1984

Aufgrund des § 24 in Verbindung mit § 54 Abs. 2 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes (NNatG) vom 20.03.1981 (Nds. GVBl. S. 31), geändert durch Gesetz vom 05.12.1983 (Nds. GVBl. S. 281), wird verordnet:

§ 1 Naturschutzgebiet

Das in § 2 näher bezeichnete Gebiet in der Gemarkung Beckdorf, Gemeinde Beckdorf und in der Gemarkung Revenahe, Gemeinde Sauensiek, Samtgemeinde Apensen, Landkreis Stade, wird zum Naturschutzgebiet erklärt.

Das Naturschutzgebiet führt die Bezeichnung ”Moor bei Revenahe”.

§ 2 Geltungsbereich

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rd. 32 ha.

(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ergibt sich aus der auf Seite 125 mitveröffentlichten Karte. Sie verläuft auf der dem Gebiet abgewandten Seite der schwarzen Punktreihe. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung.

§ 3 Schutzzweck

Schutzzweck ist

a) die Erhaltung des Moores und die Entwicklung der regenerierenden Torfstiche als Lebensraum für die Pflanzen- und Tierwelt der Moore,

b) die Erhaltung des Moores als naturnaher Landschaftsteil in seiner Ruhe und Ungestörtheit.

§ 4 Verbote

(1) Nach § 24 Abs. 2 NNatG sind im Naturschutzgebiet alle Handlungen verboten, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern.

Das Naturschutzgebiet darf außerhalb der Wege nicht betreten werden.

(2) Zur Vermeidung von Gefährdungen und Störungen werden im Naturschutzgebiet aufgrund von § 24 Abs. 3 NNatG außerdem folgende Handlungen untersagt

a) Pflanzen oder Tiere einzubringen,

b) wild lebenden Tieren nachzustellen, sie zu stören, zu füttern, zu fangen oder zu töten,

c) die Ruhe des Gebietes durch störendes Verhalten zu beeinträchtigen,

d) zu lagern, zu zelten oder Wohnwagen und andere für die Unterkunft geeignete Fahrzeuge oder Einrichtungen aufzustellen,

e) Feuer anzuzünden und Bohrungen oder Sprengungen vorzunehmen.

§ 5 Zulässige Handlungen

Folgende Handlungen werden als Abweichungen von § 24 Abs. 2 NNatG zugelassen und fallen nicht unter die Verbote des § 4 Abs. 2 dieser Verordnung:

a) die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der auf der mitveröffentlichten Karte dargestellten, vorhandenen Grünlandfläche,

b) die Holzentnahme jeweils in der Zeit vom 01.10. bis zum 28.02. des darauffolgenden Jahres,

c) die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd,

d) die mechanische Unterhaltung der Wasserläufe,

e) das Betreten und Befahren des Gebietes, soweit dies zur rechtmäßigen Nutzung und Bewirtschaftung erforderlich ist sowie das Betreten von Grundstücken durch deren Eigentümer,

f) das Betreten

durch die Naturschutzbehörden bzw. deren Beauftragte,

durch andere Behörden und öffentliche Stellen bzw. deren Beauftragte nach Herstellung des Einvernehmens mit der Bezirksregierung Lüneburg als oberer Naturschutzbehörde

zur Erfüllung dienstlicher oder wissenschaftlicher Aufgaben,

g) Untersuchungen bzw. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege oder zur Entwicklung des Naturschutzgebietes, die im Einvernehmen mit der Bezirksregierung Lüneburg als obere Naturschutzbehörde durchgeführt werden.

§ 6 Befreiung

(1) Von den Verboten des § 24 Abs. 2 NNatG und des § 4 Abs. 2 dieser Verordnung kann die Bezirksregierung Lüneburg als obere Naturschutzbehörde auf Antrag nach § 53 NNatG Befreiung gewähren, wenn

1. die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall

a) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder

b) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder

2. überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.

(2) Die Bezirksregierung Lüneburg ist berechtigt, im Rahmen einer Befreiung nach Abs. 1 sowie nach Verstößen gegen die Bestimmungen des § 24 Abs. 2 NNatG oder des § 4 Abs. 2 dieser Verordnung Bedingungen und Auflagen festzusetzen, die der Abwendung oder einem Ausgleich von Beeinträchtigungen des Schutzzweckes gem. § 3 dieser Verordnung dienen.

(3) Die Befreiung nach Abs. 1 ersetzt nicht eine etwa nach sonstigen Vorschriften erforderliche Genehmigung.

§ 7 Ausnahmen

Von den Verboten des § 4 Abs. 2 der Verordnung kann die Bezirksregierung Lüneburg Ausnahmen zulassen, wenn im Einzelfall nicht gegen den Schutzzweck verstoßen wird.

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

(1) Wer, ohne dass eine Befreiung gewährt oder eine Ausnahme zugelassen wurde, vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften des § 24 Abs. 2 NNatG oder des § 4 Abs. 2 dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 64 Nr. 4 bzw. Nr. 1 NNatG.

Sofern die Handlung nicht nach § 329 Abs.3 des Strafgesetzbuches (StGB) als Straftat gegen die Umwelt bestraft wird, kann sie mit einer Geldbuße nach § 65 NNatG geahndet werden, die im Falle des § 64 Nr. 1 NNatG bis zu 10.000,00 DM, im Falle des § 64 Nr. 4 bis zu 50.000,00 DM betragen kann.

(2) Sachen, die durch eine Ordnungswidrigkeit nach § 64 NNatG erlangt sind, können eingezogen werden.

(3) Zwangsmaßnahmen nach sonstigen Vorschriften bleiben hiervon unberührt.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ausgabe des Amtsblattes für den Regierungsbezirk Lüneburg, in dem sie veröffentlicht worden ist, in Kraft.

Lüneburg, den 28.05.1984

Bezirksregierung Lüneburg

Graf von Hardenberg

Regierungsvizepräsident

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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

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Artikel-Informationen

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

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