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Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Auequelle"

(NSG LÜ 058)


Amtsblatt der Regierung in Stade 1974 Seite 269

V e r o r d n u n g über das Naturschutzgebiet St . 31 ”Auequelle” in den Gemarkungen Eversen und Süderwalsede, Landkreis Rotenburg (Wümme) sowie Holtum auf der Geest, Landkreis Verden, vom 31. Juli 1974

Aufgrund der §§ 4, 12 Abs. 2, 13 Abs. 2, 15 und 16 Abs. 2 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26.06.1935 in der Fassung vom 20. 01.1938 (Nds. GVBl. Sb. II S. 908), geändert und ergänzt durch das Erste Anpassungsgesetz vom 24.06.1970 (Nds. GVBl. S. 237) und das Fünfte Gesetz zur Verwaltungs- und Gebietsreform vom 21.06.1972 (Nds. GVBl. S. 309 ff.) sowie des § 7 Abs. 1 und 5 und des § 17 der hierzu ergangenen Durchführungsverordnung vom 31.10.1935 in der Fassung vom 16.09.1938 (Nds. GVBl. Sb. II S. 911) wird verordnet:

§ 1 Naturschutzgebiet

Der Landschaftsteil ”Auequelle” in den Gemarkungen Eversen und Süderwalsede, Landkreis Rotenburg (Wümme) sowie Holtum auf der Geest, Landkreis Verden, ist in dem in § 2 näher bezeichneten Umfang als Naturschutzgebiet am 31. Juli 1974 unter Nr. St. 31 in das Naturschutzbuch eingetragen und damit dem Schutz des Naturschutzgesetzes unterstellt worden.

§ 2 Geltungsbereich

(1) Das Naturschutzgebiet liegt rund 3,0 km nordöstlich der Ortschaft Holtum auf der Geest und umfasst Teile der Flur 2, Gemarkung Holtum auf der Geest, der Flur 1, Gemarkung Süderwalsede sowie der Flur 2, Gemarkung Eversen.

(2) Das Naturschutzgebiet umfasst folgende Flurstücke in der Gemarkung:

Holtum auf der Geest: Flur 2: Nrn. 138, 140/2, 267/1 sowie Teile der Nrn. 142/1, 1/1, 252/1

Eversen: Flur 2: Nr. 155

Süderwalsede: Flur 1: Nrn. 8/2 und 8/3

(3) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rd. 4,97 ha.

(4) Die genaue Abgrenzung ergibt sich aus dem mitveröffentlichten Flurkartenausschnitt im Maßstab 1: 3200. Die Grenze verläuft an der dem Naturschutzgebiet abgewandten Seite der Punktreihe. Das Original der Karte befindet sich beim Regierungspräsidenten in Stade – höhere Naturschutzbehörde - .

Lichtpausen davon befinden sich beim Niedersächsischen Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, dem Niedersächsischen Landesverwaltungsamt – Naturschutz, Landschaftspflege und Vogelschutz -, dem Landkreis Rotenburg (Wümme), dem Landkreis Verden, den Gemeinden Eversen, Süderwalsede und Kirchlinteln.

§ 3 Schutzgüter

(1) Im Bereich des Naturschutzgebietes dürfen keine Maßnahmen vorgenommen werden, die geeignet sind, eine Veränderung oder Beeinträchtigung der Natur, insbesondere der Pflanzen-, Vogel- und übrigen Tierwelt, der Wasser- und Nährstoffverhältnisse sowie der Oberflächengestalt des Bodens herbeizuführen.

(2) Im Schutzgebiet ist vorbehaltlich der in § 5 getroffenen Regelung deshalb insbesondere verboten:

a) die gegenwärtige Art der Bodennutzung zu ändern, insbesondere Flächen aufzuforsten,

b) in die bestehenden Verhältnisse im Wasserhaushalt des Quellsumpfes oder der Moorbildungen einzugreifen, insbesondere Maßnahmen durchzuführen, die eine Absenkung der Wasserstände zur Folge haben können,

c) Maßnahmen, die eine verstärkte Entwässerung des Schutzgebietes oder von Teilflächen zur Folge haben, durchzuführen,

d) im Bereich des Quellsumpfes und auf dem nördlichen Grenzwall Sträucher, Gebüsche und Bäume sowie Gehölze zu roden, zu beseitigen, abzuschlagen oder durch chemische Stoffe abzutöten,

e) Bodenbestandteile zu entnehmen, Sprengungen, Bohrungen oder Grabungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern,

f) ortsfeste Draht- und Rohrleitungen zu bauen,

g) bauliche Anlagen aller Art, Einfriedigungen, Absperrungen, Verkaufseinrichtungen oder militärische Einrichtungen, auch wenn sie keiner bauaufsichtlichen Genehmigung bedürfen oder nur vorübergehender Art sind, zu errichten oder aufzustellen,

h) Wege oder Straßen neu anzulegen bzw. auszubauen,

i) Lager-, Zelt- oder Wohnwagenplätze anzulegen,

j) Stoffe aller Art, wie z. B. Müll, Schutt, land- und forstwirtschaftliche Abfälle oder Bodenbestandteile zu lagern, aufzuschütten oder einzubringen,

k) die Pflanzendecke durch chemische Stoffe (wie z. B. Herbizide) zu verändern oder abzutöten,

l) im Bereich des Flurstücks 140/2 der Flur 2 von Holtum auf der Geest jegliche Anwendung von Düngemitteln,

m) Werbeeinrichtungen, Tafeln oder Inschriften anzubringen, soweit sie sich nicht auf den Naturschutz beziehen,

n) Pflanzen zu beschädigen, zu entfernen oder Teile davon abzupflücken, abzuschneiden oder abzureißen,

o) frei lebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu ihrem Fang Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen,

p) die Ruhe der Natur durch Lärm oder auf andere Weise zu stören (u. a. durch Tonwiedergabegeräte jeder Art),

q) außerhalb der öffentlichen Wege Kraftfahrzeuge zu fahren,

r) Kraftfahrzeuge abzustellen oder zu waschen,

s) nicht mehr funktionsfähige Maschinen oder Teile davon abzustellen,

t) zu lagern, zu zelten oder Wohnwagen und andere für die Unterkunft geeignete Fahrzeuge aufzustellen sowie unbefugt Feuer anzumachen,

u) Abfälle wegzuwerfen oder die Landschaft, speziell die Gewässer, auf andere Weise zu verunreinigen.

§ 4 Duldung

Zur Beseitigung von Veränderungen, Verunstaltungen oder von Schäden haben die Grundeigentümer und Nutzungsberechtigten die von den zuständigen Naturschutzbehörden angeordneten Maßnahmen zu dulden.

§ 5 Freistellung

Unberührt von den Vorschriften des § 3 bleiben:

a) die landwirtschaftliche Nutzung und pflegerischen Maßnahmen auf den vorhandenen Nutzflächen in der bisher üblichen Weise mit der Einschränkung des § 3 Abs. 2 Buchstabe 1; ausgenommen die Umwandlung von Grünland in Acker;

b) die ordnungsmäßige Ausübung der Jagd,

c) das Befahren des Landes außerhalb der öffentlichen Wege durch die Besitzer oder Nutzungsberechtigten,

d) von den zuständigen Naturschutzbehörden angeordnete Maßnahmen zur Sicherung und Pflege des Schutzgebietes, insbesondere zur ökologischen Verbesserung der Standortverhältnisse bei Quellsumpf und Trockenrasen.

§ 6 Ausnahmen

(1) In besonderen Fällen können auf schriftlichen Antrag Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung durch den Regierungspräsidenten in Stade genehmigt werden.

(2) Eine solche Ausnahmegenehmigung ist unter Bedingungen und Auflagen zu erteilen, die der Abwendung oder einem Ausgleich etwaiger Veränderungen oder Beeinträchtigungen im Sinne des § 3 dienen. Sie ersetzt nicht eine etwa nach sonstigen Vorschriften erforderliche Genehmigung.

§ 7 Verstöße

(1) Wer vorsätzlich entgegen dem Verbot des § 16 Reichsnaturschutzgesetz ohne die erforderliche Genehmigung Veränderungen im Naturschutzgebiet vornimmt, wird gemäß § 21 Nr. 1 Reichsnaturschutzgesetz mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, soweit nicht eine schärfere Strafbestimmung anzuwenden ist. Die fahrlässige Zuwiderhandlung wird gemäß § 21 a Abs. 1 Nr. 1 Reichsnaturschutzgesetz als Ordnungswidrigkeit geahndet.

Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig den in § 3 Abs. 2 Buchstabe j) bis u) dieser Verordnung genannten Verboten zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 DM geahndet werden.

(2) Sachen, die durch eine Straftat nach § 21 oder durch eine Ordnungswidrigkeit nach § 21a Reichsnaturschutzgesetz erlangt sind, können eingezogen werden.

(3) Zwangsmaßnahmen aufgrund sonstiger Vorschriften bleiben unberührt.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Stade in Kraft.

Stade, den 31. Juli 1974

Der Regierungspräsident in Stade

als höhere Naturschutzbehörde – In Vertretung Kroneberg M. d. W. d. G. b.

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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

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Artikel-Informationen

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

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