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Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Obere Ihleniederung"

(NSG LÜ 161)


Amtsblatt der Bezirksregierung Lüneburg Nr. 9 vom 01.05.1988, Seite 106

V e r o r d n u n g der Bezirksregierung Lüneburg über das Naturschutzgebiet "Obere Ihleniederung" in der Gemarkung Ritterhude, Gemeinde Ritterhude, Landkreis Osterholz, vom 15. März 1988

Aufgrund des § 24 in Verbindung mit § 54 Abs. 2 und § 29 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes (NNatG) vom 20.03.1981 (Nds. GVBl. S. 31), zuletzt geändert durch das 5. Gesetz zur Änderung der Niedersächsischen Bauordnung vom 11.04.1986 (Nds. GVBl. S. 103), wird verordnet:

§ 1 Naturschutzgebiet

Das in § 2 näher bezeichnete Gebiet in der Gemarkung Ritterhude, Gemeinde Ritterhude, Landkreis Osterholz, wird zum Naturschutzgebiet erklärt.

Das Naturschutzgebiet führt die Bezeichnung "Obere Ihleniederung".

§ 2 Geltungsbereich

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rd. 15 ha.

(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ergibt sich aus der auf Seite 107 mitveröffentlichten Karte. Sie verläuft auf der dem Gebiet abgewandten Seite der schwarzen Punktreihe. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung.

§ 3 Schutzzweck

Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung des von Hangwasserzufluss geprägten Ihlequellbereiches (Meermoor) und der übrigen Oberen Ihleniederung als Lebensraum zum Teil bestandsbedrohter Pflanzen- und Tierarten der Quell-, Nieder- und Zwischenmoore.

Der Erhaltung und Entwicklung dieses Bereiches kommt am Rande des Bremer Ballungsraumes im Zusammenhang mit dem Heerweger-Moor/Ritterhuder Beeketal im Rahmen der Verwirklichung eines Biotopverbundsystems eine besondere Rolle zu.

§ 4 Verbote

(1) Nach § 24 Abs. 2 NNatG sind im Naturschutzgebiet alle Handlungen verboten, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern.

Das Naturschutzgebiet darf außerhalb der Wege nicht betreten werden.

(2) Nach § 24 Abs. 3 Satz 1 werden zur Vermeidung von Gefährdungen und Störungen im Naturschutzgebiet außerdem folgende Handlungen untersagt:

a) außerhalb der öffentlichen Straßen und Wege Fahrzeuge aller Art zu fahren, zu parken oder abzustellen,

b) zu lagern, zu zelten oder Wohnwagen und andere für die Unterkunft geeignete Fahrzeuge oder Einrichtungen aufzustellen,

c) zu baden,

d) Gewässer mit Booten oder anderen Geräten zu befahren,

e) zu reiten,

f) Hunde frei laufen zu lassen,

g) die Ruhe der Natur durch Lärm oder auf andere Weise zu stören (insbesondere Tonwiedergabegeräte, Modellflugzeuge u.ä.),

h) Pflanzen oder Tiere einzubringen;

i) wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu stören, zu füttern, zu fangen oder zu töten.

(3) Im Jagdrecht geregelte jagdliche Belange werden durch diese Verordnung nicht berührt.

Die Anlage von Wildäckern, das Einbringen von Fütterungsmitteln auf den Boden oder in Gewässer sowie die Errichtung von Jagdhütten, mit dem Boden fest verbundenen Hochsitzen und anderen baulichen Anlagen fallen jedoch unter das Veränderungsverbot des § 24 Abs. 2 NNatG.

(4) Nach § 24 Abs. 3 Satz 2 NNatG wird zur Vermeidung von Gefährdungen und Störungen durch Handlungen, die von außerhalb des Naturschutzgebietes in das Gebiet hineinwirken können, untersagt, in dem in der Karte zur Verordnung waagerecht schraffierten Bereich "Rummedehl" und in den 20 m breiten Streifen nördlich und südlich der "Ihlewiese" Biozide und Mineraldünger auszubringen.

§ 5 Zulässige Handlungen

Folgende Handlungen werden als Abweichungen von § 24 Abs. 2 NNatG zugelassen und fallen nicht unter die Verbote des § 4 Abs. 2 dieser Verordnung:

a) die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der in der mitveröffentlichten Karte senkrecht schraffiert dargestellten landwirtschaftlichen Nutzfläche als Grünland wie folgt:

Mahd ab dem 15. Juli eines jeden Jahres bzw. Beweidung der Flurstücke 252 und 253 der Flur 1, Gemarkung Ritterhude, mit insgesamt 1 Großvieheinheit; Walzen und Schleppen sind außerhalb der Zeit vom 25. März bis 15. Juli eines jeden Jahres gestattet; die Verwendung von Düngemitteln und Bioziden und der Umbruch zur Neusaat sind nicht zulässig,

b) die Entnahme von Buschholz in der Zeit vom 1. Oktober bis 28. Februar des darauffolgenden Jahres,

c) die ordnungsgemäße mechanische Unterhaltung vorhandener Gewässer, soweit sie der Entwässerung landwirtschaftlicher Nutzflächen dienen; Grundräumungen sind nur im Einvernehmen mit der Bezirksregierung Lüneburg zulässig,

d) die ordnungsgemäße Unterhaltung von Straßen und Wegen,

e) das Betreten und Befahren des Gebietes, soweit dies zur rechtmäßigen Nutzung und Bewirtschaftung erforderlich ist sowie das Betreten von Grundstücken durch die Eigentümer und deren Beauftragte,

f) das Betreten des Gebietes

- durch Angehörige der Naturschutzbehörden bzw. deren Beauftragte;

- durch Angehörige anderer Behörden und öffentlicher Stellen bzw. deren Beauftragte nach Herstellung des Einvernehmens mit der Bezirksregierung Lüneburg

zur Erfüllung dienstlicher oder wissenschaftlicher Aufgaben,

g) Untersuchungen bzw. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege oder zur Entwicklung des Naturschutzgebietes, die im Einvernehmen mit der Bezirksregierung Lüneburg durchgeführt werden.

§ 6 Duldungspflichten

Zum Zwecke der Pflege und Entwicklung des Naturschutzgebietes sind die Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigten verpflichtet, die Mahd und die Entkusselung ungenutzter Flächen sowie das Aufstellen von Schildern für das NSG zu dulden.

§ 7 Befreiung

(1) Von den Verboten des § 24 Abs. 2 NNatG und des § 4 Abs. 2 und Abs. 3 dieser Verordnung kann die Bezirksregierung Lüneburg auf Antrag nach § 53 NNatG Befreiung gewähren, wenn

1. die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall

a) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder

b) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder

2. überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.

(2) Die Bezirksregierung Lüneburg ist berechtigt, im Rahmen einer Befreiung nach Abs. 1 Bedingungen und Auflagen festzusetzen, die der Abwendung oder einem Ausgleich von Beeinträchtigungen des Schutzzweckes gem. § 3 dieser Verordnung dienen.

(3) Die Befreiung nach Abs. 1 ersetzt nicht eine etwa nach sonstigen Vorschriften erforderliche Genehmigung.

§ 8 Ausnahmen

Von den Verboten des § 4 dieser Verordnung kann die Bezirksregierung Lüneburg Ausnahmen zulassen, wenn im Einzelfall nicht gegen den Schutzzweck verstoßen wird.

§ 9 Ordnungswidrigkeiten

(1) Wer, ohne dass eine Befreiung gewährt oder eine Ausnahme zugelassen wurde, vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften des § 24 Abs. 2 NNatG oder des § 4 Abs. 2 und Abs. 3 dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 64 Nr. 4 bzw. Nr. 1 NNatG.

Sofern die Handlung nicht nach § 329 Abs. 3 des Strafgesetzbuches (StGB) als Straftat gegen die Umwelt bestraft wird, kann sie mit einer Geldbuße nach § 65 NNatG geahndet werden, die im Falle des § 64 Nr. 1 NNatG bis zu 10 000 DM, im Falle des § 64 Nr. 4 bis zu 50 000 DM betragen kann.

(2) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 64 Nr. 1 oder Nr. 4 NNatG begangen worden, so können gem. § 66 NNatG Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden.

(3) Zwangsmaßnahmen nach sonstigen Vorschriften bleiben hiervon unberührt.

§ 10 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt 14 Tage nach der Ausgabe des Amtsblattes für den Regierungsbezirk Lüneburg, in dem sie veröffentlicht worden ist, in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Einstweilige Sicherstellung der Flurstücke 252 und 253 der Flur 1, Gemarkung Ritterhude, Gemeinde Ritterhude, Landkreis Osterholz, vom 10.07.1987 außer Kraft.

Lüneburg, den 15. März 1988

Bezirksregierung Lüneburg

Graf von Hardenberg

Regierungsvizepräsident

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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

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Artikel-Informationen

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Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

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