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Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Kalkberg"

(NSG LÜ 009)


Verordnung über das Naturschutzgebiet Kalkberg im Stadtkreise Lüneburg

Auf Grund des § 30 des Feld- und Forstpolizeigesetzes im Wortlaut der Bekanntmachung vom 21. Januar 1926 (GS. S. 83) wird folgendes angeordnet:

§ 1

Das Kalkberggelände wird zum Naturschutzpark erklärt.

§ 2

a) Das Schutzgebiet hat eine Größe von 7,6050 ha und umfaßt die Parzellen 115/9, 10, 100/14,101/15, 102/14, 104/22, 103/23, 125/21 tlw., 90/25, 91/25, 68/29, 140/29, 64/30, 74/31, 75/31, 76/31, 77/32, 71/34, 78/33 des Kartenblatts 10 und 422/1 des Kartenblatts 28 von Lüneburg.

b) Seine genauen Grenzen sind in eine Karte rot eingetragen, die bei dem Ministerium für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung niedergelegt ist. Weitere Karten befinden sich bei der Staatlichen Stelle für Naturdenkmalpflege in Preußen zu Berlin, bei dem Regierungspräsidenten in Lüneburg und dem Magistrat in Lüneburg.

§ 3

Im Bereich des Schutzgebietes ist untersagt,

a) Pflanzen zu entfernen oder zu beschädigen, insbesondere sie auszugraben oder auszureißen oder Teile davon abzupflücken, abzuschneiden oder abzureißen. Die landwirtschaftliche Nutzung einzelner Flächen bleibt in dem bisherigen Umfange gestattet, das gleiche gilt für Eingriffe der Nutzungsberechtigten in den Stein-, Baum- und Strauchbestand für Zwecke des Vogelschutzes und der Ausgestaltung zu gärtnerischen Anlagen;

b) freilebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen. Eine Ausübung der Jagd und der Fischerei ist nicht gestattet. Maßnahmen der Nutzungsberechtigten gegen Kulturschädlinge oder blutsaugende oder sonst lästige Insekten sind dagegen gestattet;

c) die öffentlichen Wege zu verlassen, zu lärmen, Feuer anzumachen, Abfälle wegzuwerfen oder das Gelände auf andere Weise zu verunreinigen;

d) Bodenbestandteile abzubauen, Sprengungen oder Grabungen vorzunehmen, Schutt- oder Bodenbestandteile einzubringen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern oder zu beschädigen. Das Räumen von Abzugsgräben durch die Nutzungsberechtigten oder Unterhaltungspflichtigen bleibt gestattet;

e) Aufschriften, Bilder, Werbezeichen und dergleichen anzubringen. Ausgenommen sind amtliche Bekanntmachungen und Tafeln, die den Schutz des Gebietes kennzeichnen, ohne das Landschaftsbild zu beeinträchtigen.

§ 4

Ausnahmen von den Vorschriften in § 3 können von mir in besonderen Fällen genehmigt werden.

§ 5

Wer den Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderhandelt, wird nach § 30 des Feld- und Forstpolizeigesetzes mit Geldstrafe bis zu 150 RM oder mit Haft bestraft, soweit nicht schärfere Strafbestimmungen anzuwenden sind.

§ 6

Diese Verordnung tritt mit dem Tage nach ihrer Bekanntgabe im Regierungs-Amtsblatt in Kraft.

Lüneburg, den 1. November 1932.

Der Regierungspräsident.

In Vertretung:

Beermann

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Diese Erstverordnung nach FFG (Feld- und Forstpolizeigesetz) ist 1936 in das Reichsnaturschutzgesetz überführt worden, der Text ist weiterhin gültig, aber das gültige In-Kraft-Tretungs-Datum ist jetzt der 5.9.1936.

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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

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Artikel-Informationen

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

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