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Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Quellental"

(NSG LÜ 065)


Amtsblatt der Regierung in Stade 1976 Seite 143

V e r o r d n u n g über das Naturschutzgebiet "Quellental” in der Gemarkung Wingst im Kreis Land Hadeln vom 17. August 1976, Naturschutzgebiet St 38

Aufgrund der §§ 4, 12 Abs. 2, 13 Abs. 2, 15 und 16 Abs. 2 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26.06.1935 (Nds. GVBl. Sb. II S. 908), zuletzt geändert durch Artikel 49 des Zweiten Anpassungsgesetzes vom 02.12.1974 (Nds. GVBl. S. 535) sowie des § 7 Abs. 1 und 5 und des § 17 der Durchführungsverordnung zum Reichsnaturschutzgesetz vom 31.10.1935 (Nds. GVBl. Sb. II S. 911) wird verordnet:

§ 1 Naturschutzgebiet

Der Landschaftsteil "Quellental” in der Samtgemeinde Am Dobrock, Gemarkung Wingst, Kreis Land Hadeln, ist in dem in § 2 näher bezeichneten Umfang als Naturschutzgebiet am 17. August 1976 unter Nr. St. 38 von mir in das Naturschutzbuch eingetragen und damit dem Schutz des Naturschutzgesetzes unterstellt worden.

§ 2 Geltungsbereich

(1) Das Naturschutzgebiet liegt rd. 3,0 km südöstlich der Gemeinde Cadenberge nördlich des Fahlenberges und umfasst von der Gemarkung Wingst Teile der Flurstücke 46/4 und 58/3 der Flur 10.

(2) Die genaue Abgrenzung ergibt sich aus dem mitveröffentlichten Flurkartenausschnitt im Maßstab 1: 2 000. Die Grenze verläuft an der dem Naturschutzgebiet abgewandten Seite der schwarzen Punktreihe.

(2) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rd. 1,15 ha.

§ 3 Schutzgüter

(1) Im Bereich des Naturschutzgebietes dürfen keine Maßnahmen durchgeführt werden, die geeignet sind, eine Veränderung oder Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, des Naturgenusses oder der Natur, insbesondere der Oberflächengestalt des Bodens, des Wasserhaushaltes sowie der Pflanzen-, Vogel- und übrigen Tierwelt mit ihren Lebensbedingungen herbeizuführen.

(2) Im Bereich des Schutzgebietes ist vorbehaltlich der in § 5 getroffenen Regelung deshalb insbesondere verboten:

a) in den Wasserhaushalt der vorhandenen Gewässer, Quellen und Quellsümpfe einzugreifen, insbesondere Maßnahmen durchzuführen, die eine verstärkte Entwässerung bzw. eine Absenkung der Wasserstände zur Folgen haben können.

b) Maßnahmen durchzuführen, die eine Nährstoffanreicherung zur Folge haben,

c) die Pflanzendecke auszureißen, auszugraben, abzubrennen oder durch chemische Stoffe (wie z. B. Herbizide) zu verändern oder abzutöten,

d) Gehölze – insbesondere im Bereich der Gewässer, Quellen und Quellsümpfe – zu roden,

e) Pflanzen oder Tiere einzubringen,

f) Bodenbestandteile zu entnehmen, Sprengungen, Bohrungen oder Grabungen vorzunehmen oder die Bodengestalt einschließlich der vorhandenen Gewässer, Quellen und Quellsümpfe auf andere Weise zu verändern,

g) Stoffe aller Art, wie z. B. Müll, Schutt, land- und forstwirtschaftliche Abfälle sowie Bodenbestandteile zu lagern, aufzuschütten oder einzubringen,

h) ortsfeste Draht- und Rohrleitungen zu bauen,

i) bauliche Anlagen aller Art sowie militärische Einrichtungen, Einfriedigungen, Absperrungen, Verkaufseinrichtungen und Stege, auch wenn sie keiner bauaufsichtlichen Genehmigung bedürfen oder nur vorübergehender Art sind, zu errichten oder zu verändern,

j) Wege und Straßen neu anzulegen, auszubauen oder vorhandene Wege zu härten,

k) Lager-, Zelt- und Wohnwagenplätze anzulegen,

l) Werbeeinrichtungen, Tafeln oder Inschriften anzubringen, soweit sie sich nicht auf den Naturschutz beziehen,

m) Pflanzen zu beschädigen, zu entfernen oder Teile davon abzupflücken, abzuschneiden oder abzureißen,

n) frei lebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen,

o) nicht mehr funktionsfähige Maschinen oder Teile davon abzustellen,

p) die Wege zu verlassen, zu lagern, zu zelten oder Wohnwagen und andere für die Unterkunft geeignete Fahrzeuge aufzustellen sowie unbefugt Feuer anzumachen,

q) ) Abfälle wegzuwerfen oder das Schutzgebiet, speziell seine Gewässer, auf andere Weise zu verunreinigen,

r) die Graslandflächen vor dem 15. August jeden Jahres zu mähen,

s) Mähgut liegen zu lassen,

t) Pferde oder Rinder weiden zu lassen.

§ 4 Duldung

Zur Beseitigung von Veränderungen, Beeinträchtigungen, Verunstaltungen oder von Schäden haben die Grundeigentümer und Nutzungsberechtigten die von den zuständigen Naturschutzbehörden angeordneten Maßnahmen zu dulden.

§ 5 Freistellung

Unberührt von den Vorschriften des § 3 bleiben:

a) pflegerische Maßnahmen in den vorhandenen Gehölzanpflanzungen,

b) von den zuständigen Naturschutzbehörden angeordnete Maßnahmen zur Sicherung und Pflege des Schutzgebietes, insbesondere zur Verbesserung der Standortverhältnisse für Orchideen,

c) eine Beweidung der gesamten Schutzfläche nach dem 15. August jeden Jahres durch Schafe, deren Anzahl im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde festgelegt ist,

d) die plenterwaldartige Bewirtschaftung des Waldes.

§ 6 Ausnahmen

(1) In besonderen Fällen können Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung auf schriftlichen Antrag durch den Regierungspräsidenten in Stade genehmigt werden.

(2) Eine solche Ausnahmegenehmigung ist unter Bedingungen und Auflagen zu erteilen, die der Abwendung oder einem Ausgleich etwaiger Veränderungen oder Beeinträchtigungen im Sinne des § 3 dienen. Sie ersetzt nicht eine nach sonstigen Vorschriften erforderliche Genehmigung.

§ 7 Verstöße

(1) Wer vorsätzlich entgegen dem Verbot des § 16 Reichsnaturschutzgesetz ohne die erforderliche Genehmigung Veränderungen im Naturschutzgebiet vornimmt, wird gemäß § 21 Nr. 1 Reichsnaturschutzgesetz mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, soweit nicht eine schärfere Strafbestimmung anzuwenden ist. Die fahrlässige Zuwiderhandlung wird gemäß § 21 a Abs. 1 Nr. 1 als Ordnungswidrigkeit geahndet.

Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig den in § 3 Abs. 2 Buchst. l) bis t) dieser Verordnung genannten Verboten zuwiderhandelt.

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 DM geahndet werden.

(2) Sachen, die durch eine Straftat nach § 21 oder durch eine Ordnungswidrigkeit nach § 21a Reichsnaturschutzgesetz erlangt sind, können eingezogen werden.

(3) Zwangsmaßnahmen aufgrund sonstiger Vorschriften bleiben unberührt.

§ 8 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Stade in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet OTT 1 "Quellental, Fahlenberg, Silberberg” vom 8. März 1938 (RABl. Stade, Stück 13 vom 2. April 1938) für den Geltungsbereich dieser Verordnung außer Kraft.

Stade, den 17. August 1976

Der Regierungspräsident in Stade –- In Vertretung Passow

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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

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Artikel-Informationen

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

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