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Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Goosemoor"

(NSG LÜ102)


Amtsblatt der Bezirksregierung Lüneburg Nr. 18 vom 1.10.1984, Seite 202

V e r o r d n u n g der Bezirksregierung Lüneburg über das Naturschutzgebiet "Goosemoor", Gemeinde Winsen/Aller, Landkreis Celle, vom 7. September 1984

Aufgrund des § 24 in Verbindung mit § 54 Abs. 2 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes (NNatG) vom 20.03.1981 (Nds. GVBl. S. 31), geändert durch Gesetz vom 05.12.1983 (Nds. GVBl. S. 281), wird verordnet:

§ 1 Naturschutzgebiet

Das in § 2 näher bezeichnete Gebiet in der Gemarkung Winsen, Gemeinde Winsen/Aller, Landkreis Celle wird zum Naturschutzgebiet erklärt.

Das Naturschutzgebiet führt die Bezeichnung "Goosemoor".

§ 2 Geltungsbereich

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rd. 44 ha.

(2) Das Naturschutzgebiet umfaßt das Flurstück 1/2, Flur 1, Gemarkung Winsen/Aller (Katasterstand 28.10.1982). Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in der auf den Seiten 204/205 mitveröffentlichten Karte dargestellt. Die Grenze verläuft auf der dem Gebiet abgewandten Seite der schwarzen Punktreihe. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung.

§ 3 Schutzzweck

Schutzzweck ist

a) die Erhaltung und Förderung der im Gebiet vorhandenen vielfältigen Pflanzengesellschaften: Hochmoorvegetation in kleinflächigem Wechsel von offenen Wasserflächen in ehemaligen Torfstichbereichen über Hochmoorschwingrasen unterschiedlicher Ausbildung, über Heidevegetationsstadien und Pfeifengrasbultenvegetation bis zum Moorbirkenwald und Anflug-Kiefernwald, Glockenheide- und Schnabelried- und Moorliliengesellschaften auf mineralischem Naßboden, Gagel- und Weidengebüsche und Birkenbruchwald,

b) die Erhaltung der im Gebiet vorkommenden seltenen und bedrohten Pflanzen- und Tierarten.

§ 4 Verbote

(1) Nach § 24 Abs. 2 NNatG sind im Naturschutzgebiet alle Handlungen verboten, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern. Das Naturschutzgebiet darf außerhalb der Wege nicht betreten werden.

(2) Nach § 24 Abs. 3 NNatG werden zur Vermeidung von Gefährdungen und Störungen im Naturschutzgebiet außerdem folgende Handlungen untersagt:

a) Pflanzen oder Tiere einzubringen,

b) wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu stören, zu füttern, zu fangen oder zu töten,

c) die Ruhe des Gebietes durch störendes Verhalten zu beeinträchtigen,

d) zu lagern, zu zelten oder Wohnwagen und andere für die Unterkunft geeignete Fahrzeuge oder Einrichtungen aufzustellen,

e) außerhalb der Wege Fahrzeuge aller Art zu fahren,

f) zu reiten,

g) Hunde frei laufen zu lassen.

§ 5 Zulässige Handlungen

Folgende Handlungen werden als Abweichungen von § 24 Abs. 2 NNatG zugelassen und fallen nicht unter die Verbote des § 4 Abs. 2 dieser Verordnung:

a) die ordnungsgemäße forstliche Bewirtschaftung auf den in der beigefügten Karte dargestellten forstlich genutzten Flächen unter Berücksichtigung des Schutzzweckes; Maßnahmen zur Entwässerung der Flächen sowie die Kalkung, Düngung und die Anwendung von chemischen Mitteln sind nicht zugelassen,

die Holzentnahme auf den übrigen Flächen,

b) die Ausübung der Jagd; jagdliche Einrichtungen (Hochsitze, Schirme, Fütterungen, Wildäcker) sind nur auf den forstlich genutzten Flächen und auf dem vorhandenen Wildacker zulässig,

c) das vorübergehende Aufstellen von Bienenvölkern auf den forstlich genutzten Flächen und dem vorhandenen Wildacker,

d) das mechanische Freihalten des Goosemoorgrabens um den Abfluss des Oberflächenwassers aus den im Norden an das Naturschutzgebiet angrenzenden Grünlandflächen zu sichern,

e) das Betreten und Befahren des Gebietes, soweit dies zur rechtmäßigen Nutzung und Bewirtschaftung erforderlich ist, sowie das Betreten von Grundstücken durch deren Eigentümer,

das Betreten des Gebietes

- durch die Naturschutzbehörden bzw. deren Beauftragte,

- durch andere Behörden und öffentliche Stellen bzw. deren Beauftragte nach Herstellung des Einvernehmens mit der Bezirksregierung Lüneburg als obere Naturschutzbehörde

zur Erfüllung dienstlicher oder wissenschaftlicher Aufgaben,

f) Untersuchungen bzw. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege oder zur Entwicklung des Naturschutzgebietes, die im Einvernehmen mit der Bezirksregierung Lüneburg als obere Naturschutzbehörde durchgeführt werden.

§ 6 Befreiung

(1) Von den Verboten des § 24 Abs. 2 NNatG und des § 4 Abs. 2 dieser Verordnung kann die Bezirksregierung Lüneburg als obere Naturschutzbehörde auf Antrag nach § 53 NNatG Befreiung gewähren, wenn

1. die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall

a) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder

b) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder

2. überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.

(2) Die Bezirksregierung Lüneburg ist berechtigt, im Rahmen einer Befreiung nach Abs. 1 sowie nach Verstößen gegen die Bestimmungen des § 24 Abs. 2 NNatG oder des § 4 Abs. 2 dieser Verordnung Bedingungen und Auflagen festzusetzen, die der Abwendung oder einem Ausgleich von Beeinträchtigungen des Schutzzweckes gem. § 3 dieser Verordnung dienen.

(3) Die Befreiung nach Abs. 1 ersetzt nicht eine etwa nach sonstigen Vorschriften erforderliche Genehmigung.

§ 7 Ausnahmen

Von den Verboten des § 4 dieser Verordnung kann die Bezirksregierung Lüneburg Ausnahmen zulassen, wenn im Einzelfall nicht gegen den Schutzzweck verstoßen wird.

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

(1) Wer, ohne dass eine Befreiung gewährt oder eine Ausnahme zugelassen wurde, vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften des § 24 Abs. 2 NNatG oder des § 4 Abs. 2 dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 64 Nr. 4 bzw. Nr. 1 NNatG.

Sofern die Handlung nicht nach § 329 Abs. 3 des Strafgesetzbuches (StGB) als Straftat gegen die Umwelt bestraft wird, kann sie mit einer Geldbuße nach § 65 NNatG geahndet werden, die im Falle des § 64 Nr. 1 NNatG bis zu 10 000 DM, im Falle des § 64 Nr. 4 bis zu 50 000 DM betragen kann.

(2) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 64 Nr. 1 oder Nr. 4 NNatG begangen worden, so können gem. § 66 NNatG Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden.

(3) Zwangsmaßnahmen nach sonstigen Vorschriften bleiben hiervon unberührt.

§ 9 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ausgabe des Amtsblattes für den Regierungsbezirk Lüneburg, in dem sie veröffentlicht worden ist, in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verfügung über die einstweilige Sicherstellung des geplanten Naturschutzgebietes Goosemoor vom 03.04.1980 - 507-22221/62-2/CE - außer Kraft:

Bezirksregierung Lüneburg

Lüneburg, den 7. September 1984

Graf von Hardenberg

Regierungsvizepräsident

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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

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Artikel-Informationen

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

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