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Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Langenberger Moor"

(NSG WE 166)


Verordnung vom 09.12.1985 über das Naturschutzgebiet "Langenberger Moor" in der Stadt Haselünne, Landkreis Emsland

Aufgrund des § 24 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes (NNatG) vom 20.03.1981 (Nds. GVBl. S. 31), geändert durch Art. 26 des Gesetzes zur Bereinigung des Nds. Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts vom 05.12.1983 (Nds. GVB. S. 285), wird verordnet:

§ 1 Unterschutzstellung

Das in § 3 dieser Verordnung näher bezeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet "Langenberger Moor" erklärt.

§ 2 Schutzzweck

Zweck der Unterschutzstellung ist der Erhalt des von einem flachen Dünenzug umgebenen Zwischenmoores als Lebensraum schutzbedürftiger Arten und schutzbedürftiger Lebensgemeinschaften wildwachsender Pflanzen und wildlebender Tiere.

§ 3 Geltungsbereich

(1) Das Naturschutzgebiet ist ca. 15,2 ha groß.

(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in der mitveröffentlichten Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25.000 sowie in einer Karte im Maßstab 1 : 5.000 mit einem Punktraster dargestellt. Die äußere Kante des Punktrasters kennzeichnet die Grenze des Schutzgebietes.

(3) Die vorgenannten Karten sind Bestandteile dieser Verordnung.

(4) Eine Ausfertigung der Karte im Maßstab 1 : 5.000 wird bei der Bezirksregierung Weser-Ems - obere Naturschutzbehörde -, Theodor-Tantzen-Platz 8, 2900 Oldenburg

und

der Stadt Haselünne, 4473 Haselünne,

aufbewahrt und kann dort von jedermann während der Sprechzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 4 Schutzbestimmungen

(1) Im Naturschutzgebiet sind gemäß § 24 (2) NNatG alle Handlungen verboten, die das Schutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern.

(2) Das Naturschutzgebiet darf nicht betreten oder befahren werden.

(3) Im Naturschutzgebiet ist insbesondere verboten,

a) den Wasserhaushalt zu verändern,

b) Pflanzen, Sträucher, Bäume oder Teile davon zu entnehmen,

c) die Bodengestalt durch Abtragen, Auffüllen oder Aufschüttungen von Stoffen aller Art zu verändern.

§ 5 Freistellungen

(1) Freigestellt von den Vorschriften des § 4 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung sind

a) Nutzungen im bisherigen Umfag, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig ausgeübt wurden oder auf deren Ausübung ein öffentlich-rechtlicher Anspruch bestand.

b) Maßnahmen, zu deren Durchführung eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung besteht. Zeitpunkt und Ausführungsweise von Unterhaltungsmaßnahmen sind vor ihrer Durchführung mit der Bezirksregierung Weser-Ems - obere Naturschutzbehörde - abzustimmen.

(2) Freigstellt von den Vorschriften des § 4 Abs. 1, 2 und 3 dieser Verordnung sind

a) die einzelstammweise Nutzung von Bäumen

b) mit der Bezirksregierung Weser-Ems - obere Naturschutzbehörde - abgestimmte Maßnahmen, die dem Schutz, der Erhaltung und der Entwicklung des Naturschutzgebietes dienen.

§ 6 Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann die Bezirksregierung Weser-Ems - obere Naturschutzbehörde - nach Maßgabe des § 53 Abs. 1 NNatG auf Antrag Befreiung gewähren.

§ 7 Ausnahmen

Von dem Verbot, das Naturschutzgebiet zu betreten und zu befahren, kann die Bezirksregierung Weser-Ems - obere Naturschutzbehörde - für Vorhaben, die der Forschung oder Lehre dienen, auf Antrag eine Ausnahme zulassen.

§ 8 Zuwiderhandlungen

(1) Gemäß § 64 NNatG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Vorschriften in § 4 und § 5 Abs. 1 b) dieser Verordnung verstößt.

(2) Ein Verstoß kann gemäß § 65 NNatG im Falle des § 4 Abs. 1 dieser Verordnung mit einer Geldbuße bis zu 50.000,-- DM, im Falle des § 4 Abs. 2 und 3 und des § 5 Abs. 1 b) dieser Verordnung mit einer Geldbuße bis zu 10.000,-- DM geahndet werden.

(3) Strafbestimmungen und weitere Vorschriften des NNatG über Ordnungswidrigkeiten bleiben unberührt.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt 14 Tage nach ihrer Verkündung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Weser-Ems in Kraft.

Oldenburg, den 09.12.1985

Bezirksregierung Weser-Ems

Dr. Schweer

Regierungspräsident

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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

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Artikel-Informationen

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

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