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Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Herrenmoor"

(NSG WE 043)


Verordnung über das "Naturschutzgebiet Herrenmoor" in der Gemarkung Hollenstede, Landkreis Bersenbrück

Aufgrund der §§ 4, 12 Abs. 2, 13 Abs. 2, 15 und 16 Abs. 2 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (RGBl. I S. 821) in der Fassung des Gesetzes vom 29. September 1935 (RGBL. I S. 1191), vom 01. Dezember 1936 (RGBL. I. S. 1001) und vom 20. Januar 1938 (RGBl. I. S. 36), sowie des § 7 Abs. 1 und 5 der Durchführungsverordnung vom 31. Oktober 1935 (RGBl. I S. 1275) in der Fassung der Ergänzungsverordnung vom 16. September 1938 (RGBl. I S. 1184) wird mit Zustimmung der obersten Naturschutzbehörde folgendes verordnet:

§ 1

Das Gebiet des sogenannten Herrenmoores, Flur 11, Flurstück Nr. 75, 76, 77, 78, 79, 80, 81, 82, 83 in der Gemarkung Hollenstede, Landkreis Bersenbrück, wird in dem im § 2 Abs. 1 näher bezeichneten Umfage mit dem Tage der Bekanntmachung dieser Verordnung in das Landesnaturschutzbuch eingetragen und damit unter den Schutz des Reichsnaturschutzgesetzes gestellt.

§ 2

1. Das Schutzgebiet hat eine Größe von etwa 8 ha und umfaßt in der Gemarkung Hollenstede Flur 11 die Parzellen (Flurstücke)

75 mit 60,69 a

76 mit 61,58 a

77 mit 62,42 a

78 mit 1,8148 ha

79 mit 1,7263 ha

80 mit 1,5963 ha

81 mit 54,83 a

82 mit 57,30 a

83 mit 61,16 a

2. Die Grenzen des Schutzgebietes sind in eine Karte 1 : 25000 und eine Flurkarte 1 : 2000 rot eingetragen, die bei der obersten Naturschutzbehörde in Hannover niedergelegt sind. Weitere Ausfertigungen dieser Karten befinden sich bei der Landesstelle für Naturschutz und Landschafspflege in Hannover, bei der höheren Naturschutzbehörde in Osnabrück, der unteren Naturschutzbehörde in Bersenbrück.

§ 3

Im Bereich des Schutzgebietes ist verboten:

a) Pflanzen zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder Teile davon abzupflücken, abzuschneiden oder abzureißen;

b) freilebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester und sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen, unbeschadet der berechtigten Abwehrmaßnahmen gegen Kulturschädlinge und sonst lästige oder blutsaugende Insekten,

c) Pflanzen oder Tiere einzubringen,

d) eine andere als die nach § 4 Abs. 1 zugelassene wirtschaftliche Nutzung auszuüben,

e) die Wege zu verlassen, zu lärmen, Feuer anzumachen, Abfälle wegzuwerfen oder das Gelände auf andere Weise zu beeinträchtigen,

f) Bodenbestandteile abzubauen, Sprengungen oder Grabungen vorzunehmen, Schutt oder Bodenbestandteile einzubringen oder die Bodengestalt einschließlich der Wasserläufe oder Wasserflächen auf andere Weise zu verändern oder zu beschädigen,

g) Inschriften, Bild- und Schrifttafeln anzubringen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen,

h) Bauten jeder Art einschl. Wochenendhäuschen, Unterkunfts- und Geschirrhütten zu errichten sowie Drahtleitungen zu erstellen,

i) Entwässerungsmaßnahmen jeglicher Art durchzuführen.

§ 4

1. Unberührt bleiben:

a) die forstliche Bewirtschaftung und Nutzung unter Ausschluß des Kahlschlages,

b) die rechtmäßige Ausübung der Jagd und Fischerei,

2. In besonderen Fällen können Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung von mir genehmigt werden.

§ 5

Wer den Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderhandelt, wird nach den §§ 21 und 22 des Reichsnaturschutzgesetzes und den §§ 15 und 16 der Durchführungsverordnung bestraft.

§ 6

Diese Verordnung tritt mit ihrer Bekanntgabe im Regierungsamtsblatt der Regierung Osnabrück in Kraft.

Osnabrück, den 12. November 1958.

Der Regierungspräsident - als höhere Naturschutzbehörde -

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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

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Artikel-Informationen

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

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