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Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Moorverlandungsgebiet Tinholt"

(NSG WE 040)


Verordnung über das Naturschutzgebiet "Moorverlandungsgebiet Tinholt" Landkreis Grafschaft Bentheim vom 2. März 1972

Aufgrund der §§ 4, 12 Abs. 2, 13 Abs. 2, 15 und 16 Abs. 2 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (Nds. GVBl. Sb. II S. 908) in der Fassung von Artikel 70 des Ersten Anpassungsgesetzes vom 24. Juni 1970 (Nds. GVBl. S. 237/258) sowie der §§ 7 Abs. 1, 7 Abs. 5 und 17 der Durchführungsverordnung zum Reichsnaturschutzgesetz vom 31. Oktober 1935 in der Fassung vom 16. November 1951 (Nds. GVBl. Sb. II S. 911) wird mit Zustimmung der oberen Naturschutzbehörde folgendes verordnet:

§ 1

Das "Moorverlandungsgebiet Tinholt" in der Gemeinde Tinholt (Landkreis Grafschaft Bentheim) ist in dem in § 2 näher bezeichneten Umfang als Naturschutzgebiet am 16.9.1970 unter Nr. Os 40 vom Nds. Kultusminister als oberster Naturschutzbehörde in das Landesnaturschutzbuch eingetragen und damit dem Schutze des Naturschutzgesetzes unterstellt worden.

§ 2

(1) Das "Moorverlandungsgebiet Tinholt" besteht aus dem Flurstück 36/2, flur 14, der Gemarkung Kalle (Gemeinde Tinholt) und hat eine Größe von 5.29.76 ha. Eigentümer ist der Landkreis Grafschaft Bentheim.

(2) Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in einer Karte 1 : 5000 rot eingetragen, die beim Nds. Kultusminister in Hannover niedergelegt ist. Weitere Ausfertigungen dieser Karte befinden sich beim Nds. Landesverwaltungsamt - Naturschutz und Landschaftspflege - in Hannover, beim Regierungspräsidenten in Osnabrück und beim Landkreis Grafschaft Bentheim.

§ 3

Im Bereich des Schutzgebietes ist verboten:

a) Pflanzen zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder Teile davon abzupflücken, abzuschneiden oder abzureißen oder die Pflanzendecke abzubrennen, Gebüsche und Gehölze - mit Ausnahme gegebenenfalls erforderlicher Entkusseling - zu roden, Heide- und Moorflächen oder Magerrasen aufzuforsten;

b) freilebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier und Nester oder sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen,

c) Pflanzen oder Tiere einzubringen;

d) die Wege zu verlassen, zu lärmen, Feuer anzumachen, Abfälle wegzuwerfen, zu lagern, zu zelten, Wohnwagen und andere für die Unterkunft geeignete Fahrzeuge aufzustellen, Fahrzeuge zu waschen oder das Gelände auf andere Weise zu beeinträchtigen;

e) Bodenbestandteile abzubauen, Sprengungen oder Grabungen vorzunehmen, Schutt, Müll oder Bodenbestandteile einzubringen oder die Bodengestalt einschl. der natürlichen Wasserläufe oder Wasserflächen auf andere Weise zu verändern oder zu beschädigen;

f) Bild- und Schrifttafeln anzubringen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen.

g) Wochenendhäuser, Verkaufsbuden, Hütten, militärische anlagen oder sonstige Anlagen - auch wenn sie keiner baurechtlichen Genehmigung bedürfen oder nur vorübergehender Art sind - sowie Freileitungen und Einfriedigungen zu errichten und aufzustellen;

h) Maßnahmen zur Entwässerung des Gebietes und zur Kultivierung bisher nicht genutzter Flächen durchzuführen.

§ 4

(1) Unberührt bleibt die rechtmäßige Ausübung der Jagd.

(2) In besonderen Fällen können Ausnahmen von den Vorschriften im § 3 von mir genehmigt werden.

§ 5

(1) Gemäß § 21 des Reichsnaturschutzgesetzes wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich entgegen den Verboten des § 16 des Reichsnaturschutzgesetzes in dem Naturschutzgebiet Veränderungen vornimmt.

(2) Gemäß § 21 a des Reichsnaturschutzgesetzes handelt ordnungswidrig, wer

a) fahrlässig entgegenden Verboten des § 16 des Reichsnaturschsutzgesetzes in dem Naturschutzgebiet Veränderungen vornimmt,

b) vorsätzlich oder fahrlässig den Verboten des § 3 dieser Verordnung zuwiderhandelt, soweit die Zuwiderhandlung nicht bereits gemäß § 21 des Reichsnaturschutzgesetzes strafbar ist.

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Deutsche Mark geahndet werden.

(3) Weitergehende Strafbestimmungen bleiben hiervon unberührt.

§ 6

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ausgabe des Amtsblattes für den Regierungsbezirk Osnabrück, in dem sie veröffentlicht ist, in Kraft.

(2) Gleichzeitig wird die Verordnung über das Naturschutzgebiet "Moorverlandungsgebiet Tinholt", Kreis Grafschaft Bentheim, vom 20.2.1953 (Amtsblatt der Regierung in Osnabrück S. 41) aufgehoben.

Osnabrück, den 2.3.1972

Der Regierungspräsident in Osnabrück

In Vertretung

Dr. Wendig

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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

NSG-Schild  

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Artikel-Informationen

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

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