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Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Der Höst"

(NSG WE 038)


Verordnung über das Naturschutzgebiet "Der Höst" in der Gemarkung Bimolten, Kreis Grafschaft Bentheim

Aufgrund der §§ 4, 12, Abs. 2, 13, Abs. 2, 15 u. 16 Abs. 2 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (RGBl. I S. 821) sowie des § 7 Abs. 1 und 5 der Durchführungsverordnung vom 31. Okt. 1935 (RGBl. I S. 1275) wird mit Zustimmung der obersten Naturschutzbehörde folgendes verordnet:

§ 1

Das rund 6 km nordwestlich von Nordhorn in der Gemarkung Bimolten (Kreis Grafschaft Bentheim) liegende Waldgebiet "Im Höst", wird in dem im § 2 Abs. 1 näher bezeichneten Umfange mit dem Tage der Bekanntgabe dieser Verordnung in das Reichsnaturschutzbuch eingetragen und damit unter den Schutz des Reichsnaturschutzgesetzes gestellt.

§ 2

(1) Das Schutzgebiet hat eine Größe von rund 4,5 ha und umfaßt in der Gemarkung Bimolten Kartenblatt 5 die Parzellen Nr. 120/63, 65 bis 67 und einen Teil der Parzellen Nr. 92.

(2) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in eine Karte 1 : 25.000 und eine Katasterhandzeichnung 1 : 2.000 rot eingetragen, die bei der obersten Naturschutzbehörde in Berlin niedergelegt sind. Weitere Ausfertigungen dieser Karten befinden sich bei der Reichsstelle für Naturschutz in Berlin, bei der höheren Naturschutzbehörde in Osnabrück, der unteren Naturschutzbehörde in Bentheim und bei dem Bürgermeister in Bimolten.

§ 3

Im Bereich des Schutzgebietes ist verboten:

a) Pflanzen zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder Teile davon abzupflücken, abzuschneiden oder abzureißen;

b) freilebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester und sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen, unbeschadet der berechtigten Abwehrmaßnahmen gegen Kulturschädlinge und sonst lästige oder blutsaugende Insekten;

c) Pflanzen oder Tiere einzubringen;

d) eine andere als die nach § 4 Abs. 1 zugelassene wirtschaftliche Nutzung auszuüben;

e) die Wege zu verlassen, zu lärmen, Feuer anzumachen, Abfälle wegzuwerfen oder das Gelände auf andere Weise zu beeinträchtigen;

f) Bodenbestandteile abzubauen, Sprengungen oder Grabungen vorzunehmen, Schutt oder Bodenbestandteile einzubringen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern oder zu beschädigen;

g) Bild- und Schrifttafeln anzubringen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen.

§ 4

(1) Unberührt bleiben:

a) die rechtmäßige Ausübung der Jagd,

b) die ordnungsgemäße forstliche Bewirtschaftung und Nutzung im bisherigen Umfange unter Vermeidung von Kahlschlägen.

(2) In besonderen Fällen können Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung von mir genehmigt werden.

§ 5

Wer den Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderhandelt, wird nach den §§ 21 und 22 des Reichsnaturschutzgesetzes und den §§ 15 und 16 der Durchführungsverordnung bestraft.

§ 6

Diese Verordnung tritt mit ihrer Bekanntgabe im Amtsblatt der Regierung in Osnabrück in Kraft.

Osnabrück, den 23. Mai 1941

Der Regierungspräsident als höhere Naturschutzbehörde.

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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

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Artikel-Informationen

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

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