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Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Bockhorner Moor"

(NSG WE 171)


Verordnung vom 26.05.1986 über das Naturschutzgebiet "Bockhorner Moor" in der Gemeinde Bockhorn, Landkreis Friesland

Aufgrund des § 24 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes (NNatG) vom 20.03.1981 (Nds. GVBl. S. 31), geändert durch Art. 26 des Gesetzes zur Bereinigung des Nds. Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts vom 05.12.1983 (Nds. GVB. S. 281), wird verordnet:

§ 1 Unterschutzstellung

Das in § 3 dieser Verordnung näher bezeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet "Bockhorner Moor" erklärt.

§ 2 Schutzzweck

Dieses Hochmoor soll als Lebensstätte schutzbedürftiger Arten und Lebensgemeinschaften wildwachsender Pflanzen und wildlebender Tiere und als ein für die Moorkunde bedeutsames Relikt erhalten und entwickelt werden. Es soll in den unkultivierten Teilen renaturiert werden und sich in Teilbereichen als Hochmoor regenerieren. Die einbezogenen Grünländereien sind als Überlebensraum gefährdeter Vogelarten, die die Randzonen des Hochmoores besiedeln, zu erhalten.

§ 3 Geltungsbereich

(1) Das Naturschutzgebiet ist ca. 321 ha groß und liegt in den Fluren 32, 33, 36 und 37 der Gemarkung Bockhorn.

(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in der mitveröffentlichten Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25.000 sowie in einer Karte im Maßstab 1 : 5.000 mit einem Punktraster dargestellt. Die äußere Kante des Punktrasters kennzeichnet die Grenze des Schutzgebietes.

(3) Eine Ausfertigung der Karte im Maßstab 1 : 5.000 wird bei der Bezirksregierung Weser-Ems - obere Naturschutzbehörde -, Theodor-Tantzen-Platz 8, 2900 Oldenburg

und

der Gemeinde Bockhorn, 2941 Bockhorn,

aufbewahrt und kann dort von jedermann während der Sprechzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 4 Schutzbestimmungen

(1) Gemäß § 24 (2) NNatG sind alle Handlungen verboten, die das Schutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern.

Insbesondere ist es verboten

a) bislang nach den Regeln der deutschen Hochmoorkultur bewirtschaftete Flächen durch Sanddeck- oder Sandmischkultur zu verändern.

b) Gründland in einem Zeitraum von jeweils 7 Jahren länger als 2Jahre ackerbaulich zu nutzen

c) Pflanzenbehandlungsmittel, außer bei einer Ackerzwischennutzung, anzuwenden,

d) Erdsilos anzulegen,

e) auf den landeseigenen landwirtschaftlich genutzten Flächen:

- Grünland umzubrechen,

- Gülle aufzubringen,

- im Zeitraum vom 01.04. bis zum 15.06. eines jeden Jahres zu walzen, zu schleppen, zu mähen oder mehr als 2 Weidetiere pro Hektar zu weiden.

(2) Das Naturschutzgebiet darf außerhalb der in der Karte im Maßstab 1 : 5.000 gekennzeichneten Wege nicht betreten oder befahren werden.

(3) Gemäß § 24 Abs. 3 NNatG ist es zur Vermeidung Gefährdungen und Störungen verboten:

a) außerhalb des großen Querdammes zu reiten,

b) Modellflugzeuge und ähnliche Geräte in Betrieb zu nehmen.

§ 5 Freistellungen

(1) Freigestellt von den Vorschriften des § 4 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung sind

a) Nutzungen im bisherigen Umfang, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig ausgeübt wurden oder auf deren Ausübung ein öffentlich-rechtlicher Anspruch bestand, mit Ausnahme der in § 4 Abs. 1 dieser Verordnung getroffenen Regelung,

b) Maßnahmen, zu deren Durchführung eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung besteht. Zeitpunkt und Ausführungsweise von Unterhaltungsmaßnahmen sind vor ihrer Durchführung mit der Bezirksregierung Weser-Ems - obere Naturschutzbehörde - abzustimmen. Dazu zählen insbesondere Unterhaltungsmaßnahmen an Gewässern, Wegen und Freileitungen.

(2) Freigstellt sind außerdem mit der Bezirksregierung Weser-Ems - obere Naturschutzbehörde - abgestimmte Maßnahmen, die dem Schutz, der Erhaltung und der Entwicklung des Naturschutzgebietes dienen.

§ 6 Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann die Bezirksregierung Weser-Ems - obere Naturschutzbehörde - nach Maßgabe des § 53 Abs. 1 NNatG auf Antrag Befreiung gewähren.

§ 7 Ausnahmen

Von dem Verbot, das Naturschutzgebiet außerhalb der in der Karte im Maßstab 1 : 5.000 gekennzeichneten Wege zu betreten und zu befahren, kann die Bezirksregierung Weser-Ems - obere Naturschutzbehörde - für Vorhaben, die der Forschung oder der Lehre dienen, auf Antrag eine Ausnahme zulassen.

§ 8 Duldung

Von den Grundeigentümern und Nutzungsberechtigten ist zur Pflege und Entwicklung des Naturschutzgebietes die Durchführung folgender Maßnahmen nach rechtzeitiger Ankündigung zu dulden:

a) die periodische Beseitigung aufkommenden Kraut- und Gehölzaufwuchses auf Flächen, die zur Durchsetzung des Schutzzweckes niedrige Vegetationsstrukturen aufweisen müssen.

b) die nicht nach Wasserrecht genehmigungspflichte Beseitigung von Entwässerungseinrichtungen, die einer Wiedervernässung von Hochmoorparzellen entgegenstehen,

c) der Bau von Anlagen zum Wassereinstau und zur Wasserstandsregulierung,

d) die Einrichtung von Anlagen zur wissenschaftlichen Begleitung und Kontrolle der Gebietsentwicklung.

§ 9 Zuwiderhandlungen

(1) Wer, ohne daß eine Befreiugn gewährt oder eine Ausnahme zugelassen wurde, vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften des § 24 Abs. 2 NNatG oder des § 4 dieser Verordnung zuwider handelt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 64 Nr. 4 bzw. Nr. 1 NNatG.

Gemäß § 64 NNatG können Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße geahndet werden. Diese kann im Falle des § 64 Nr. 1 NNatG bis zu 10.000,-- DM, im Falle des § 64 Nr. 4 NNatG bis zu 50.000,-- DM betragen.

Sofern die Handlung eine Straftat im Sinne des § 329 Abs. 3 Strafgesetzbuch darstellt, kann diese mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft werden.

(2) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 64 Nr. oder Nr. 4 NNatG begangen worden, so können gem. § 66 NNatG Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht wurden oder bestimmt gewesen sind, eingezogenwerden.

(3) Zwangsmaßnahme nach sonstigen Vorschriften bleiben hiervon unberührt.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Weser-Ems in Kraft.

Oldenburg, den 26.05.1986

Bezirksregierung Weser-Ems

Dr. Schweer

Regierungspräsident

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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

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Artikel-Informationen

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

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