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Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Im Leiken"

(NSG WE 198)


Verordnung vom 17.11.1989 über das Naturschutzgebiet "Im Leiken" in der Gemeinde Stavern, Samtgemeinde Sögel, Landkreis Emsland

Aufgrund des § 24 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes (NNatG) vom 20.03.1981 (Nds. GVBl. S. 31), geändert durch Art. 26 des Gesetzes zur Bereinigung des Nds. Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts vom 05.12.1983 (Nds. GVBl. S. 281), zuletzt geändert durch das Fünfte Gesetz zur Änderung der Nieders. Bauordnung vom 11.04.1986 (Nds. GVBl. S. 103), wird verordnet:

§ 1 Unterschutzstellung

(1) Das in Abs. 3 näher bezeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet "Im Leiken" erklärt.

(2) Das Naturschutzgebiet ist ca. 17,4 ha groß.

(3) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in der mitveröffentlichten Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25.000 sowie in einer Karte im Maßstab 1 : 5.000 mit einem Punktraster dargestellt. Die äußere Kante des Punktraster kennzeichnet die Grenze des Schutzgebietes.

(4) Die vorgenannten Karten sind Bestandteile dieser Verordnung.

(5) Eine Ausfertigung der Karte im Maßstab 1 : 5.000 wird bei der Bezirksregierung Weser-Ems - obere Naturschutzbehörde -, Theodor-Tantzen-Platz 8, 2900 Oldenburg

und

der Gemeinde Stavern, 4471 Stavern

und

der Samtgemeinde Sögel, 4475 Sögel,

aufbewahrt und kann dort von jedermann während der Sprechzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 2 Schutzzweck

Das Naturschutzgebiet "Im Leiken" soll als naturnaher Landschaftsbestandteil eines Hümmlingtales erhalten und entwickelt werden. Grünlandflächen, Heide- und Pfeifengrasbestände, übergehend in Birken- und Erlenbrüche, sollen schutzbedürftigen Arten und Lebensgemeinschaften wildwachsender Pflanzen und wildlebender Tiere dieser Biotoptypen eine Lebensstätte bieten.

§ 3 Schutzbestimmungen

(1) Gemäß § 24 (2) NNatG sind alle Handlungen verboten, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern.

(2) Das Naturschutzgebiet darf außerhalb der Wege nicht betreten oder befahren werden.

§ 4 Freistellungen

(1) Von den Verboten des § 3 dieser Verordnung sind folgende Handlungen freigestellt:

1. die im Sinne des Nds. Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung sowie die ordnungsgemäße Forstwirtschaft, jedoch ohne:

a) Grünland in Ackerland umzuwandeln oder die Grünlandnarbe zu erneuern,

b) landwirtschaftlich ungenutzte Flächen in landwirtschaftliche Nutzung zu nehmen,

c) mit Jauche oder Gülle zu düngen,

d) auf den in der Karte im Maßstab 1 : 5.000 mit Kreuzschraffur dargestellten Grünlandflächen vor dem 01.06. eines jeden Jahres Mineraldünger auszubringen,

e) Pflanzenschutzmittel anzuwenden,

f) Mähgut liegenzulassen und Erdsilos anzulegen,

g) den Wasserstand abzusenken,

h) Gehölz zu roden, Laubholz- in Nadelholzbestände umzuwandeln oder in Birken- und Erlenbruchwals Baumarten einzubringen, die nicht deren natürlicher Artenzusammensetzung entsprechen.

2. das Betreten oder Befahren des Gebietes, soweit dies zur rechtmäßigen Nutzung und Bewirtschaftung erforderlich ist, durch den Nutzungsberechtigten oder Eigentümer.

3. Maßnahmen, zu deren Durchführung eine gesetzliche Verpflichtung besteht. Sie sind hinsichtlich Zeitpunkt und Ausführungsweise vor ihrer Durchführung mit der Bezirksregierung Weser-Ems - obere Naturschutzbehörde - abzustimmen,

(2) Freigestellt sind außerdem mit der Bezirksregierung Weser-Ems - obere Naturschutzbehörde - abgestimmte Maßnahmen, die dem Schutz, der Erhaltung und der Entwicklung des Naturschutzgebietes dienen,

§ 5 Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann die Bezirksregierung Weser-Ems - obere Naturschutzbehörde - nach Maßgabe des § 53 Abs. 1 NNatG auf Antrag Befreiung gewähren.

§ 6 Zuwiderhandlungen

(1) Gemäß § 329 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB) wird mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer innerhalb des Naturschutzgebietes Bodenbestandteile oder Bodenschätze abbaut oder gewinnt, Abgrabungen oder Aufschüttungen vornimmt, Gewässer schafft, verändert oder beseitigt, Moore oder sonstige Feuchtgebiete entwässert ohne in Besitz einer Befreiung zu sein.

(2) Gemäß § 64 NNatG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Vorschriften in § 3 und § 4 Abs. 1 dieser Verordnung verstößt.

(3) Ein Verstoß kann gemäß § 65 NNatG im Falle des § 3 Abs. 1 dieser Verordnung mit einer Geldbuße bis zu 50.000,-- DM, im Falle des § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 dieser Verordnung mit einer Geldbuße bis zu 10.000,-- DM geahndet werden.

§ 7 Hinweis

(1) Jagdliche Belange werden durch diese Verordnung nicht berührt.

(2) Die Belange der Wehrtechnischen Dienststelle für Waffen und Munition werden durch diese Verordnung nicht beeinträchtigt.

§ 8 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt 14 Tage nach ihrer Verkündung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Weser-Ems in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung vom 14.12.1987 über die einstweilige Sicherstellung des Landschaftsteiles "Im Leiken" (Amtsblatt für den Regierungsbezirk Weser-Ems Nr. 1 vom 08.01.1988) außer Kraft.

Oldenburg, den 17.11.1989

Bezirksregierung Weser-Ems

Dr. Schweer

Regierungspräsident

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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

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Artikel-Informationen

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

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