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Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Am Busch"

(NSG WE 030)


Verordnung über das Naturschutzgebiet "Am Busch" in der Gemeinde Börger, Kreis Aschendorf

Aufgrund der §§ 4, 12 Abs. 2, 13 Abs. 2, 15 und 16 Abs. 2 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (RGBl I, S. 821) sowie des § 7 Abs. 1 und 5 der Durchführungsverordnung vom 31.10.1935 (RGBl. I, S. 1275) wird mit Zustimmung der obersten Naturschutzbehörde folgendes verordnet:

§ 1

Die rd. 3 km nördlich von Werpeloh in der Klemenswerther Forst, Gemeinde Börger, Kreis Aschendorf gelegenen und im § 2 näher bezeichneten Flächen werden mit dem Tage der Bekanntgabe dieser Verordnung in das Reichsnaturschutzbuch eingetragen und damit unter den Schutz des Reichsnaturschutzgesetzes gestellt.

§ 2

1. Das Schutzgebiet hat eine Größe von 89,1870 ha und umfaßt im Ortsbezirk Börger, Kartenblatt 39, die Parzellen Nr. 19, 26 bis 33 und Nr. 35.

2. Die genauen Grenzen des Schutzgebietes sind in eine Karte rot eingetragen, die bei der obersten Naturschutzbehörde niedergelegt ist. Weitere Ausfertigungen dieser Karte befinden sich bei der Reichsstelle für Naturschutz, bei der höheren Naturschutzbehörde in Osnabrück, der unteren Naturschutzbehörde in Aschendorf und dem Bürgermeister in Börger.

§ 3

Im Bereich des Schutzgebietes ist verboten:

a) Pflanzen zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder Teile davon abzupflücken, abzuschneiden oder abzureißen;

b) freilebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester und sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen, unbeschadet der berechtigten Abwehrmaßnahmen gegen Kulturschädlinge oder sonst lästige blutsaugende Insekten;

c) Pflanzen oder Tiere einzubringen;

d) die Wege zu verlassen, zu lärmen, Feuer anzumachen, Abfälle wegzuwerfen oder das Gelände auf andere Weise zu beeinträchtigen;

e) Bodenbestandteile abzubauen, Sprengungen oder Grabungen vorzunehmen, Schutt oder Bodenbestandteile einzubringen oder die Bodengestalt einschl. der Wasserläufe und Wasserflächen auf andere Weise zu verändern oder zu beschädigen;

f) Bild- und Schrifttafeln anzubringen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen.

§ 4

1. Unberührt bleiben die rechtmäßige Ausübung der Jagd und die Weidenutzung sowie die Bewirtschaftung der bereits kultivierten Teile der Parzellen 19 und 35.

2. In besonderen Fällen können Ausnahmen von den Vorschriften im § 3 von mir genehmigt werden.

§ 5

Wer den Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderhandelt, wird nach den §§ 21 und 22 des Reichsnaturschutzgesetzes und den §§ 15 und 16 der Durchführungsverordnung hierzu bestraft.

§ 6

Diese Verordnung tritt mit ihrer Bekanntgabe im Regierungsamtsblatt in Kraft.

Osnabrück, den 22. März 1938

Der Regierungspräsident als höhere Naturschutzbehörde

Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Naturschutzgebiet "Am Busch" in der Gemeinde Börger, Kreis Aschendorf-Hümmling, vom 22.03.1988 (Amtsblatt der Regierung in Osnabrück Nr. 12 vom 26.03.1938, S. 37)

Aufgrund der §§ 4, 12 Abs. 2, 13 Abs. 2, 15, 16 Abs. 2 und 23 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (RGBl I, S. 821) i.d.F. des dritten Änderungsgesetzes vom 20.01.1938 (RGBl. I, S. 36) sowie des § 7 Abs. 1, 5, 6 und des § 17 der Durchführungsverordnung vom 31.10.1935 (RGBl. I, S. 1275) i.d.F. der Ergänzungsverordnung vom 16.09.1938 (RGBl. I, S. 1184) wird mit Zustimmung des Herrn Nieders. Kultusministers als oberster Naturschutzbehörde folgendes verordnet:

§ 1

§ 2 der Verordnung über das Naturschutzgebiet "Am Busch" in der Gemeinde Börger, Kreis Aschendorf-Hümmling vom 22.03.1938 (Amtsbl. der Preuß. Regierung in Osnabrück Nr. 12 vom 26.03.1938, S. 37) erhält folgende neue Fassung:

1. Das Schutzgebiet hat eine Größe von 6,5430 ha und umfaßt in der Gemarkung Börger Teile der Flurstücke 31 und 32 der Flur 19.

2. Die Grenzen des Schutzgebietes sind in ein Meßtischblatt (1 : 25.000) und einen Lageplan (1 : 5.000) eingetragen, die bei der obersten Naturschutzbehörde in Hannover niedergelegt sind.

Weitere Ausfertigungen dieser Karte befinden sich beim Nieders. Landesverwaltungsamt - Naturschutz und Landschaftspflege - in Hannover, bei der höheren Naturschutzbehörde in Osnabrück, der unteren Naturschutzbehörde in Aschendorf und bei dem Bürgermeister in Börger.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe im Regierungsamtsblatt in Kraft.

Osnabrück, den 22.12.1960

Der Regierungspräsident

- III L 6 -

i.A. gez. Neumann

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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

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Artikel-Informationen

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

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