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Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Großes Tate Meer"

(NSG WE 049)


Verordnung über das "Naturschutzgebiet Große Tate Meer" in den Gemarkungen Gehlenberg und Rastdorf, Landkreis Aschendorf-Hümmling

Aufgrund der §§ 4, 12 Abs. 2, 13 Abs. 2, 15 und 16 Abs. 2 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 in der Fassung vom 20. Januar 1938 (Nieders. GVBl. Sb. II S. 908), sowie des § 7 Abs. 1 und 5 der Durchführungsverordnung zum Reichsnaturschutzgesetz vom 31. Oktober 1935 in der Fassung der Ergänzungsverordnung vom 16. September 1938 (Nieders. GVBl. Sb. II S. 911) wird mit Zustimmung des Nieders. Kultusministers als oberste Naturschutzbehörde folgendes verordnet:

§ 1

Das "Große Tate Meer" in den Gemarkungen Gehlenberg und Rastdorf des Landkreises Aschendorf-Hümmling ist in dem in § 2 näher bezeichneten Umfag als Naturschutzgebiet am 30. April 1968 unter Nr. OS 49 vom Niedersächsischen Kultusminister als oberste Naturschutzbehörde in das Landesnaturschutzbuch eingetragen und damit unter dem Schutze des Naturschutzgesetzes unterstellt worden.

§ 2

(1) Das Schutzgebiet hat eine Größe von 4,7864 ha und umfaßt in der Gemarkung Gehlenberg die Flurstücke Nr. 14/2 und 38/14 der Flur 10 sowie die Flurstücke Nr. 129/1, 197/2 halb 197/3 halb, 197/4 halb, 132/1 und 184 der Flur 4; in der Gemarkung Rastdorf die Flurstück Nr. 124/1, 125/1 u. 135/1 halb der Flur 1.

(2) Die Grenzen des Schutzgebietes sind aus der mit dieser Verordnung als Bestandteil veröffentlichen Karte zu ersehen.

Ferner sind die Grenzen des Schutzgebietes in eine Karte 1 : 25000 und eine Katasterhandzeichnung 1 : 2000 rot eingetragen, die bei dem Niedersächsischen Kultusminister als oberste Naturschutzbehörde in Hanover niedergelegt sind. Weitere Ausfertigungen dieser Karten befinden sich bei

dem Regierungspräsidenten als höhere Naturschutzbehörde in Osnabrück,

dem Landkreis Aschendorf-Hümmling als untere Naturschutzbehörde in Aschendorf und den Gemeinden Gehlenberg und Rastdorf.

§ 3

Im Bereich des Schutzgebietes ist verboten:

a) Pflanzen zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder Teile davon abzupflücken, abzuschneiden oder abzureißen;

b) freilebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester und sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen, unbeschadet der berechtigten Abwehrmaßnahmen gegen Kulturschädlinge und sonst lästige oder blutsaugende Insekten,

c) Pflanzen oder Tiere einzubringen;

d) eine andere als die nach § 4 Abs. 1 zugelassene wirtschaftliche Nutzung auszuüben.

e) die Wege zu verlassen, zu lärmen, Feuer anzumachen, zu lagern, zu zelten, Abfälle wegzuwerfen oder das Gelände auf andere Weise zu beeinträchtigen;

f) Bodenbestandteile abzubauen, Sprengungen oder Grabungen vorzunehmen, Schutt oder Bodenbestandteile einzubringen oder die Bodengestalt einschließlich der Wasserläufe oder Wasserflächen auf andere Weise zu verändern oder zu beschädigen;

g) Inschriften, Bild- und Schrifttafeln anzubringen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen.

h) Bauten jeder Art einschl. Wochenendhäuschen, Unterkunfts- und Geschirrhütten zu errichten sowie Drahtleitungen zu erstellen.

§ 4

(1) Unberührt bleibt die rechtmäßige Ausübung der Jagd und Fischerei.

(2) In besonderen Fällen können Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung von mir genehmigt werden.

§ 5

Wer den Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderhandelt, wird nach den §§ 21 und 22 des Reichsnaturschutzgesetzes und den §§ 15 und 16 der Durchführungsverordnung bestraft.

§ 6

Diese Verordnung tritt mit ihrer Bekanntgabe im Amtsblatt der Regierung in Osnabrück in Kraft.

Osnabrück, den 27. Mai 1968

Der Regierungspräsident

- als höhere Naturschutzbehörde -

Im Auftrage

Schierbaum

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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

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Artikel-Informationen

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

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