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Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Großes Engelsmeer"

(NSG WE 068)


Verordnung über das "Naturschutzgebiet Großes Engelsmeer" in der Gemarkung Zwischenahn, Kreis Ammerland (Oldenburg)

Auf Grund der §§ 4, 12, Abs. 2, 13, Abs. 2, 15 u. 16 Abs. 2 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (RGBl. I S. 821) sowie des § 7 Abs. 1 und 5 der Durchführungsverordnung vom 31. Okt. 1935 (RGBl. I S. 1275) wird mit Zustimmung der obersten Naturschutzbehörde folgendes verordnet:

§ 1

Das rund 900 Meter südwestlich der Reichsbahnhaltestelle Kayhauserfeld in der Gemarkung Zwischenahn, Kreis Ammerland (Oldenburg), liegende Große Engelsmeer wird in dem in 3 2 Abs. 1 näher bezeichneten Umfange mit dem Tage der Bekanntgabe dieser Verordnung in das Reichsnaturschutzbuch eingetragen und damit unter Schutz des Reichsnaturschutzgesetzes gestellt.

§ 2

(1) Das Schutzgebiet hat eine Größe von 1,6660 Hektar und umfaßt in der Gemarkung Zwischenahn Kartenblatt (Flur) 33 die Parzelle Nr .1 c.

(2) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in eine Karte 1 : 25000 und einer Katasterhandzeichnung 1 : 3000 rot eingetragen, die bei der obersten Naturschutzbehörde in Berlin niedergelegt sind. Weitere Ausfertigungen dieser Karten befinden sich bei der Reichsstelle für Naturschutz in Berlin, bei der höheren Naturschutzbehörde in Oldenburg, der unteren Naturschutzbehörde in Westerstede und dem Bürgermeister in Bad Zwischenahn.

§ 3

Im Bereich des Schutzgebietes ist verboten:

a) Pflanzen zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder Teile davon abzupflücken, abzuschneiden oder abzureißen;

b) freilebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen, unbeschadet der berechtigten Abwehrmaßnahmen gegen Kulturschädlinge und sonst lästige oder blutsaugende Insekten;

c) Pflanzen oder Tiere einzubringen;

d) eine landwirtschaftliche Nutzung auszuüben;

e) die Wege zu verlassen, zu lärmen, Feuer anzumachen, Abfälle wegzuwerfen oder das Gelände auf andere Weise zu beeinträchtigen;

f) Bodenbestandteile abzubauen, Sprengungen oder Grabungen vorzunehmen, Schutt oder Bodenbestandteile einzubringen oder die Bodengestalt einschließlich der Wasserläufe oder Wasserflächen auf andere Weise zu verändern oder zu beschädigen;

g) Bild- und Schrifttafeln anzubringen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen.

§ 4

(1) Unberührt bleibt die rechtmäßige Ausübung der Jagd.

(2) Die bisherige torfwirtschaftliche Nutzung endet mit Ablauf der zwischen dem Siedlungsamt und den Torfmoorpächtern laufenden Verträge, spätestens am 31. Dezember 1941.

(3) In besonderen Fällen können Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung von mir genehmigt werden.

§ 5

Wer den Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderhandelt, wird nach den §§ 21 und 22 des Reichsnaturschutzgesetzes und den §§ 15 und 16 der Durchführungsverordnung bestraft.

§ 6

Diese Verordnung tritt mit ihrer Bekanntgabe in den Amtlichen Nachrichten der Regierung Oldenburg in Kraft.

Oldenburg, den 30. Dezember 1938

Der Oldenburgische Minister der Kirchen und Schulen

- als höhere Naturschutzbehörde -

Pauly

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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

NSG-Schild  

Naturschutzgebiet "Großes Engelsmeer"

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Artikel-Informationen

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

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