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Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Wacholderhain"

(NSG WE 045)


Verordnung über das Naturschutzgebiet "Wacholderhain" in der Gemarkung Altenlingen, Gemeindebezirk Brögbern, Landkreis Lingen

Aufgrund der §§ 4, 12 Abs. 2, 13 Abs. 2, 15 und 16 Abs. 2 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (RGBl. I S. 821) in der Fassung des Gesetzes vom 29. September 1935 (RGBL. I S. 1191), vom 01. Dezember 1936 (RGBL. I. S. 1001) und vom 20. Januar 1938 (RGBl. I. S. 36), sowie des § 7 Abs. 1 und 5 der Durchführungsverordnung vom 31. Oktober 1935 (RGBl. I S. 1275) in der Fassung der Ergänzungsverordnung vom 16. September 1938 (RGBl. I S. 1184) wird mit Zustimmung der obersten Naturschutzbehörde folgendes verordnet:

§ 1

Das Gebiet des "Wacholderhains" nördlich der Straße Brögbern-Duisenburg, gelegen in der Gemarkung Altenlingen, Gemeindebezirk Brögbern, Landkreis Lingen, wird in dem im § 2 Abs. 1 näher bezeichneten Umfage mit dem Tage der Bekanntmachung dieser Verordnung in das Landesnaturschutzbuch eingetragen und damit unter den Schutz des Reichsnaturschutzgesetzes gestellt.

§ 2

(1) Das Schutzgebiet hat eine Größe von etwa 17 ha und umfaßt in der Gemarkung Altenlingen Teile des Flurstücks 124 der Flur 9 sowie von der Flur 10 die Flurstücke 7, 8, 9/1,5/1, 76 und Teile der Flurstücke 111/10 und 118/4 und 6/1.

(2) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in eine Karte 1 : 25000 und eine Katasterhandzeichnung 1 : 2000 eingetragen, die bei der obersten Naturschutzbehörde in Hannover niedergelegt sind. Weitere Ausfertigungen dieser Karten befinden sich beim Niedersächsischen Landesverwaltungsamt - Naturschutz und Landschafspflege - in Hannover,

bei der höheren Naturschutzbehörde in Osnabrück,

der unteren Naturschutzbehörde in Lingen,

beim Bezirksbeauftragten für Naturschutz und Landschaftspflege in Osnabrück,

bei dem Kreisbeauftragten für Naturschutz und Landschaftspflege in Lingen

und der Gemeinde Brögbern.

§ 3

Im Bereich des Schutzgebietes ist verboten:

a) Pflanzen zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder Teile davon abzupflücken, abzuschneiden oder abzureißen;

b) freilebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester und sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen, unbeschadet der berechtigten Abwehrmaßnahmen gegen Kulturschädlinge und sonst lästige oder blutsaugende Insekten,

c) Pflanzen oder Tiere einzubringen;

d) eine andere als die nach § 4 Abs. 1 zugelassene wirtschaftliche Nutzung auszuüben.

e) die Wege zu verlassen, zu lärmen, Feuer anzumachen, Abfälle wegzuwerfen oder das Gelände auf andere Weise zu beeinträchtigen;

f) Bodenbestandteile abzubauen, Sprengungen oder Grabungen vorzunehmen, Schutt oder Bodenbestandteile einzubringen oder die Bodengestalt (einschließlich der Wasserläufe oder Wasserflächen) auf andere Weise zu verändern oder zu beschädigen;

g) Inschriften, Bild- und Schrifttafeln anzubringen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen.

h) Bauten jeder Art einschl. Wochenendhäuschen zu errichten.

§ 4

Unberührt bleiben:

a) die forstliche Bewirtschaftung und Nutzung unter Ausschluß des Kahlschlages. Wacholderbüsche dürfen jedoch nur mit Genehmigung der unterzeichneten Behörde abgeschlagen bzw. entfernt werden,

b) die rechtmäßige Ausübung der Jagd,

c) die bisherige Nutzung als Viehweide,

d) die Unterhaltungsarbeiten am Graben, auch mit maschinellen Mitteln.

In besonderen Fällen kann die höhere Naturschutzbehörde Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung genehmigen.

§ 5

Wer den Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderhandelt, wird nach den §§ 21 und 22 des Reichsnaturschutzgesetzes und den §§ 15 und 16 der Durchführungsverordnung bestraft.

§ 6

Diese Verordnung tritt mit ihrer Bekanntgabe im Regierungsamtsblatt Osnabrück in Kraft.

Osnabrück, den 29. Juni 1959.

Der Regierungspräsident

als höhere Naturschutzbehörde.

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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

NSG-Schild  

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Artikel-Informationen

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

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