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Elektromagnetische Felder

An bestimmten Arbeitsplätzen, wie z. B. bei bestimmten Schweißverfahren oder Wartungsarbeiten von technischen Anlagen im Kommunikationsbereich, können im Vergleich zur Exposition der allgemeinen Bevölkerung bei hochfrequenten elektro­magnetischen Feldern hohe Belastungen auftreten. Der Arbeitsschutz ist gesetzlich anders als der Schutz der allgemeinen Bevölkerung geregelt. Hier wird zurzeit noch die Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit – Unfallverhütungsvorschrift Elektromagnetische Felder, die BGV B11, angewendet.

In der BGV B11sind vier verschiedene Expositionsbereiche definiert:

  • Expositionsbereich 1 (kontrollierter Bereich)
  • Expositionsbereich 2 (allgemein zugänglicher Bereich ohne sonstige Einschränkungen)
  • Bereich erhöhter Exposition
  • Gefahrbereich

Für diese Expositionsbereiche gelten jeweils unterschiedliche Grenzwerte, Aufenthaltsdauern und spezielle Vorschriften. In allen definierten Expositions­bereichen gelten, außer im Expositionsbereich 2 für die berufliche hochfrequente Exposition, höhere Grenzwerte als bei der 26. BImSchV, die die Grenzwerte für die Allgemeinbevölkerung festlegt.

Aber auch im niederfrequenten Bereich legt die BGV B11 die Grenzwerte der Exposition fest, die höher sind als für die Bevölkerung.

Änderungsrichtlinie 2012/11/EU


Sicherheit von Herzschrittmacher in elektromagnetischen Feldern

Bei Trägern von aktiven und passiven Körperhilfsmitteln, zu denen auch die Herzschrittmacher zählen muss der Unternehmer besondere Vorsichts­maßnahmen zu treffen. Diese Vorsichtsmaßnahmen sollen die Herzschrittmacherträger vor gesundheitlichen Schädigungen schützen. Die Beschäftigten sollten daher den Unternehmer gegebenenfalls über die Implantation eines Körperhilfsmittels (wie z.B. eines Herzschrittmachers) informieren.

Eine Beurteilung des Arbeitsplatzes eines Herzschrittmacherträgers kann gemäß der Berufsgenossenschaftliche Information BGI 5111 „Beeinflussung von Implantaten durch elektromagnetische Felder“ erfolgen. In der BGI 5111werden mögliche Wirkungen elektrischer, magnetischer und elektromagnetischer Felder, insbesondere bei Herzschrittmacherträgern, beschrieben. Zusätzlich liefert die BGI 5111 eine Beurteilungshilfe, wie bei Implantaten zulässige Werte ermittelt werden können.


Sicherheit vor elektromagnetischen Feldern beim Schweißen

Unter Schweißen ist „das unlösbare Verbinden von Bauteilen unter Anwendung von Wärme und/oder Druck, mit oder ohne Schweißzusatzwerkstoffen“ zu verstehen [DIN EN 14610, DIN 1910-100]. Schweißeinrichtungen, die im Wesentlichen aus einer Schweißstromquelle, der Zu- und Ableitung für den Schweißstrom und einer Schweißelektrode finden ihren Einsatz im industriellen, gewerblichen und privaten Bereich. Es gibt eine Vielzahl von Schweißverfahren, z. B. Metall-Inertgas-Schweißen (MIG), das Wolfram-Plasma-Schweißen (WP), das Laserstrahlschweißen und das Punktschweißen. Beim Schweißvorgang können auf Grund des hohen Schweißstroms starke magnetische Wechselfelder auftreten. Die elektrischen Felder sind im Normalfall beim Schweißen vernachlässigbar klein.

Die magnetische Feldstärke steigt proportional mit dem verwendeten Schweißstrom an und ist in der direkten Nähe des Leiters am größten. Allerdings fällt die magnetische Feldstärke mit zunehmendem Abstand zum Leiter ab.

Ab einer gewissen Höhe der magnetischen Feldstärke führen die durch das magnetische Feld des Schweißvorgangs entstanden Wirbelströme im menschlichen Körper zu einer Reizung in Muskel- und Nervenzellen. Dies kann zu einer negativen gesundheitlichen Beeinflussung des Arbeitnehmers führen. Um dies zu vermeiden sind die Ströme im Körper durch sogenannte „Basisgrenzwerte“ auf ein ungefährliches Ausmaß begrenzt.


Arbeitsplatz an einem Mittelfrequenz-Stangenerwärmer Bildrechte: NLWKN
Arbeitsplatz an einem Mittelfrequenz-Stangenerwärmer
Messungen an einem Diathermie-Behandlungsplatz Bildrechte: NLWKN

Messungen an einem Diathermie-Behandlungsplatz

Artikel-Informationen

Ansprechpartner/in:
Ole Schwerin

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
An der Scharlake 39
31135 Hildesheim
Tel: +49 (0)5121/509-210

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