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EU-Wasserrahmenrichtlinie

Fachliche Anforderungen an Oberflächengewässer

1. Ziele
Die Ziele der Wasserrahmenrichtlinie sind in Artikel 4 genannt und müssen nach den Bestimmungen des Anhanges V innerhalb von 15 Jahren erreicht werden. Für die Oberflächengewässer sind dies der gute ökologische Zustand und der gute chemische Zustand.

  • Der gute ökologische Zustand
    Qualitätskomponenten für die Einstufung des ökologischen Zustandes bei Oberflächengewässern sind:
  • Biologische Qualitätskomponenten
    Phytoplankton
    Makrophyten
    Phytobenthos
    Benthisch wirbellose Fauna
    Fischfauna
  • Chemisch-physikalische Qualitätskomponenten
    signifikante Schadstoffe

Einstufung des ökologischen Zustandes:

Güteklasse

ökologischer Zustand / Status

Farbe

I (Referenz)

sehr gut / hoch

blau

II (Ziel)

gut

grün

III

mäßig

gelb

IV

unbefriedigend

orange

V

schlecht

rot


Der gute chemische Zustand
Der gute chemische Zustand wird definiert durch eine Liste mit 30 prioritären Stoffen. Für diese Stoffe wird die Kommission Emissions- und Immissionsstandards erlassen. Hierfür wird der sogenannte kombinierte Ansatz angewandt. Das bedeutet, dass sowohl Emissions- als auch Immissionsstandards eingehalten werden müssen. Die Einleitung besonders gefährlicher prioritärer Stoffe muss schrittweise bis spätestens 2020 eingestellt werden.

2. Aufgaben
Die zu absolvierenden Aufgaben ergeben sich aus Anhang II des Artikels 4 der Wasserrahmenrichtlinie:

Typisierung der Gewässer
Oberflächenwasserkörper sind innerhalb der Flussgebietseinheit nach Fließgewässertypen zu unterscheiden.

Festlegung der typspezifischen Referenzbedingungen
Die typspezifischen Referenzbedingungen charakterisieren die weitgehend natürlichen Verhältnisse, d.h. den sehr guten ökologischen Zustand. Sie sind gleichzusetzen mit dem Leitbild, das den naturnahen, überwiegend anthropogen unbeeinflussten Zustand des betrachteten Gewässertyps beschreibt.

Ermittlung der Belastungen
Die Bewirtschaftungspläne für Einzugsgebiete müssen eine Zusammenfassung der signifikanten Belastungen und anthropogenen Einwirkungen auf den Zustand von Oberflächengewässern enthalten, um zu beurteilen ob die Gewässer die Ziele nach Art. 4 erreichen.

Es werden insgesamt sieben anthropogene Belastungsquellen für Oberflächengewässer unterschieden:

  • Punktquellen
  • diffuse Quellen
  • Wasserentnahmen
  • Abflussregulierung
  • morphologische Veränderungen
  • andere anthropogene Auswirkungen
  • Bodennutzung.

Beurteilung der Auswirkungen
Aufgrund der Ermittlung der Belastung und unter Hinzuziehung vorhandener Umweltüberwachungsdaten, muss beurteilt werden, ob die Umweltziele nach Art. 4 erreicht werden.

Gewässer unterschiedlicher Zustände

Übersicht