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Vorgehensweise der BGE für die Erfassung und Bilanzierung der zur Einlagerung in das Endlager Konrad vorgesehenen Abfälle

In einer Nebenbestimmung aus der Gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis zur Endlagerung von radioaktiven Abfällen im Endlager Konrad ist geregelt, dass die BGE als Betreiber des Endlagers Konrad die endlagernden Abfälle in ihrer Zusammensetzung überwachen und neben den tatsächlich eingelagerten Radionukliden auch die nicht radioaktiven schädlichen Stoffe nach Art und Menge fortlaufend erfassen und bilanzieren muss. Ziel ist, dass Stoffe, die eine nachteilige Veränderung des Grundwassers bewirken können, nicht oder nur in unschädlichen Mengen im Endlager Konrad eingelagert werden.

Zur Umsetzung dieser Nebenbestimmung hat die Bundesgesellschaft für Endlagerung (BGE) als Betreiber des Endlagers Konrad auf Grundlage der Modellannahmen ein Erfassungs- und Bilanzierungskonzept entwickelt. Das Konzept basiert auf von der BGE geführten Stoff- und Behälterlisten und der Einführung von Beschreibungs- und Deklarationsschwellenwerten.

In den Einträgen der Stoff- und Behälterliste wird für jeden Stoff die gemäß der Gehobenen Wasserrechtlichen Erlaubnis zulässige Masse als maximale Fracht in das das Endlager Konrad festgelegt. Über die Schwellenwerte wird sichergestellt, dass die zulässigen Grenzkonzentrationen für die wassergefährdenden Stoffe im oberflächennahen Grundwasser nicht überschritten werden.

Der NLWKN hat die Vorgehensweise der Bundesgesellschaft für Endlagerung zur Umsetzung der Nebenbestimmung 1 zusammen mit seiner Gutachterin dem TÜV NORD EnSys Hannover GmbH & Co. KG geprüft und dieser Vorgehensweise mit seiner Aufsichtlichen Zustimmung vom 15. März 2011 zugestimmt.

Schnitt durch ein Abfallgebinde   Bildrechte: WAK

Schnitt durch ein Abfallgebinde

Artikel-Informationen

erstellt am:
04.04.2016
zuletzt aktualisiert am:
03.02.2022

Ansprechpartner/in:
Insa Harms

NLWKN Hannover-Hildesheim
An der Scharlake 39
D-31135 Hildesheim
Tel: +49 5121 509-200
Fax: +49 5121 509-196

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