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Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Schweinefehn"

(NSG WE 274)


Verordnung

über das Naturschutzgebiet „Schweinefehn“

in der Stadt Haselünne, Landkreis Emsland

Aufgrund der §§ 24, 28c, 29, 30, 34b, § 55 Abs.3 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes (NNatG) i.d.F. vom 11.4.1994 (Nds.GVBl. S.155, 267), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26.04.2007 (Nds.GVBl. S.161), wird verordnet:

§ 1 Naturschutzgebiet

(1) Das in den Absätzen 2 und 3 näher bezeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet „Schweinefehn“ erklärt.

(2) Das Naturschutzgebiet „Schweinefehn“ liegt in der naturräumlichen Einheit „Sögeler Geest“.

(3) Die Grenze des Naturschutzgebietes ergibt sich aus der maßgeblichen Karte im Maßstab 1:5 000 und aus der mitveröffentlichten Karte im Maßstab 1:25 000 (Anlage).

Sie verläuft an der Außenkante des dort dargestellten Rasters. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung. Ausfertigungen der Verordnung mit den Karten werden beim Landkreis Emsland -Fach­bereich Naturschutz- und der Stadt Haselünne aufbewahrt und können dort von jedermann während der Dienstzeiten unentgeltlich eingesehen werden.

(4) Das NSG „Schweinefehn“ ist als Flora-Fauna-Habitat-Gebiet 155 (Stadtveen, Kesselmoor, Süd-Tan­nenmoor) vollständig Bestandteil des europäischen Schutzgebietskonzeptes NATURA 2000.

(5) Das Naturschutzgebiet ist ca. 3,8 ha groß.

§ 2 Schutzgegenstand und Schutzzweck

(1) Das Naturschutzgebiet „Schweinefehn“ wird dreiseitig von bewaldeten Dünen umgeben. Den zentra­len Bereich nimmt ein moosreiches nährstoffarmes Gewässer ein, das von einem mehr oder weniger breiten Torfmoos-Wollgras-Schwingrasen umgeben wird. Kiefernforst begrenzt die Ufer des Schlatts.

(2) Allgemeiner Schutzzweck für das NSG ist die Erhaltung, Pflege und naturnahe Entwicklung des naturraumtypischen Kleinstmoores als Lebensstätte schutzbedürftiger Tier- und Pflanzenarten und deren Lebensgemeinschaften sowie als Landschaft von besonderer Eigenart, Vielfalt und Schönheit unter besonderer Berücksichtigung des Wasserhaushaltes und der Verhinderung von Nährstoffein­trägen.

(3) Die Erklärung zum NSG bezweckt die Erhaltung und Förderung insbesondere

1. hochmoortypischer Vegetationskomplexe und

2. hochmoortypischer Lebensgemeinschaften.

(4) Das Naturschutzgebiet gemäß § 1 ist Teil des europäischen ökologischen Netzes „NATURA 2000“; die Unterschutzstellung dient der Erhaltung des Gebietes als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeu­tung nach der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) des Rates vom 21.5.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S.7, 1996 Nr. L 59 S.63), zuletzt geändert durch Richtlinie 2006/105/EG des Rates vom 20.11.2006 (ABl. EU Nr. L363 S.368).

(5) Besonderer Schutzzweck (Erhaltungsziele) für das NSG als FFH-Gebiet ist die Erhaltung oder Wie­derherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes durch

1. den Schutz und die Entwicklung insbesondere des naturraumtypischen naturnahen Kleinstmoo­res und seiner Verlandungsstadien und

2. die Erhaltung und Förderung insbesondere der Lebensraumtypen (Anhang I FFH-Richtlinie)

a) 3160 Dystrophe Seen und Teiche

Naturnahe dystrophe Stillgewässer mit torfmoosreicher Verlandungsvegetation in Heide- und Moorgebieten einschließlich ihrer typischen Tier- und Pflanzenarten.

b) 7140 Übergangs- und Schwingrasenmoore

Naturnahe, waldfreie Übergangs- und Schwingrasenmooren, u.a. mit torfmoosreichen Seg­gen- und Wollgras-Rieden, auf sehr nassen, nährstoffarmen Standorten, meist im Komplex mit nährstoffarmen Stillgewässern und anderen Moortypen, einschließlich ihrer typischen Tier- und Pflanzenarten.

§ 3 Schutzbestimmungen

(1) Gemäß § 24 Abs. 2 NNatG sind im NSG alle Handlungen verboten, die das NSG oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Gemäß § 24 Abs. 2 NNatG darf das NSG außerhalb der öffentlichen Wege nicht betreten oder auf sonstige Weise aufgesucht werden. Als öffentliche Wege gelten nicht Trampelpfade, Wildwechsel und Waldschneisen.

(3) Darüber hinaus werden folgende Handlungen, die das NSG oder einzelne seiner Bestandteile ge­fährden oder stören können, untersagt:

1. Hunde frei laufen zu lassen,

2. Zelten und lagern,

3. Feuer anzünden,

4. wild lebende Tiere zu beunruhigen, zu fangen, zu töten oder zu entnehmen, deren Fortpflan­zungs- und Ruhestätten zu beschädigen oder zu zerstören oder die Ruhe der Natur durch Lärm oder auf andere Weise zu stören,

5. Pflanzen zu zerstören oder zu entnehmen,

6. im NSG und außerhalb in einer Zone von 500 m Breite um das NSG herum unbemannte Luft­fahrzeuge (z.B. Modellflugzeuge, Drachen) zu betreiben und mit bemannten Luftfahrzeugen (z.B. Ballonen, Hängegleitern, Gleitschirmen, Kites, Hubschraubern) zu starten; weiterhin ist es be­mannten Luftfahrzeugen untersagt, abgesehen von Notfallsituationen, eine Mindestflughöhe von 150 m über dem NSG zu unterschreiten oder in diesem zu landen;

7. Erstaufforstungen und sonstige Anpflanzungen in offen zu haltenden Bereichen durchzuführen,

§ 4 Freistellungen

(1) Die in den Abs. 2 bis 6 aufgeführten Handlungen oder Nutzungen sind von den Regelungen des § 24 Abs. 2 NNatG und des § 3 dieser Verordnung freigestellt und bedürfen keiner naturschutz­rechtlichen Befreiung.

(2) Allgemein freigestellt sind

1. das Betreten des Gebietes durch die Eigentümer und Nutzungsberechtigten sowie deren Beauf­tragte zur rechtmäßigen Nutzung oder Bewirtschaftung der Grundstücke,

2. das Betreten des Gebietes und die Durchführung von Maßnahmen

a) durch Bedienstete der Naturschutzbehörden sowie deren Beauftragte zur Erfüllung dienst­licher Aufgaben,

b) durch Bedienstete anderer Behörden und öffentlicher Stellen sowie deren Beauftragte in Er­füllung der dienstlichen Aufgaben dieser Behörden in Abstimmung mit der zuständigen Natur­schutzbehörde,

c) zur Verkehrssicherung,

d) zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung sowie Untersuchung und Kontrolle des Gebietes im Auftrag oder auf Anordnung der zuständigen Naturschutzbehörde oder mit deren Zustim­mung,

e) zur wissenschaftlichen Forschung und Lehre sowie Information und Bildung mit Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde,

3. die ordnungsgemäße Unterhaltung der Wasser- und Landwege, soweit dies für die freigestellten Nutzungen erforderlich ist,

4. die ordnungsgemäße Gewässerunterhaltung nach den Grundsätzen des Wasserhaushaltsge­setzes (WHG) und des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG),

5. die Nutzung der bestehenden rechtmäßigen Anlagen und Einrichtungen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang; die Unterhaltung und Instandsetzung nach Anzeige bei der zustän­digen Naturschutzbehörde vier Wochen vor Beginn der Maßnahmen.

(3) Freigestellt ist die ordnungsgemäße Forstwirtschaft

1. ohne Absenkung des Grundwasserstandes,

2. ohne Einsatz von Pflanzenschutz- und Düngemitteln; der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln kann aus Forstschutzgründen im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde im Einzelfall zugelassen werden,

3. ohne Einsatz von Kalkungsmitteln,

4. ohne Kahlschläge durchzuführen.

(4) Freigestellt ist die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd (i. S. von § 1 Abs. 4 und 5 des Bundesjagd­gesetzes).

Dem allgemeinen Verbot gemäß § 3 Abs.1 unterliegt jedoch die

1. Anlage von Wildäckern, Wildäsungsflächen, Futterplätzen und Hegebüschen ohne Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde,

2. Ausbildung und Prüfung von Gebrauchshunden.

(5) Freigestellt sind

1. Maßnahmen, die dem Erhalt und der Entwicklung der wertgebenden Lebensraumtypen dienen und mit der Naturschutzbehörde einvernehmlich abgestimmt sind.

2. Maßnahmen und Vorhaben, die dem Schutz der wertgebenden und übrigen Vogelarten und der Entwicklung von deren Brut- und Lebensstätten dienen.

(6) Bestehende behördliche Genehmigungen, Erlaubnisse oder sonstige Verwaltungsakte bleiben un­berührt, soweit dort nichts anderes bestimmt ist.

§ 5 Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann die zuständige Naturschutzbehörde nach Maßgabe des § 53 NNatG Befreiung gewähren. Eine Befreiung zur Realisierung von Plänen oder Projekten kann erteilt werden, wenn sie sich im Rahmen der Prüfung nach § 34 c Abs. 1 NNatG als mit dem Schutzzweck dieser Verordnung vereinbar erweisen oder die Voraussetzungen des § 34 c Abs. 3 und 5 NNatG erfüllt sind.

§ 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

(1) Zur Kennzeichnung des NSG und seiner Wege sowie zur weiteren Information über das NSG ist von den Eigentümern und sonstigen Nutzungsberechtigten das Aufstellen von Schildern zu dulden.

(2) Dem Schutzzweck dienende Maßnahmen können - soweit erforderlich - in einem Pflege- und Ent­wicklungsplan für das NSG dargestellt werden.

§ 7 Hinweis

Die Funktionssicherung (i.S. von § 63 Bundesnaturschutzgesetz) wird gewährleistet. Die bestimmungsge­mäße Nutzung der in verbindlichen Plänen für die Versorgung ausgewiesenen Fläche wird nicht einge­schränkt. Die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landespflege sind zu berücksichtigen.

§ 8 Verstöße

(1) Ordnungswidrig gemäß § 64 Nr. 1 NNatG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Rege­lungen des § 3 Abs.3 verstößt.

(2) Ordnungswidrig gemäß § 64 Nr. 4 NNatG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 24 Abs. 2 NNatG das Gebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstört, beschädigt oder verändert oder wer das Gebiet außerhalb der öffentlichen Wege betritt, ohne dass eine nach § 4 oder § 5 erfor­derliche Zustimmung oder eine Befreiung erteilt wurde.

§ 9 In-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Mitteilungsblatt des Landkreises Emsland in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Naturschutzgebiets-Verordnung „Stadtveen-Schweinefehn“ (ABl. f. d. Reg.-Bez. Weser-Ems Nr. 48) vom 13. November 1990 außer Kraft.

Meppen, den 01.10.2009

Landkreis Emsland

Bröring

(Landrat)

Hier können Sie die Schutzgebietsverordnung als pdf-Dokument herunterladen (344 KB).

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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

NSG-Schild  

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Artikel-Informationen

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

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