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Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Geesthang Nordholz"

(NSG HA 144)


Verordnung über das Naturschutzgebiet "Geesthang Nordholz" in der Samtgemeinde Grafschaft Hoya, Landkreis Nienburg (Weser) vom 20. Oktober 1989

Aufgrund der §§ 24, 29 und 30 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes vom 20. März 1981 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 31), zuletzt geändert durch Artikel 111, Absatz 4 des Gesetzes vom 11. April 1986 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt, Seite 103), wird verordnet:

§ 1 Naturschutzgebiet

(1) Das in den Absätzen 2 und 3 näher bezeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet "Geesthang Nordholz" erklärt.

(2) Das Naturschutzgebiet liegt ca. 1,5 km nordwestlich der Ortschaft Warpe in der Flur 5 der Gemarkung Nordholz, Samtgemeinde Grafschaft Hoya, Landkreis Nienburg (Weser).

3) Die Abgrenzung des Naturschutzgebietes ergibt sich aus der mitveröffentlichten Karte. Die Grenze ist dort durch eine Punktreihe dargestellt. Sie verläuft auf der Linie, die die Punktreihe von außen berührt.

(4) Das Naturschutzgebiet ist ca. 4,5 ha groß.

§ 2 Schutzzweck

(1) Das Naturschutzgebiet liegt am östlichen Geesthang zum Urstromtal der Weser im Bereich lehmiger Sandböden, in die Tonschichten eingelagert sind.

Das Naturschutzgebiet zeigt auf engem Raum die für diesen Landschaftsraum ehemals typische Abfolge von prägnanten Landschaftsstrukturen und Lebensräumen, wie den bodensauren Eichen-Buchenwald auf den Hangschultern, die erlenbruchartigen Bestände im Bereich der Hangquellaustritte und die dem Hangfuß vorgelagerten und von Hangdruckwasser gespeisten Wasserflächen und Quellwiesen.

Die Vielfalt dieser teilweise extremen Standorte und auch ihre geringe Nutzungsintensität bieten vielen schutzbedürftigen Pflanzen- und Tierarten bzw. -gesellschaften Rückzugs- und Regenerationsraum. Eine besondere Stellung nimmt hierbei die dem Hangfuß vorgelagerte Quellwiese ein, die sich u. a. durch ein besonderes Artenspektrum mit landesweiter Bedeutung auszeichnet.

Den südlich und westlich der Quellwiese gelegenen Flächen kommt hier zusätzlich eine Sicherungsfunktion gegenüber nachteiligen Bewirtschaftungseinflüssen zu.

Die für den Geesthangbereich des Weserurstromtales ehemals typische Abfolge von Lebensräumen ist nicht nur von heimatkundlicher Bedeutung, sondern verleiht dem Naturschutzgebiet auch ein Landschaftsbild von besonderer Vielfalt und Eigenart.

(2) Schutzzweck dieser Verordnung ist,

a) den Bestand an schutzbedürftigen Pflanzen- und Tierarten bzw. -gesellschaften zu erhalten und über gezielte Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen zu fördern. Dabei sind die in Absatz 1 genannten natürlichen und nutzungsbedingten Standortfaktoren, von deren Erhalt und Entwicklung die schutzbedürftigen Arten abhängig sind, zu beachten;

b) die Erhaltung, Pflege und Entwicklung der besonderen Vielfalt und Eigenart des Landschaftsbildes.

§ 3 Verbote

(1) Im Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern.

2) Das Naturschutzgebiet darf nicht betreten werden.

3) Ferner ist verboten, innerhalb der an das Naturschutzgebiet angrenzenden und in der mitveröffentlichten Karte als "hydrologischer Schutzbereich" dargestellten Zone:

- das gelenkte Ableiten von Niederschlagswasser oder oberflächennahem Grundwasser (Dränwasser) vom Flurstück 76/1 der Flur 5 Gemarkung Nordholz in das Naturschutzgebiet, soweit die Ableitung nicht unmittelbar in ein Gewässer III. Ordnung erfolgt,

- das Anlegen von Feldmieten sowie die Ausbringung von Flüssigdünger (wie z. B. Jauche oder Gülle) und Klärschlamm,

- die Unterhaltung des in der mitveröffentlichten Karte dargestellten, auf den Flurstücken 69/2 und 78/3 der Flur 5, Gemarkung Nordholz gelegenen Weges über den bisherigen Umfang hinaus (z. B. Verwendung von nicht bodenständigem Material wie Schlacke oder Asphaltdecke).

Die Zone hat eine Tiefe von 15 m entlang der im Westen sowie von 10 bzw. 40 m entlang der im Südwesten verlaufenden Naturschutzgebietsgrenze.

(4) Im Jagdrecht geregelte Belange werden durch diese Verordnung nicht berührt.

§ 4 Freistellungen

Von den Verboten des § 3 sind freigestellt:

a) Das Betreten des Naturschutzgebietes durch die Eigentümer und Nutzungsberechtigten.

b) Die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung der in der mitveröffentlichten Karte als "Dauergrünland" und "Obstwiese" gekennzeichneten Flächen nach folgenden Grundsätzen:

1. Für alle Flächen

- ohne zusätzliche Entwässerung,

- ohne Einsatz von Dünger und Pflanzenschutzmitteln,

- ohne Veränderung des Bodenreliefs (insbesondere von Senken und Geländerücken),

- ohne Umbruch zum Zwecke der Ackerzwischennutzung oder der Neueinsaat, ohne Walzen und Schleppen,

- Beseitigung des stehenden Tot- und Altholzes nur im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde.

Für das in der Karte dargestellte "Dauergrünland" zusätzlich mit folgenden Maßgaben:

- Beweidung mit maximal 2 Weidetieren,

- Mahd nicht vor dem 01. 08. eines jeden Jahres.

3. Für die in der Karte dargestellte "Obstwiese" zusätzlich mit folgender Maßgabe:

- Ersatzpflanzungen nur im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde.

c) Die ordnungsgemäße Forstwirtschaft der in der mitveröffentlichten Karte als "Forstfläche" gekennzeichneten Fläche nach folgenden Grundsätzen:

- ausschließliche Förderung der Baumarten der potentiell natürlichen Vegetation des bodensauren Eichen-Buchenwaldes sowie der dazugehörigen Strauch- und Nebenbaumarten bei Bestandsverjüngung, Pflege und Nutzung,

- Holzentnahme bodenschonend, einzelstammweise und jeweils nur in geringen Mengen (ab 1996 max. 20 Altholzstämme pro ha und Jahrzehnt) zur Schaffung kleinräumig wechselnder, stufiger und stabiler Bestandsstrukturen mit größtmöglicher Altersheterogenität,

- Belassen von insgesamt mindestens 10 Altholzstämmen der Baumarten der potentiell natürlichen Vegetation je ha bis zu ihrem natürlichen Zerfall im Bestand,

- kleinflächige, bodenschonende Walderneuerung möglichst über Naturverjüngung,

- kein Einsatz von Pflanzenschutzmitteln,

- Durchführung der Läuterungen und der Holzentnahme nur in der Zeit vom 01. Oktober bis 28. Februar.

d) Das "Auf-den-Stock-setzen" von Erlen im Bereich der in der mitveröffentlichten Karte als "Flächen zur Brennholzgewinnung" gekennzeichneten Flurstücke im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde.

e) Der sachgerechte Gehölzschnitt an Kopfbäumen in der Zeit vom 01. Oktober bis 28. Februar.

f) Die Entnahme von Wasser aus privaten Brunnen.

9) Die ordnungsgemöße mechanische Unterhaltung von Gewässern, soweit hierfür eine gesetzliche Pflicht besteht.

h) Die ordnungsgemäße Unterhaltung der vorhandenen 20 kV-Stromversorgungsleitung im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde.

i) Maßnahmen zum Schutz, zur Erhaltung, zur Pflege und zur Entwicklung des Gebietes und seiner landschaftlichen Eigenart, die im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde durchgeführt werden.

§ 5 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Zur Pflege und Entwicklung des Gebietes sind von den Eigentümern folgende Maßnahmen zu dulden:

a) das Mähen der in der mitveröffentlichten Karte als "Dauergrünland" gekennzeichneten Flächen einschließlich des Abtransportes des Mähgutes in Jahren der Nichtnutzung;

b) die Beseitigung nichtheimischer Nadelgehölze im Bereich des als "ungenutzt" dargestellten Flurstücks 78/3 der Flur 5, Gemarkung Nordholz;

c) das "Auf-den-Stock-setzen" von Erlen im Bereich der als "Flächen zur Brennholzgewinnung" gekennzeichneten Flurstücke;

d) die Entschlammung stehender Gewässer;

c) die Pflege der Kopfbäume durch sachgerechten Gehölzschnitt.

§ 6 Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann die obere Naturschutzbehörde auf Antrag Befreiung gewähren.

§ 7 Verstöße

(1) Wer den in § 3 aufgeführten Verboten zuwiderhandelt, begeht gemäß § 64 Nr. 1 bzw. Nr. 4 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes eine Ordnungswidrigkeit oder gemäß § 329 Abs. 3 oder § 330 Strafgesetzbuch eine strafbare Handlung.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 65 Absatz 1 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 10 000.- DM, bei Verstößen gegen § 3 Absatz 1 bis zu 50000,- DM, geahndet werden.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Hannover in Kraft.

Hannover, den 20. Oktober 1989

507-22222 HA 144

Abl. RBHan. 1989/Nr. 24 v. 1. 11. 1989

Bezirksregierung Hannover

Im Auftrage

Meyer

Abteilungsdirektor

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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

NSG-Schild  

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Artikel-Informationen

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

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