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Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Rodewalder Wiehbuschwiesen"

(NSG HA 087)


Verordnung über das Naturschutzgebiet "Rodewalder Wiehbuschwiesen" in der Samtgemeinde Steimbke, Landkreis Nienburg/Weser vom 09.09.1985

Aufgrund der §§ 24, 29 und 30 des Nieders. Naturschutzgesetzes (NNatG) vom 20.03.81 (Nds. Gesetz- und Verordnungsblatt S. 31), geändert durch Art. 26 des Gesetzes zur Bereinigung des Nieders. Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts vom 05.12.83 (Nds. Gesetz- und Verordnungsblatt S. 281), wird verordnet:

§ 1 Naturschutzgebiet

(1) Das in Abs. 2-4 näher bezeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet "Rodewalder Wiehbuschwiesen" erklärt.

(2) Das Naturschutzgebiet liegt ca. 3 km westlich des Ortsteiles "Rodewald-Untere Bauernschaft" in der Flur 73 der Gemarkung Rodewald auf dem Gebiet der Samtgemeinde Steimbke, Landkreis Nienburg/Weser.

(3) Die Abgrenzung des Naturschutzgebietes ergibt sich aus der mitveröffentlichten Karte. Die Grenze ist dort durch eine Punktreihe dargestellt. Sie verläuft auf der Linie, die die Punktreihe von außen berührt.

(4) Das Naturschutzgebiet ist ca. 78 ha groß.

§ 2 Schutzzweck

(1) Das im Bereich von Hoch- und Niedermoor liegende Naturschutzgebiet ist gekennzeichnet durch eine weitgehend offene Feuchtwiesenlandschaft mit randlich gelegenen, ungenutzten Moorparzellen. Diese Landschaftsstruktur verleiht dem Schutzgebiet ein Landschaftsbild von besonderer Eigenart. Durch ganzjährig hochanstehendes Grund- und Stauwasser herrscht auf einem hohen Flächenanteil eine weitgehend extensive Bewirtschaftung des Grünlands als Mähweide und Streuwiese vor.

Diese natürlichen und nutzungsbedingten Standortfaktoren sowie die Weiträumigkeit des Grünlandkomplexes stellen für viele der hier anzutreffenden schutzwürdigen Tier- und Pflanzenarten bzw. -gesellschaften hervorragende Lebensbedingungen dar.

Aus wissenschaftlicher und heimatkundlicher Sicht sind insbesondere das Vorkommen besonders geschützter Wiesenvogelarten sowie Hochstaudenfluren und Seggenrieder im Streuwiesenbereich bemerkenswert.

(2) Schutzzweck dieser Verordnung ist es,

a) den Bestand an schutzwürdigen Tier- und Pflanzenarten bzw. -gesellschhaften zu sichern und über gezielte Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen zu fördern. Dabei ist insbesondere die Abhängigkeit dieser Arten von den o. g. hydrogeologischen Standortverhältnissen und einer extensiven Bewirtschaffungsform zu beachten;

b) die Weiträumigkeit des Naturschutzgebietes als besondere Eigenart des Landschaftsbildes und als weitere wesentliche Voraussetzung, für das Vorkommen vieler schutzwürdiger Bodenbrüter zu erhalten bzw. weiter zu entwickeln.

§ 3 Verbote

(1) Nach § 24 Abs. 2 des NNatG sind im Naturschutzgebiet alle Handlungen verboten, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern.

Das Naturschutzgebiet darf außerhalb der Wege nicht betreten werden.

(2) Ferner sind folgende Handlungen verboten, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile gefährden oder stören können:

a) Hunde frei laufen lassen,

b) das Überfliegen des Naturschutzgebietes sowie eines 200 m breiten Randstreifens außerhalb des Naturschutzgebietes mit Modellflugzeugen.

§ 4 Freistellungen

Von den Verboten des § 24 Abs. 2 des NNatG und den Verboten des § 3 Abs. 2 dieser Verordnung sind folgende Abweichungen zugelassen:

a) Die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung des Wirtschaftsgrünlandes einschl. der Errichtung von Weidezäunen und Viehtränken entsprechend der in der mitveröffentlichten Karte dargestellten Nutzungsformen mit folgenden Maßgaben:

- es darf keine Ackerzwischennutzung erfolgen,

- das Walzen des Grünlandes darf nur vor dem 15.03. und die Mahd nur nach dem 15.06. eines jeden Jahres erfolgen.

b) Die Gewinnung von Mähgut auf den in der Karte im Maßstab 1:5000 dargestellten Streuwiesen ab 01.08. eines jeden Jahres;

c) die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdrechts;

d) das Betreten des Gebietes durch den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten;

e) die ordnungsgemäße Gewinnung von Erdöl im Rahmen des Bundesberggesetzes im Bereich des genehmigten Erdölfeldes "Steimbke Ost";

f) die Entnahme von Reisig in der Zeit vom 01.10. bis 28.02. eines jeden Jahres,

g) Maßnahmen zum Schutz, zur Erhaltung, Pflege und Entwicklung des Gebietes und seiner landschaftlichen Eigenart im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde;

h) Maßnahmen zur Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltungspflicht, jedoch in der Zeit vom 01.03. bis 30.09. eines jeden Jahres nur im Einvernehmen mit der Oberen Naturschutzbehörde.

§ 5 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Zur Pflege und Entwicklung des Gebietes sind von den Eigentümern folgende Maßnahmen zu dulden:

a) die Beseitigung von Gehölzanflugbeständen auf den Flurstücken 96 - 98 und 102 der Flur 73;

b) das Mähen der in der Karte im Maßstab 1:5000 dargestellten Streuwiesen in Jahren der Nichtbewirtschaftung.

§ 6 Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann die Bezirksregierung Hannover auf Antrag Befreiungen gem. § 53 des NNatG gewähren.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig gem. § 64 Nr. 1 bzw. Nr. 4 des NNatG handelt, wer, ohne daß eine Befreiung erteilt wurde, vorsätzlich oder fahrlässig den Verboten des § 3 dieser Verordnung zuwiderhandelt.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Hannover in Kraft.

Hannover, den 9.9.1985

Bezirksregierung Hannover

507-22222/HA-87

Stand: 15.08.1997

Im Auftrage

Hillmann

Ltd. Baudirektor

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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

NSG-Schild  

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Artikel-Informationen

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

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