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Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Wiedesee"

(NSG HA 076)


Verordnung über das Naturschutzgebiet "Wiedesee" in der Stadt Hoya, Landkreis Nienburg/Weser vom 07.08.1984

Aufgrund der §§ 24, 29 und 30 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes vom 20.03.1981 (Nds. GVBI. S. 31), geändert durch Artikel 26 des Gesetzes zur Bereinigung des Niedersächsischen Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts vom 05. 12. 1983 (Nds. GVBI. S. 281), wird verordnet:

§ 1 Naturschutzgebiet

(1) Das in Absatz 2 bezeichnete Gebiet in der Gemarkung Hoya, Stadt Hoya, Samtgemeinde Grafschaft Hoya, Landkreis Nienburg/Weser, wird zum Naturschutzgebiet "Wiedesee" erklärt.

(2) Die Abgrenzung des Naturschutzgebietes ergibt sich aus der Karte im Maßstab 1: 5000, die als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlicht ist. Die Grenze ist dort durch eine große Punktreihe markiert. Sie verläuft auf der Linie, die die Punktreihe von außen berührt. Das Naturschutzgebiet ist rund 26 ha groß.

(3) Das Naturschutzgebiet ist in eine nördliche Teilfläche I und südliche Teilfläche II gegliedert, deren gegenseitige Abgrenzung durch eine Linie kleiner Punkte in der anliegenden Karte im Maßstab 1: 5 000 dargestellt ist.

§ 2 Schutzzweck

(1) Das Naturschutzgebiet stellt einen Rückzugs- und Regenerationsraum für bedrohte Tier- und Pflanzenarten dar, die als Lebensraum Binnenseen und deren Randbereiche benötigen. Außerdem erfüllt der Wiedesee die Funktion eines Rast und Überwinterungsbiotops für durchziehende bzw. überwinternde Wasservögel. Die Lebensstätten dieser Tiere und Pflanzen sollen erhalten, gepflegt und entwickelt werden.

(2) Die besondere Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes, geprägt durch die Wasserflächen, Schilfzonen und Uferwiesen inmitten der Agrarlandschaft soll ebenfalls erhalten, gepflegt und entwickelt werden.

§ 3 Verbote

(1) Nach § 24 Abs. 2 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes sind im Naturschutzgebiet alle Handlungen verboten, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern.

Das Naturschutzgebiet darf nicht betreten werden.

(2) Ferner sind im Naturschutzgebiet folgende Handlungen verboten, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile gefährden oder stören können:

a) Pflanzen oder Tiere einzubringen;

b) Nährstoffe oder wasser- bzw. substratverändernde Stoffe, vor allem Kalk, Fischfutter und Fischbehandlungsmittel, auf die Wasserfläche aufzubringen;

c) mit Wasser- oder Kraftfahrzeugen zu fahren;

d) Modellflugzeuge fliegen zu lassen;

e) Haustiere frei laufen zu lassen; insbesondere Hunde;

f) die Wiesen in der Zeit vom O1. März bis zum 30. Juni eines jeden Jahres zu mähen.

§ 4 Freistellungen

Abweichend von den Verboten des § 24 Abs. 2 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes und von den Verboten des § 3 dieser Verordnung sind zugelassen und bedürfen keiner naturschutzrechtlichen Genehmigung:

a) die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung unter Einhaltung des Verbotes gemäß § 3 Abs. 2 Buchstabe f) und mit Ausnahme der Umwandlung von Grünland in Ackerland;

b) die rechtmäßige Ausübung der Jagd;

c) in der Teilfläche I: die rechtmäßige Ausübung der Sportfischerei unter Einhaltung der Verbote gemäß § 3 Abs. 2 Buchstaben a), b) und c);

d) in der Teilfläche I: die im Rahmen der Sportfischerei im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde erfolgenden Fischbesatzmaßnahmen;

e) das Betreten und Befahren des Geländes durch Eigentümer und Nutzungsberechtigte;

f) Maßnahmen zum Schutz, zur Erhaltung, Pflege und Entwicklung des Naturschutzgebietes und seiner landschaftlichen Eigenart im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde;

g) Maßnahmen zur Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltungspflicht, jedoch in der Zeit vom 01. März bis zum 30. September eines jeden Jahres nur mit Zustimmung der oberen Naturschutzbehörde.

§ 5 Befreiungen

Die obere Naturschutzbehörde kann von den Verboten des § 3 nach Maßgabe des § 53 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes auf Antrag Befreiung gewähren.

§ 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Zur Pflege und Entwicklung des Gebietes sind im Naturschutzgebiet von den Eigentümern und Nutzungsberechtigten folgende Maßnahmen zu dulden:

a) die Umwandlung von Acker in Wiese gegen Entschädigung;

b) das Mähen der Wiesen in Jahren der Nichtbewirtschaftung;

c) Maßnahmen zur Absperrung der Halbinsel im Teilbereich II.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

Wer den Verboten des § 24 Abs. 2 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes oder einem Verbot des § 3 Abs. 2 dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht gemäß § 64 Nr. 4 bzw. Nr. 1 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße nach § 65 Abs. 1 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes geahndet werden kann.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Hannover in Kraft.

Hannover, den 07.08.1984

507—22222 HA 76

Bezirksregierung Hannover

Im Auftrage

Hillmann

Ltd. Bauudirektor

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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

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Artikel-Informationen

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

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