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Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "In den Eichen"

(NSG HA 170)


Verordnung über das Naturschutzgebiet "In den Eichen" in den Gemeinden Polle und Brevörde in der Samtgemeinde Polle, Landkreis Holzminden, vom 24.04.1995

Aufgrund der §§ 24, 29 und 30 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes in der Fassung vom 11.04.1994, berichtigt am 17.06.1994 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 155 und 267), wird folgendes verordnet:

§ 1 Naturschutzgebiet

(1) Das in den Absätzen 2 und 3 näher bezeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet "In den Eichen" erklärt.

(2) Das Naturschutzgebiet liegt in einer großen Flußschleife der Weser und erstreckt sich auf die Flächen der Nieder- und Mittelterrassen der Niederung. Das Gebiet grenzt im Osten an die Ortschaft Reileifzen. Es liegt innerhalb der Fluren 7 und 8 der Gemarkung Polle und der Flur 10 der Gemarkung Brevörde.

(3) Die genaue Abgrenzung des Naturschutzgebietes ergibt sich aus der mitveröffentlichten Karte, die Bestandteil dieser Verordnung ist. Die Grenze ist dort durch eine Punktreihe dargestellt. Sie verläuft auf der Linie, die die Punkte von außen berührt.

(4) Das Naturschutzgebiet ist ca. 110 ha groß.

§ 2 Schutzgegenstand und Schutzzweck

(1) Schutzgegenstand:

Das Naturschutzgebiet umfaßt den ökologisch wertvollen, durch den Fluß geprägten Bereich der Nieder- und Mittelterrassen innerhalb einer Flußschleife, an deren Gleitufer sich bis zu 20 m mächtige diluviale Kiese und Sande abgelagert haben.

Auf dem Sedimentationskörper der Mittelterrassen stocken naturnahe Laubmischwälder mit hohem Anteil alter Eichen und hohem Totholzanteil.

An die Waldbestände angrenzend erstrecken sich durch Kiesabbau entstandene Abgrabungsgewässer und weitere Flächen, die gegenwärtig einer Kiesentnahme unterliegen. Die Abgrabungsgewässer im Bereich der Niederterrasse stehen im Einflußbereich des Hochwassergeschehens der Weser. Insbesondere für bedrohte Tier- und Pflanzenarten der natürlichen Flußauen und für ziehende Wasservögel dienen die Abgrabungsgewässer und die daran angrenzenden Flächen als Ersatzlebensraum.

(2) Schutzzweck:

Schutzzweck dieser Verordnung ist der Erhalt, die Pflege und die Entwicklung der Lebensstätten schutzbedürftiger, insbesondere an Flußauen gebundener Tier- und Pflanzenarten und deren Lebensgemeinschaften sowie der besonderen landschaftsprägenden Eigenart, Vielfalt und Schönheit des Gebietes. Hierzu gehören u.a.:

- der Erhalt und die Entwicklung der Waldflächen als naturnahe, dauerbestockte Mischwälder standortheimischer Baumarten, mit Dominanz der Buche, Stieleiche und Hainbuche;

- die Umwandlung von Nadelwald in Laubwald aus standortgemäßen, einheimischen Baumarten;

- die Entwicklung der Abgrabungsgewässer sowie deren Ufer und Randbereiche als naturnahe Ersatzlebensräume insbesondere von Arten und Lebensgemeinschaften der natürlichen Flußauen;

- die freie Entwicklung eines natürlichen Flußufers unter Berücksichtigung der Belange der Flußschiffahrt;

- die Entwicklung der noch im Abbau befindlichen bzw. noch abzubauenden Abgrabungsflächen im Bereich der Flurstücke 44, 46/1, 50/1, 55/1, 58/1, 92/3, 92/5, 98, Flur 10, Gemarkung Brevörde und 10/3, Flur 8 und 15/1, Flur 7, Gemarkung Polle als naturnaher Auenwald auf Grundlage der ursprünglichen Morphologie und Reliefstruktur;

- der Erhalt geologischer und geomorphologischer landschaftstypischer Besonderheiten als landschaftsprägende Elemente und als Grundlage für landschaftsgeschichtliche und geologische Forschung.

§ 3 Verbote

(1) Im Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Das Naturschutzgebiet darf nur auf den im Gelände gekennzeichneten Wegen betreten werden.

(3) Darüber hinaus sind als Handlungen, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile gefährden oder stören können, verboten:

1. Hunde frei laufen zu lassen, sofern sie nicht im jagdlichen Einsatz sind;

2. wildlebende Tiere zu füttern;

3. wildlebende Tiere einschließlich ihrer Entwicklungsformen durch Lärm oder auf andere Weise auch von außerhalb des Naturschutzgebietes zu stören;

4. innerhalb des Naturschutzgebietes und außerhalb in einer Zone von 500 m Breite um das Naturschutzgebiet Modellflug zu betreiben oder mit sonstigen, nicht zulassungspflichtigen Luftfahrzeugen aller Art zu starten.

(4) Die ordnungsgemäße Jagdausübung bleibt, soweit sie sich auf das Recht zum Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen sowie zur Aneignung von Wild, auf die Hege und den Jagdschutz bezieht, unberührt.

Dies gilt nicht für die Anlage von:

- Wildäckern, Wildäsungsflächen, Salzlecken, Köder- und Futterplätzen,

- Wildfütterungsanlagen außerhalb der Notzeiten,

- fest mit dem Boden verbundenen jagdwirtschaftlichen Einrichtungen, Jagdhütten und anderen baulichen Anlagen,

- Ansitzen, Jagdschirmen u. ä. nicht fest mit dem Boden verbundenen jagdwirtschaftlichen Einrichtungen.

(5) Von dieser Verordnung unberührt bleibt die ordnungsgemäße Unterhaltung der Weserufer und Maßnahmen zur Sicherung der Weser als Bundeswasserstraße sowie Vorsorgemaßnahmen für den Fall des Durchbruchs der Weser zu den Kiesteichen.

§ 4 Freistellungen

Von den Verboten des § 3 sind freigestellt und bedürfen keiner naturschutzrechtlichen Befreiung oder Erlaubnis:

1. das Betreten des Gebietes durch die Eigentümer und die sonstigen Nutzungsberechtigten;

2. der Betrieb von bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig genehmigten Abgrabungen. Dies beinhaltet auch das Befahren der Zuwegungen zu den Kiesgruben durch die Abbauberechtigten und ihre Auftragnehmer bis zum Abschluß der Abbauarbeiten;

3. die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Nutzung mit folgenden Maßgaben:

a. gefördert werden ausschließlich standortheimische Baumarten (einschließlich zugehöriger Nebenbaumarten und Straucharten) bei Bestandesbegründung, Pflege und Nutzung einschließlich entsprechender waldbaulicher Maßnahmen zum Umbau vorhandener Nadelholzbestände;

b. neuer Wald wird kleinflächig möglichst über Naturverjüngung begründet. Dabei ist die Humusdecke zu schonen;

c. die Holzentnahme erfolgt unter Einsatz schonender Entnahmetechniken gruppen- oder einzelstammweise. Die Altersvielfalt ist zu fördern;

d. eine hohe Strukturvielfalt soll durch Pflege des Unter- und Zwischenbestandes erhalten und gefördert werden;

e. mindestens 10 Altstämme der Haupt- und Nebenbaumarten sollen je ha bis zu ihrem natürlichen Zerfall im Bestand belassen werden;

f. Pflanzenschutzmittel sind nicht anzuwenden;

4. die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Grünlandnutzung;

5. das Freihalten des Lichtraumprofils an der Kreisstraße 25;

6. die ordnungsgemäße Unterhaltung von Fernmeldeanlagen und -leitungen;

7. das Ablagern von Kalksteinschlammassen vom Erdrutsch Breitestein auf der in der Karte eingetragenen Fläche in einer Größe von 1 ha bis zum 31.12.2004;

8. die fischereiliche Nutzung des östlichen Teiches bis zum 31.12.2014 gem. einem im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde abzuschließenden Fischereipachtvertrag;

9. die ordnungsgemäße Fischerei in der Weser bis zum 31.12.2014, soweit hierfür die Nutzung des Ufers erforderlich ist;

10. die Errichtung von nicht fest mit dem Boden verbundenen jagdwirtschaftlichen Einrichtungen außerhalb von nach § 28 a NNatG besonders geschützten Biotopen.

§ 5 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Zur Pflege und Entwicklung des Gebietes sind von den Eigentümern und Nutzungsberechtigten folgende Maßnahmen zu dulden:

1. die Veränderung des Bodenreliefs zur Schaffung unterschiedlicher Böschungswinkel über und unter Wasser und die Anlage strukturreicher Uferlinien im Bereich der Abgrabungsgewässer;

2. die Schaffung kleinflächiger Rohbodenstandorte zur gezielten Unterbrechung der Sukzessionsabläufe und zur Schaffung nährstoffarmer und humusarmer Substrate;

3. das Aufstellen von Schildern

- zur Kennzeichnung des Naturschutzgebietes,

- mit Informationen über das Naturschutzgebiet und

- mit Hinweisen über das Verhalten im Naturschutzgebiet.

§ 6 Erlaubnisvorbehalt

Die obere Naturschutzbehörde erteilt auf Antrag eine Erlaubnis zur Durchführung folgender Maßnahmen, sofern dadurch Schutzgegenstand und Schutzzweck nicht beeinträchtigt werden:

1. die Unterhaltung und Instandsetzung der Wege;

2. die Errichtung von fest mit dem Boden verbundenen Hochsitzen und anderen jagdwirtschaftlichen Anlagen;

3. Maßnahmen zum Schutz, zur Erhaltung, zur Pflege und zur Entwicklung des Gebietes und seiner landschaftlichen Eigenart sowie dem Schutzzweck dienende ökologische Untersuchungen;

4. das Betreten des Gebietes für wissenschaftliche Forschung und Lehre, einschließlich der hierfür erforderlichen Maßnahmen;

5. Maßnahmen zur Besucherlenkung wie Wegesperren und Sichtschutzpflanzungen.

§ 7 Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann die obere Naturschutzbehörde auf Antrag Befreiung nach den Vorschriften des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes gewähren.

§ 8 Verstöße

(1) Wer den in § 3 aufgeführten Verboten zuwiderhandelt, begeht gemäß § 64 Nr. 1 oder Nr. 4 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes eine Ordnungswidrigkeit oder gemäß § 329 Absatz 3 oder § 330 Strafgesetzbuch eine strafbare Handlung.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 65 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 50.000,-- DM, bei Verstößen gegen § 3 Abs. 1 und Abs. 2 bis zu 100.000,-- DM geahndet werden.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt 14 Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Hannover in Kraft.

Bezirksregierung Hannover

503 - 22222 HA 170

Hannover, den 24.04.1995

Im Auftrage

Waldhoff

Abteilungsdirektor

Abl. RBHan. 1995/Nr.11 (Seite 344)

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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

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Artikel-Informationen

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

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