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Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Tuchtberg"

(NSG HA 119)


Verordnung über das Naturschutzgebiet "Tuchtberg", Samtgemeinde Eschershausen, Landkreis Holzminden, vom 27. April 1987

Aufgrund der §§ 24, 29 und 30 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes vom 20. März 1981 (Nds. GVBI. S. 31), geändert durch Artikel 26 des Gesetzes zur Bereinigung des niedersächsischen Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts vom 05.12.1983 (Nds. GVBI. S. 281), zuletzt geändert durch das Fünfte Gesetz zur Änderung der Niedersächsischen Bauordnung vom 11. April 1986 (Nds. GVBI. S. 103), wird verordnet:

§ 1 Naturschutzgebiet

(1) Das in den Absätzen 2 und 3 näher bezeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet "Tuchtberg" erklärt.

(2) Das Naturschutzgebiet liegt südwestlich der Ortschaft Dielmissen, Gemarkung Dielmissen, Samtgemeinde Eschershausen, Landkreis Holzminden.

(3) Die Abgrenzung des Naturschutzgebietes ergibt sich aus der mitveröffentlichten Karte. Die Grenze ist dort durch eine Punktreihe dargestellt. Sie verläuft auf der Linie, die die Punktreihe von außen berührt.

(4) Das Naturschutzgebiet ist rd. 21 ha. groß.

§ 2 Schutzzweck

(1) Das Naturschutzgebiet liegt am Ostrand des Voglers und umfaßt einen aufgelassenen, nach Süden geöffneten Kalksteinbruch.

Der erdgeschichtliche Abschnitt des Muschelkalkes ist hier in für Norddeutschland einmaliger Vollständigkeit aufgeschlossen.

An der Oberkante der bis zu 40 m hohen, fast senkrechten Abbauwände befinden sich Halbtrockenrasen. Im Westen des Gebietes liegt Laubwald, der auf Grund der Standortverhältnisse eine artenreiche Krautschicht aufweist.

Im tiefer gelegenen Teil der Steinbruchsohle hat sich ein faunistisch und floristisch bedeutsamer Feuchtbiotop entwickelt.

(2) Schutzzweck dieser Verordnung ist es, das Gebiet unter besonderer Berücksichtigung seiner Standort- und Strukturvielfalt sowie der Vorkommen bedrohter Tier- und Pflanzenarten zu erhalten, zu pflegen und zu entwickeln.

Der Steinbruch und seine Randbereiche sollen weitgehend ihrer natürlichen Entwicklung überlassen bleiben, wobei die Halbtrockenrasenflächen und der Feuchtbiotop gepflegt und entwickelt werden sollen. Die Waldbestände sollen als dauerbestockter Laubwald genutzt werden.

Das vorhandene Grünland soll erhalten bleiben.

§ 3 Verbote

(1) Nach § 24 Absatz 2 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes sind im Naturschutzgebiet alle Handlungen verboten, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern.

(2) Das Naturschutzgebiet darf nicht betreten werden.

(3) Außerdem ist es nach § 24 Absatz 3 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes verboten, im Naturschutzgebiet Hunde frei laufen zu lassen.

§ 4 Freistellungen

Abweichen von den Verboten des § 3 dieser Verordnung sind zugelassen und bedürfen keiner naturschutzrechtlichen Genehmigung

(1) die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Grünlandnutzung auf den in der mitveröffentlichten Karte dargestellten Grünländereien;

(2) die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung des vorhandenen Waldbestandes als Laubwald unter Verbleib des Nadelholzes bis zu seiner Ernte;

(3) das Betreten des Naturschutzgebietes durch die Eigentümer und Nutzungsberechtigten;

(4) das Befahren des Naturschutzgebietes auf dem kürzesten Weg zum Zweck der Durchführung der Gleisinstandhaltungs- und Pflegearbeiten im Einvernehmen mit der Bezirksregierung als obere Naturschutzbehörde;

(5) das Betreten des Gebietes für wissenschaftliche Forschung und Lehre, einschließlich der hierfür erforderlichen Maßnahmen, im Einvernehmen mit der Bezirksregierung Hannover;

(6) Maßnahmen zum Schutz, zur Erhaltung, Pflege und Entwicklung des Gebietes mit seiner landschaftlichen Eigenart im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde.

§ 5 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Zur Pflege und Entwicklung des Naturschutzgebietes sind von den Eigentümern und Nutzungsberechtigten folgende Maßnahmen zu dulden:

(1) Maßnahmen zur Offenhaltung der vorhandenen Halbtrockenrasenflächen;

(2) Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen im Bereich des Feuchtbiotops;

(3) Absperrmaßnahmen zur Verminderung der Zugänglichkeit des Steinbruchgebietes einschließlich der Steilwände und der Randbereiche.

§ 6 Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann die Bezirksregierung Hannover auf Antrag nach Maßgabe des § 53 Niedersächsisches Naturschutzgesetz Befreiung gewähren.

§ 7 Verstöße

Wer den in dieser Verordnung aufgeführten Verboten zuwiderhandelt, ohne daß eine Befreiung erteilt wurde, begeht gemäß § 64 Niedersächsisches Naturschutzgesetz eine Ordnungswidrigkeit bzw. gemäß § 329 Absatz 3 oder § 330 Strafgesetzbuch eine strafbare Handlung.

§ 8

Jagdliche Belange werden durch diese Verordnung nicht geregelt.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Hannover in Kraft.

Hannover, den 27. April 1987

Bezirksregierung Hannover

507 222 22 HA 119

Im Auftrage

Meyer

(Abteilungsdirektor)

Abl. RBHan. 1987/Nr.13 (Seite 400)

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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

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Artikel-Informationen

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

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