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Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Osterberg"

(NSG HA 118)


Verordnung über das Naturschutzgebiet "Osterberg", Samtgemeinde Polle, Landkreis Holzminden, vom 13. April 1987, geändert am 21.12.1987

Aufgrund der §§ 24, 29 und 30 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes vom 20. März 1981 (Nds. GVBI. S. 31), geändert durch Artikel 26 des Gesetzes zur Bereinigung des niedersächsischen Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts vom 05.12.1983 (Nds. GVBI. S. 281), zuletzt geändert durch das Fünfte Gesetz zur Änderung der Niedersächsischen Bauordnung vom 11. April 1986 (Nds. GVBl. S. 103), wird verordnet:

§ 1 Naturschutzgebiet

(1) Das in den Absätzen 2 und 3 näher bezeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet "Osterberg" erklärt.

(2) Das Naturschutzgebiet liegt etwa 500 m südwestlich des Fleckens Polle in der Gemarkung Polle, Samtgemeinde Polle, Landkreis Holzminden.

(3) Die Abgrenzung des Naturschutzgebietes ergibt sich aus der mitveröffentlichten Karte. Die Grenze ist dort durch eine Punktreihe dargestellt. Sie verläuft auf der Linie, die die Punktreihe von außen berührt.

(4) Das Naturschutzgebiet ist rd. 25,5 ha groß.

§ 2 Schutzzweck

(1) Das im Bereich des westlichen Weserhanges gelegene Naturschutzgebiet umfaßt einen aufgelassenen Kalksteinbruch mit einem Aufschluß im oberen Muschelkalk.

Das ursprünglich schwach geneigte Gelände stellt sich nach dem Gesteinabbau als zum Teil bis zu 8 m tief zerklüfteter Bereich dar, mit Felswänden, einzeln stehenden Klippen, Geröllhalden und Plateaus.

Während Randbereiche und mittelgründige Flächen im Inneren des Steinbruches von artenreichen Trockengebüschen und Vorwald eingenommen werden, konnten sich in den flachgründigen Bereichen floristisch und faunistisch wertvolle Kalkhalbtrockenrasen entwickeln. Von besonderer Bedeutung ist auch die zum Teil gut ausgebildete artenreiche Moos- und Flechtenvegetation.

(2) Der zum Wesertal hin exponierte und von weither sichtbare Bereich zeichnet sich durch seine besondere Eigenart und Vielfalt aus.

(3) Schutzzweck dieser Verordnung ist es:

a) das Gebiet unter besonderer Berücksichtigung seiner Standort- und Strukturvielfalt sowie der Vorkommen bedrohter Tier- und Pflanzenarten zu erhalten;

b) den Steinbruch und seine Randbereiche ihrer natürlichen Entwicklung zu überlassen, wobei die Halbtrockenrasen über gezielte Pflegemaßnahmen gefördert werden sollen;

c) die Entwicklung des im Randbereich des Steinbruches vorhandenen Vorwaldes zum artenreichen Laubwald zu fördern;

d) das im nördlichen Grenzbereich vorhandene Grünland zu erhalten;

e) die besondere Eigenart und Vielfalt des Landschaftsbildes zu erhalten, zu pflegen und zu entwickeln.

§ 3 Verbote

(1) Nach § 24 Absatz 2 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes sind im Naturschutzgebiet alle Handlungen verboten, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern.

(2) Das Naturschutzgebiet darf nicht betreten werden.

(3) Außerdem ist es nach § 24 Absatz 3 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes verboten, im Naturschutzgebiet Hunde frei laufen zu lassen.

§ 4 Freistellungen

Abweichend von den Verboten des § 3 dieser Verordnung sind zugelassen und bedürfen keiner naturschutzrechtlichen Genehmigung:

(1) die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Grünlandnutzung;

(2) die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung des vorhandenen Waldbestandes als artenreicher Laubwald;

(3) das Betreten des Naturschutzgebietes durch die Eigentümer und Nutzungsberechtigten;

(4) die ordnungsgemäße Unterhaltung der Fernmeldeanlagen;

(5) Maßnahmen zum Schutz, zur Erhaltung, Pflege und Entwicklung des Naturschutzgebietes, die im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde durchgeführt werden.

§ 5 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Zur Pflege und Entwicklung des Gebietes sind von den Eigentümern und Nutzungsberechtigten folgende Maßnahmen zu dulden:

(1) Maßnahmen zur Erhaltung und Entwicklung der Halbtrockenrasenflächen;

(2) die Beseitigung standortfremder Baumarten, vor allem der Nadelgehölze und der Pappeln;

(3) Absperrmaßnahmen zur Unterbindung der Befahrbarkeit des Steinbruches.

§ 6 Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann die Bezirksregierung Hannover auf Antrag nach Maßgabe des § 53 Niedersächsisches Naturschutzgesetz Befreiung gewähren.

§ 7 Verstöße

Wer den in dieser Verordnung aufgeführten Verboten zuwiderhandelt, ohne daß eine Befreiung erteilt wurde, begeht gemäß § 64 Nr. 4 bzw. Nr. 1 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes eine Ordnungswidrigkeit bzw. gem. § 329 Abs. 3 oder § 330 Strafgesetzbuch eine strafbare Handlung.

§ 8

Jagdliche Belange werden durch diese Verordnung nicht geregelt.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Hannover in Kraft.

Hannover, den 13. April 1987
Bezirksregierung Hannover
507-22222 HA 118
Im Auftrage
Meyer
Abteilungsdirektor
Abl. RBHan. 1987/Nr.34 (Seite 1053)

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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

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Artikel-Informationen

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

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