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Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Kathagenberg"

(NSG HA 111)


Verordnung über das Naturschutzgebiet "Kathagenberg" in der Gemeinde Fürstenberg, Samtgemeinde Boffzen, sowie im gemeindefreien Gebiet Boffzen - Forst, Landkreis Holzminden, vom 01. September 1986

Aufgrund der §§ 24, 29 und 30 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes vom 20. März 1981 (Nds. GVBI. S. 31), zuletzt geändert durch das 5. Gesetz zur Änderung der Niedersächsischen Bauordnung vom 11. April 1986 (Nds. GVBI. S. 103), wird verordnet:

§ 1 Naturschutzgebiet

(1) Das in Absatz 2 näher bezeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet "Kathagenberg" erklärt.

(2) Das Naturschutzgebiet liegt unmittelbar westlich bzw. nordwestlich von Fürstenberg am Ostufer der Weser in den Gemarkungen Fürstenberg, Boffzen und Boffzen-Forst.

(3) Die Abgrenzung des Naturschutzgebietes ergibt sich aus der mitveröffentlichten Karte. Die Grenze ist dort durch eine Punktreihe dargestellt. Sie verläuft auf der Linie, die die Punktreihe von außen berührt.

(4) Das Naturschutzgebiet ist rd. 18 ha groß.

§ 2 Schutzzweck

(1) Das Naturschutzgebiet umfaßt einen südwest- bis westexponierten Weser-Prallhang mit verschiedenen, standortgemäßen Laubwaldbeständen, teilweise Niederwald, teilweise Hochwald. Sie weisen abwechslungsreiche Waldbilder von hervorragender Schönheit sowie eine große Strukturvielfalt auf.

Im Übergangsbereich zwischen Niederwald und Hochwald liegen vier Steinbrüche mit Aufschlüssen von Schichten der Sollingfolge des Mittleren Buntsandsteines. Die Steinbrüche wurden seit ihrer Stillegung vor mehreren Jahrzehnten ihrer natürlichen Entwicklung überlassen.

Aufgrund der vielfältigen Standortverhältnisse findet im Naturschutzgebiet eine Vielzahl gefährdeter Tier- und Pflanzenarten eine Lebensstätte.

(2) Das Gebiet soll als Wald-Fels-Biotop am Wesersteilhang unter besonderer Berücksichtigung seiner Standort- und Strukturvielfalt, seiner der potentiell-natürlichen Vegetation entsprechenden Pflanzengesellschaften und Sukzessionsstadien, sowie der Vorkommen bedrohter Tier- und Pflanzenarten erhalten, gepflegt und entwickelt werden.

(3) In den Hochwaldbeständen sollen bei Dauerbestockung zusätzlich Alt- und Totholz bewohnende Lebensgemeinschaften einen Lebensraum finden.

(4) Der durch eine alte forstliche Nutzungsform entstandene Niederwald im Nordteil des Naturschutzgebietes soll aufgrund seiner Seltenheit sowie seiner Bedeutung für Wissenschaft, Natur- und Heimatkunde erhalten und entwickelt werden.

(5) Die vier Steinbrüche sollen weiterhin ihrer natürlichen Entwicklung überlassen bleiben.

(6) Die hervorragende landschaftliche Schönheit und Eigenart des durch die Prallhanglage und die offenen Steilhänge geprägten Naturschutzgebietes soll erhalten, gepflegt und entwickelt werden.

§ 3 Verbote

(1) Nach § 24 Absatz 2 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes sind im Naturschutzgebiet alle Handlungen verboten, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern.

(2) Das Naturschutzgebiet darf

a) außerhalb der in der mitveröffentlichten Karte gekennzeichneten Wanderwege nicht betreten werden;

b) außerhalb des in der mitveröffentlichen Karte gekennzeichneten Fahrweges nicht betreten oder befahren werden.

(3) Außerdem ist es nach § 24 Absatz 3 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes verboten, Hunde frei laufen zu lassen.

§ 4 Freistellungen

Abweichend von den Verboten des § 3 dieser Verordnung sind zugelassen und bedürfen keiner naturschutzrechtlichen Genehmigung:

(1) a) Verkehrssicherungsmaßnahmen an der Landesstraße 550, jedoch unter Belassen eventuell anfallenden Holzes im Bestand, sofern dies ohne Gefährdung des Straßenverkehrs möglich ist;

b) Betrieb und Unterhaltung der bestehenden Abwasser- und Frischwasserleitungen, der Brunnen, der zwei bestehenden Absetzteiche für die Porzellanherstellung und der bestehenden Klärgrube;

c) die Unterhaltung der bestehenden Telefonleitung;

d) die Unterhaltung der zugelassenen Wege im bisher üblichen Rahmen sowie die Instandhaltung der bestehenden Ruhebänke;

e) Maßnahmen zur Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltungspflicht;

f) Zugang und Betreten der "Feuerklippen";

g) die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung, Pflege und Verjüngung des Hochwaldes nach folgenden, sich aus dem Schutzzweck ableitenden Grundsätzen:

- ausschließlich Förderung der Baumarten der potentiell-natürlichen Vegetation bei Bestandsverjüngung, Pflege und Nutzung unter besonderer Berücksichtigung der Strauch- und Nebenbaumarten;

- bodenschonende, einzelstamm- und gruppenweise Holzentnahme jeweils nur in geringen Massen zu Pflegezwecken und zur Einleitung kleinflächiger, natürlicher Waldverjüngung. Dauerbestockung und größtmögliche Altersvielfalt bei langen Umtriebszeiten ist zu gewährleisten;

- kein Einsatz von Pflanzenbehandlungs- und Düngemitteln;

- die Durchführung der Pflegemaßnahmen und der Holzentnahme in der Zeit vom 1. Oktober bis 28. Februar eines jeden Jahres unter Rücksichtnahme auf gefährdete und bedrohte Tier- und Pflanzenarten;

- Belassen von mindestens 10 Altholzstämmen der Baumarten der potentiell-natürlichen Vegetation pro 1 ha bis zu ihrem natürlichen Zerfall.

h) Beibehaltung der herkömmlichen Niederwaldwirtschaftsform in dem sich nordwestlich an den Steinbruchbereich anschließenden Waldbestand.

(2) Maßnahmen zum Schutz, zur Erhaltung, zur Pflege und zur Entwicklung des Gebietes und seiner landschaftlichen Eigenart, die nicht durch Abs. 1 des § 4 dieser Verordnung erfaßt sind und die im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde durchgeführt werden.

§ 5 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

(1) Die Maßnahmen nach § 4 dieser Verordnung erfolgen auf der Grundlage des Schutzzweckes und sich daraus ableitender Grundsätze.

(2) Zumindest die Maßnahmen des § 4 Absatz 1, Buchstabe g dieser Verordnung werden in einem Pflegeplan dargestellt und im forstlichen Einrichtungswerk festgelegt.

(3) Zur Pflege und Entwicklung des Gebietes sind von den Eigentümern oder Nutzungsberechtigten folgende Maßnahmen zu dulden:

a) Beseitigung des im Naturschutzgebiet abgelagerten Bauschutts und sonstigen Unrats;

b) Beseitigung der dem Schutzzweck widersprechenden baulichen Einrichtungen im Bereich der Steinbrüche;

c) Erhaltung des Niederwaldes;

d) Verminderung der Zugänglichkeit des Naturschutzgebietes im Bereich des Niederwaldes und der Steinbrüche.

§ 6 Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann die obere Naturschutzbehörde auf Antrag nach Maßgabe des § 53 Niedersächsisches Naturschutzgesetz Befreiung gewähren.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

Wer ohne Befreiung den in dieser Verordnung aufgeführten Verboten zuwiderhandelt, begeht gemäß § 64 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes eine Ordnungswidrigkeit.

§ 8

Jagdliche Belange werden durch diese Verordnung nicht geregelt.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Hannover in Kraft.

Hannover, den 1. September 1986

Bezirksregierung Hannover

507-22222 HA 111

Im Auftrage

Meyer

Abteilungsdirektor

Abl. RBHan. 1986/Nr.24 (Seite 741)

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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

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Artikel-Informationen

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

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