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Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Ahrberger Holz / Groß Förster Holz"

(NSG HA 179)


Verordnung über das Naturschutzgebiet "Ahrberger Holz/ Groß Förster Holz" in der Gemeinde Giesen, Landkreis Hildesheim, vom 8.10.1996

Aufgrund der §§ 24, 29 und 30 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes in der Fassung vom 11.04.1994, zuletzt geändert durch das Gesetz der kommunalen Handlungsfähigkeit vom 11. 04. 1996 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt, Seite 242 ff.) wird folgendes verordnet:

§ 1 Naturschutzgebiet

(1) Das in den Absätzen 2 und 3 näher bezeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet "Ahrberger Holz/ Groß Förster Holz" erklärt.

(2) Das Naturschutzgebiet liegt zwischen Ahrbergen und Groß Förste in der Gemarkung Ahrbergen, Flur 8 und Flur 9, in der Gemarkung Groß Förste, Flur 5 und in der Gemarkung Groß Giesen Flur 2 und 3.

(3) Die genaue Abgrenzung des Naturschutzgebietes ergibt sich aus der Karte, die Bestandteil dieser Verordnung ist. Die Grenze ist dort durch eine Punktreihe dargestellt. Sie verläuft auf der Linie, die die Punkte von außen berührt.

(4) Das Naturschutzgebiet ist ca. 44 ha groß.

§ 2 Schutzgegenstand und Schutzzweck

(1) Das Ahrberger und das Groß Förster Holz bilden einen ehemals zusammenhängenden Auwaldrest im Tal der Innerste auf basen- und nährstoffreichem Standort, der aus tonigem Auelehm über Niederterrassen-Sand aufgebaut ist. Er zeichnet sich durch eine sehr arten- und strukturreiche Baum-, Strauch- und Krautschicht aus. Reste alter Flutrinnen sind im Gelände erhalten geblieben.

Beeinträchtigungen ergeben sich aus dem regulierten, nicht mehr natürlichen Abflußverhalten der Innerste, aus Bodenauffüllungen und Bebauung zwischen den beiden Waldbereichen, aus kleineren Pappelaufforstungen, aus den unmittelbar angrenzenden Ackerflächen sowie aus der durch die unmittelbare Ortsnähe verursachten Trittbelastung und dem Eintrag von Gartenabfällen.

(2) Schutzzweck dieser Verordnung ist, das Ahrberger und das Groß Förster Holz als Auwaldrest zu erhalten und zu entwickeln.

Die äußerst selten gewordene Lebensgemeinschaft der Hartholzaue soll durch naturnahe Nutzungsformen bzw. durch Aufgabe der Nutzung dauerhaft gesichert werden. Hybridpappelbestände und andere standortfremde Gehölze sollen durch Gehölze der Hartholzaue in artenreicher Mischung ersetzt werden. Totholz soll nicht entfernt werden.

Durch Umwandlung von landwirtschaftlich genutzten Flächen in Auwald sollen die schmalen Waldstreifen arrondiert werden sowie Waldmäntel und Waldsäume entwickelt werden.

Der Wasserhaushalt der Aue soll möglichst naturnah erhalten und entwickelt werden.

§ 3 Verbote

(1) Im Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Das Naturschutzgebiet darf nur auf den im Gelände gekennzeichneten Wegen betreten werden.

(3) Darüber hinaus sind folgende Handlungen, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile gefährden oder stören können, verboten:

1. Hunde frei laufen zu lassen;

2. wildlebende Tiere zu füttern;

3. wildlebende Tiere durch Lärm oder auf andere Weise innerhalb und von außerhalb des Naturschutzgebietes zu stören;

4. Grundwasserabsenkungen außerhalb des Naturschutzgebietes zu verursachen, die in dieses hineinwirken können.

(4) Die ordnungsgemäße Jagdausübung bleibt von den Regelungen dieser Verordnung unberührt, soweit sie sich auf das Recht zum Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen, Fangen und Aneignen von Wild, auf die Hege und den Jagdschutz bezieht. Dies gilt nicht für die Anlage von:

1. Wildäckern, Wildäsungsflächen, Salzlecken und Futterplätzen,

2. Wildfütterungsanlagen außerhalb der Notzeiten,

3. fest mit dem Boden verbundenen Hochsitzen, Jagdhütten und anderen baulichen Anlagen,

4. Ansitzen, Jagdschirmen und ähnlichen, nicht fest mit dem Boden verbundenen jagdwirtschaftlichen Einrichtungen.

§ 4 Freistellungen

(1) Von den Verboten des § 3 sind freigestellt und bedürfen keiner naturschutzrechtlichen Befreiung oder Erlaubnis:

1. das Betreten des Gebietes auch außerhalb der Wege durch die Eigentümer und Nutzungsberechtigten, soweit dies zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung oder Nutzung erforderlich ist;

2. die Unterhaltungsarbeiten, die notwendig sind, um aus Verkehrssicherungsgründen den lichten Raum des Straßenquerschnittes von Hindernissen freizuhalten;

3. die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung mit folgenden Auflagen:

- ausschließliche Förderung und Einbringung von Gehölzarten der Hartholzaue,

- Entnahme standortheimischer Gehölzen nur einzelstammweise, (Pappeln dürfen flächig entnommen werden),

- keine Verwendung von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln,

- keine Bewirtschaftung der Waldränder, (die Pflege ist gemäß § 5, Ziff. 4 möglich),

- keine Entnahme von Totholz oder absterbenden Bäumen, sofern diese nicht mehr gewinnbringend verwertet werden können;

4. die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung als Acker oder Grünland entsprechend ihrer Darstellung in der Karte bis zur Umwandlung in Auwald unter folgenden Bedingungen:

- keine Veränderung der Bodengestalt,

- kein Grünlandumbruch,

- kein Ausbau der Entwässerungseinrichtungen,

- keine mechanische Beschädigung angrenzender Gehölze sowie nicht bewirtschafteter Flächen,

- kein Eintrag von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln in Flächen, auf denen die Ackernutzung nicht zugelassen ist, soweit dies nach dem jeweiligen Stand der Technik sicherzustellen ist,

- kein Ausbringen von Gülle und Jauche auf Grünland,

- Einsatz von in Naturschutzgebieten zulässigen Pflanzenschutzmitteln auf Grünland nur horstweise;

5. die Umwandlung von Acker und Grünland in Auwald;

6. Lärmeinwirkungen von außerhalb des Naturschutzgebietes, die durch die bestimmungsgemäße Benutzung der benachbarten Flächen entsteht;

7. der ordnungsgemäße Betrieb sowie die Unterhaltung und Reparatur des 20 KV Erdkabels und der Transformatorenstation, sofern dies nicht von außerhalb des Naturschutzgebietes möglich ist;

8. die Gewässerunterhaltung an der Innerste;

9. der Betrieb und die Unterhaltung der bei Inkrafttreten der Verordnung vorhandenen Lenzpumpen und des Pumphebewerkes der bundeseigenen Liegenschaft "Ohnacker-Kaserne";

(2) Von den Verboten des § 3 sind mit Erlaubnis freigestellt:

1. die Unterhaltung und Instandsetzung von Wegen ohne Verwendung von Bauschutt oder Abfällen;

2. die Beseitigung von Totholz oder absterbenden Bäumen an den Wegen, soweit dies zur Verkehrssicherung erforderlich ist;

3. die Beseitigung von Gehölzteilen, die in landwirtschaftlich genutzte Flächen hineinragen und die Bewirtschaftung erheblich erschweren.

§ 5 Erlaubnisvorbehalt

Die obere Naturschutzbehörde erteilt auf Antrag eine Erlaubnis zur Durchführung folgender Maßnahmen, sofern dadurch Schutzgegenstand und Schutzzweck nicht beeinträchtigt werden:

1. die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln im Wald, wenn nur dadurch erheblicher wirtschaftlicher Schaden abgewendet werden kann;

2. die flächige Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Grünland;

3. die Errichtung von nicht fest mit dem Boden verbundenen jagdwirtschaftlichen Einrichtungen;

4. Maßnahmen zum Schutz, zur Erhaltung und zur Entwicklung des Naturschutzgebietes und seiner landschaftlichen Eigenart und Schönheit;

5. dem Schutzzweck dienende Untersuchungen;

6. das Betreten des Gebietes für die wissenschaftliche Forschung und Lehre einschließlich der hierfür erforderlichen Maßnahmen.

§ 6 Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann die obere Naturschutzbehörde auf Antrag Befreiung nach den Vorschriften des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes gewähren.

§ 7 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Zur Pflege und Entwicklung des Gebietes sind von den Eigentümern und Nutzungsberechtigten folgende Maßnahmen zu dulden:

Das Aufstellen von Schildern

- zur Kennzeichnung des Naturschutzgebietes und der zum Betreten freigegebenen Wege,

- mit Informationen über das Naturschutzgebiet,

- mit Hinweisen über das Verhalten in Naturschutzgebieten.

§ 8 Verstöße

(1) Wer den in § 3 aufgeführten Verboten zuwiderhandelt und wer ohne Erlaubnis Handlungen gemäß § 4 und § 5 durchführt, begeht gemäß § 64 Nr. 1 oder Nr. 4 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes eine Ordnungswidrigkeit oder gemäß § 329 Absatz 3 oder § 330 Strafgesetzbuch eine strafbare Handlung.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 65 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 50.000,-- DM, bei Verstößen gegen § 3 Absatz 1 und 2 mit einer Geldbuße bis zu 100.000,-- DM geahndet werden.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Hannover in Kraft.

Hannover, den 8.10.1996

Bezirksregierung Hannover

503 - 22222 HA 179

Im Auftrage

Waldhoff

Abteilungsdirektor

Abl. RBHan. 1996/Nr.23 vom 23.10.1996 (Seite 1006)

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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

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Artikel-Informationen

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

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