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Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Schwarze Heide"

(NSG HA 121)


Verordnung über das Naturschutzgebiet "Schwarze Heide", Gemeinde Diekholzen, Landkreis Hildesheim, vom 09. September 1987

Aufgrund der §§ 24, 29 und 30 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes vom 20. März 1981 (Nds. GVBl. S. 31), zuletzt geändert durch das Fünfte Gesetz zur Änderung der Niedersächsischen Bauordnung vom 11. April 1986 (Nds. GVBl. S. 103), wird verordnet:

§ 1 Naturschutzgebiet

(1) Das in den Absätzen 2 und 3 näher bezeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet "Schwarze Heide" erklärt.

(2) Das Naturschutzgebiet liegt südlich der Ortschaft Barienrode, nordwestlich der Ortschaft Söhre in den Gemarkungen Marienburg-Diekholzen und Söhre, Gemeinde Diekholzen, Landkreis Hildesheim.

(3) Die Abgrenzung des Naturschutzgebietes ergibt sich aus der mitveröffentlichten Karte. Die Grenze ist dort durch eine Punktreihe dargestellt. Sie verläuft auf der Linie, die die Punktreihe von außen berührt.

(4) Das Naturschutzgebiet ist rd. 10,7 ha groß.

§ 2 Schutzzweck

(1) Das Naturschutzgebiet liegt am Südwesthang des Mühlenberges, der sich als markanter Höhenrücken südlich der Stadt Hildesheim in Nord-Südrichtung erstreckt. Seine Entstehung verdankt er der Härte des Ausgangsgesteins (quarzitischer Sand- und Tonstein des Räth), das den Verwitterungseinflüssen widerstand.

Der Mühlenberg leitet im Osten mit flachauslaufenden Hängen zur Innersten Aue über, während er im Süden das Bachtal der Beuster mit seinen zum Teil steilen Hängen begrenzt.

Die Flächen im Naturschutzgebiet wurden früher aufgrund der starken Hangneigung und der Flachgründigkeit des Bodens überwiegend als Schafhutung genutzt. So konnten sich charakteristische Magerrasen, im oberen Hangbereich auf besonders flachgründigen und basenarmen Standorten auch Heidekraut-Bestände, ausbilden.

Seit einiger Zeit ist jedoch im Naturschutzgebiet die Nutzung als Schafhutung nahezu vollständig aufgegeben worden. Infolgedessen sind die Magerrasen und Heideflächen durch Überalterung und zunehmende Verbuschung in ihrer Existenz bedroht. Weitere Flächen im Naturschutzgebiet weisen dichte Gehölzbestände auf, die sich nach Einstellung der landwirtschaftlichen Nutzung entwickelt haben oder als Mäh- und Streuobstwiesen genutzt werden.

(2) Ziel dieser Verordnung ist es insbesondere:

a) das Naturschutzgebiet mit seinen heute selten gewordenen Biotoptypen sowie den daran angepaßten, zum Teil bedrohten Tier- und Pflanzenarten zu schützen, zu pflegen und zu entwickeln; dabei kommt der Regeneration der Heidekrautbestände und Magerrasen besondere Bedeutung zu;

b) das Landschaftsbild in seiner besonderen Eigenart zu erhalten, zu pflegen und zu entwickeln.

§ 3 Verbote

(1) Nach § 24 Absatz 2 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes sind im Naturschutzgebiet alle Handlungen verboten, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern.

2) Das Naturschutzgebiet darf außerhalb der gekennzeichneten Wege nicht betreten werden.

(3) Außerdem ist es nach § 24 Absatz 3 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes verboten, Hunde frei laufen zu lassen.

§ 4 Freistellungen

Abweichend von den Verboten des § 3 dieser Verordnung sind zugelassen:

(1) Maßnahmen zum Schutz, zur Erhaltung sowie zur Pflege und Entwicklung des Naturschutzgebietes, die im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde durchgeführt werden;

(2) das Betreten des Gebietes durch die Eigentümer und Nutzungsberechtigten;

(3) die Nutzung der Streuobstwiesen unter folgenden Maßgaben:

a) das Fällen und die Neupflanzung im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde;

b) die Beweidung der Flächen mit höchstens 2 Weidetieren/ha;

(4) die landwirtschaftliche Bodennutzung des Grünlandes als 2-schürige Mähwiese;

(5) die landwirtschaftliche Bodennutzung der Ackerfläche;

(6) die Umwandlung des Ackers in Grünland;

(7) Maßnahmen zur Unterhaltung der 20 KV-Leitung im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde.

§ 5 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Zur Pflege und Entwicklung des Gebietes sind von den Eigentümern und Nutzungsberechtigten folgende Maßnahmen zu dulden:

(1) Maßnahmen zur Regeneration und Erhaltung der Heidekrautbestände und Magerrasen;

(2) Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen im Bereich der Streuobstwiesen;

(3) die Umwandlung des bestehenden Ackers in Grünland.

§ 6 Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann die Bezirksregierung Hannover auf Antrag nach Maßgabe des § 53 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes Befreiung gewähren.

§ 7

Wer den in dieser Verordnung aufgeführten Verboten zuwiderhandelt, ohne daß eine Befreiung erteilt wurde, begeht gemäß § 64 Nr. 4 bzw. Nr. 1 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes eine Ordnungswidrigkeit bzw. gemäß § 329 Absatz 3 oder § 330 Strafgesetzbuch eine strafbare Handlung.

§ 8

Jagdliche Belange werden durch diese Verordnung nicht geregelt.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Hannover in Kraft.

Bezirksregierung Hannover

Hannover, den 09. September 1987

Bezirksregierung Hannover

507 222 22 HA 121

Im Auftrage

Meyer

(Abteilungsdirektor)

Abl. RBHan. 1987/Nr.24 (Seite 705)

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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

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Artikel-Informationen

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

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