NLWKN Niedersachsen klar Logo

Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Wätzumer Tonkuhle"

(NSG HA 110)


Verordnung über das Naturschutzgebiet "Wätzumer Tonkuhle" in der Gemeinde Algermissen, Landkreis Hildesheim, vom 18. August 1986

Aufgrund der §§ 24, 29 und 30 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes vom 20. März 1981 (Nds. GVBl. S. 31), zuletzt geändert durch das 5. Gesetz zur Änderung der Niedersächsischen Bauordnung vom 11. April 1986 (Nds. GVBl. S. 103), wird verordnet:

§ 1 Naturschutzgebiet

(1) Das in Absatz 2 näher bezeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet "Wätzumer Tonkuhle" erklärt.

(2) Das Naturschutzgebiet liegt etwa 500 m nördlich von Algermissen und etwa 700 m südlich von Wätzum in der Gemarkung Wätzum.

(3) Die Abgrenzung des Naturschutzgebietes ergibt sich aus der mitveröffentlichten Karte. Die Grenze ist dort durch eine Punktreihe dargestellt. Sie verläuft auf der Linie, die die Punktreihe von außen berührt.

(4) Das Naturschutzgebiet ist rd. 10,5 ha groß.

§ 2 Schutzzweck

(1) Das Naturschutzgebiet "Wätzumer Tonkuhle" liegt im Naturraum Braunschweig-Hildesheimer-Lößbörde, einer landwirtschaftlich intensiv genutzten Landschaft. Es besteht aus einer aufgelassenen Tongrube mit zwei Teichen und daran anschließenden Verlandungszonen. Beim Tonabbau wurde der Boden an mehreren Stellen uneinheitlich abgetragen, so daß auf unterschiedlichem Höhenniveau eine große Anzahl verschiedener Standorte entsprechend den jeweiligen Feuchtigkeitsbedingungen und Nährstoffgehalten entstehen konnte. Das enge Nebeneinander vielfältiger und kleinräumiger Feucht- und Trockenbiotope bietet einen besonderen Lebensraum für die an solche Verhältnisse speziell angepaßte Tier- und Pflanzenwelt.

Die "Wätzumer Tonkuhle" hat sich als Inselbiotop vor allem auf Grund ihrer Vielfalt und räumlichen Lage zu einem wertvollen Rückzugsareal für bedrohte Tier- und Pflanzenarten und ihre Lebensgemeinschaften entwickelt.

(2) Das Naturschutzgebiet soll als vielfältiger Biotop gesichert, entwickelt und gepflegt werden.

§ 3 Verbote

(1) Nach § 24 Absatz 2 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes sind im Naturschutzgebiet alle Handlungen verboten, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern.

(2) Das Naturschutzgebiet darf nicht betreten werden.

(3) Außerdem ist es nach § 24 Absatz 3 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes verboten, im Naturschutzgebiet Hunde frei laufen zu lassen.

§ 4 Freistellungen

Abweichend von den Verboten dieser Verordnung sind zugelassen:

a) das Betreten des Gebietes durch die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten;

b) Maßnahmen zum Schutz, zur Erhaltung, Pflege und Entwicklung des Naturschutzgebietes, die im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde durchgeführt werden;

c) der erneute Tonabbau im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde;

d) die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung unter Verzicht auf Einsatz von Gülle auf den bisher als Acker genutzten Flächen.

§ 5 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Zur Pflege und Entwicklung des Gebietes sind von den Eigentümern und Nutzungsberechtigten folgende Maßnahmen zu dulden:

a) Beseitigung von Bauschutt und sonstigem Unrat;

b) Pflanzung einer geschlossenen Hecke aus Feldgehölzen um das Naturschutzgebiet.

§ 6 Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann die Bezirksregierung Hannover auf Antrag nach Maßgabe des § 53 Niedersächsisches Naturschutzgesetz Befreiung gewähren.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

Wer ohne Befreiung den in dieser Verordnung aufgeführten Verboten zuwiderhandelt, begeht gemäß § 64 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes eine Ordnungswidrigkeit.

§ 8

Jagdliche Belange werden durch diese Verordnung nicht geregelt.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Hannover in Kraft.

Hannover, 18.08.1986

Bezirksregierung Hannover

507-222 22 HA 110

Im Auftrage

Meyer

Abteilungsdirektor

Abl. RBHan. 1986/Nr.23 (Seite 704)

---------------------------------------------------------------------------------------

Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

NSG-Schild  

Naturschutzgebiet "Wätzumer Tonkuhle"

Alle Naturschutzgebiete im Landkreis Hildesheim

Alle Naturschutzgebiete (NSG) Niedersachsens

Sie haben verschiedene Möglichkeiten, ein NSG zu finden:

Artikel-Informationen

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln