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Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Südhang des Thüster Berges"

(NSG HA 140)


Verordnung über das Naturschutzgebiet "Südhang des Thüster Berges", Flecken Salzhemmendorf, Landkreis Hameln-Pyrmont, vom 28. Juli 1989

Aufgrund der §§ 24, 29 und 30 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes vom 20. März 1981 (Nds. GVBl. S. 31), zuletzt geändert durch Artikel III, Absatz 4 des Gesetzes vom 11. April 1986 (Nds. GVBl. S. 103), wird verordnet:

§ 1 Naturschutzgebiet

(1) Das in den Absätzen 2 und 3 näher bezeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet "Südhang des Thüster Berges" erklärt.

(2) Das Naturschutzgebiet liegt östlich der Ortschaft Levedagsen in den Gemarkungen Levedagsen und Thüste, Flecken Salzhemmendorf, Landkreis Hameln-Pyrmont.

(3) Die Abgrenzung des Naturschutzgebietes ergibt sich aus der mitveröffentlichten Karte. Die Grenze ist dort durch eine Punktreihe dargestellt. Sie verläuft auf der Linie, die die Punktreihe von außen berührt.

(4) Das Naturschutzgebiet ist rd. 60 ha groß.

§ 2 Schutzzweck

(1) Das Naturschutzgebiet liegt im Naturraum "Alfelder Bergland" und umfaßt überwiegend steile, südexponierte Hanglagen des Thüster Berges.

Bedingt durch das im Untergrund flachgründig anstehende Kalkverwitterungsgestein und die Hanglage konnte sich, unterstützt durch die in der Vergangenheit ortsübliche extensive landwirtschaftliche Nutzung, ein vielfältiger, reich strukturierter Lebensraum für heute in hohem Maße schutzbedürftige Tier- und Pflanzenarten und deren Lebensgemeinschaften entwickeln.

Das Naturschutzgebiet zeichnet sich besonders durch charakteristische, gut ausgebildete Kalkhalbtrockenrasen sowie z. B. durch artenreiche Trockengebüsche, naturnahe Laubwaldbereiche und extensiv genutztes Grünland aus.

(2) Das Naturschutzgebiet soll mit den in Absatz 1 dargestellten Eigenschaften erhalten, gepflegt und entwickelt werden. Dazu gehört insbesondere:

- die Erhaltung, die Pflege und Entwicklung der Kalkhalbtrockenrasenflächen,

- die Beibehaltung der Grünlandnutzung

- die Erhaltung und die Entwicklung der Laubwaldbestände bei Dauerbestockung als naturnaher, artenreicher Laubwald,

- die Umwandlung der Ackerflächen in Grünland.

(3) Das besonders vielfältige Landschaftsbild, geprägt durch die - auch von weit her einsehbaren - südexponierten Hanglagen, soll in seiner hervorragenden Schönheit erhalten, gepflegt und entwickelt werden.

§ 3 Verbote

(1) Im Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern.

(2) Das Naturschutzgebiet darf außerhalb der in der mitveröffentlichten Karte gekennzeichneten Wege nicht betreten werden.

(3) Ferner ist es verboten, im Naturschutzgebiet Hunde frei laufen zu lassen.

(4) Im Jagdrecht geregelte Belange werden durch diese Verordnung nicht berührt.

§ 4 Freistellungen

Von den Verboten des § 3 sind freigestellt:

(1) das Betreten des Gebietes durch die Eigentümer und Nutzungsberechtigten;

(2) die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung unter folgenden Maßgaben:

- das Grünland darf nicht umgebrochen werden,

- Reliefveränderungen sind nicht zulässig,

- unzulässig ist die Verstärkung der Entwässerung,

- der Einsatz von Gülle ist nicht erlaubt,

- chemische Pflanzenschutzmittel dürfen nur horstweise und im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde eingesetzt werden,

- bestehende Ackerflächen dürfen bis zur Umwandlung in Grünland weiterhin ordnungsgemäß bewirtschaftet werden.

(3) die ordnungsgemäße Fortwirtschaft, Pflege und Verjüngung der im Naturschutzgebiet liegenden Waldbestände unter ausschließlicher Förderung einheimischer, standortgemäßer Laubholzarten; die Nadelhölzer sollen im Rahmen der Endnutzung vollständig entnommen werden,

(4) die rechtmäßige Nutzung des bestehenden Wasserrechts zur Entnahme von Trinkwasser,

(5) Maßnahmen zur Unterhaltung der Wege im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde,

(6) die Wahrnehmung von bergrechtlichen Erlaubnissen und von Bergwerkseigentum, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung rechtskräftig sind, im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde,

(7) Maßnahmen zum Schutz, zur Erhaltung, Pflege und Entwicklung des Naturschutzgebietes und seiner landschaftlichen Eigenart im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde.

§ 5 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

(1) Maßnahmen nach § 4 erfolgen auf der Grundlage des Schutzzweckes und daraus abgeleiteter Grundsätze.

(2) Zur Pflege und Entwicklung des Naturschutzgebiets sind von den Eigentümern und Nutzungsberechtigten folgende Maßnahmen zu dulden:

a) die Erhaltung, Pflege und Entwicklung der Halbtrockenrasenflächen;

b) die Erhaltung, die Pflege und die Entwicklung der Waldbestände zu naturnahem, artenreichem Laubwald;

c) die Umwandlung bestehender Ackerflächen in Grünland.

§ 6 Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann die obere Naturschutzbehörde auf Antrag Befreiung gewähren.

§ 7 Verstöße

(1) Wer den in § 3 aufgeführten Verboten zuwiderhandelt, begeht gemäß § 64 Nr. 1 oder Nr. 4 Niedersächsisches Naturschutzgesetz eine Ordnungswidrigkeit oder gemäß § 329 Absatz 3 oder § 330 Strafgesetzbuch eine strafbare Handlung.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 65 Absatz 1 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 DM, bei Verstößen gegen § 3 Absatz 1 bis zu 50.000,00 DM, geahndet werden.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Hannover in Kraft.

Hannover, den 28. Juli 1989

507-22222 HA 140

Bezirksregierung Hannover

Im Auftrage

Meyer

(Abteilungsdirektor)

Abl. RBHan 1989/Nr. 18 vom 09.08.1989 (S. 506 ff)

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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

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Artikel-Informationen

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

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