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Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Heineberg"

(NSG HA 020)


Verordnung des Regierungspräsidenten in Hannover über das Naturschutzgebiet "Heineberg" in der Gemarkung Fischbeck, Landkreis Grafschaft Schaumburg

Auf Grund der §§ 4, 12 Abs. 2, 13 Abs. 2, 15 und 16 Abs. 2 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (RGBl. I S. 821) sowie des § 7 Abs. 1 und 5 der Durchführungsverordnung vom 31. Oktober 1935 (RGBl. I S. 1275) wird mit Zustimmung der obersten Naturschutzbehörde folgendes verordnet:

§ 1

Das Landschaftsgebiet "Heineberg" in der Gemarkung Fischbeck wird mit dem Tage der Bekanntmachung dieser Verordnung in das Reichsnaturschutzbuch eingetragen und damit unter den Schutz des Reichsnaturschutzgesetzes gestellt.

§ 2

Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rd. 21 ha und umfaßt in der Gemarkung Fischbeck, Landkreis Grafschaft Schaumburg, Flur 13, die Parzellen 30/20, 35/21, 29/18, 28/18, 32/8 und 34/17. Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in einer Karte rot eingetragen, die bei der obersten Naturschutzbehörde niedergelegt ist. Weitere Ausfertigungen dieser Karte befinden sich bei der höheren Naturschutzbehörde in Hannover und der unteren Naturschutzbehörde in Rinteln.

§ 3

1. Es ist verboten, innerhalb des Schutzgebietes Veränderungen vorzunehmen, die geeignet sind, das Landschaftsbild oder die Natur zu beeinträchtigen oder eine wissenschaftliche Untersuchung zu erschweren.

2. Unter das Verbot fallen insbesondere:

a) Pflanzen zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder Teile davon abzupflücken, abzureißen oder abzuschneiden;

b) das Anbringen von Bild- und Schrifttafeln, soweit sie sich nicht auf den Schutz des Naturschutzgebietes oder den Verkehr beziehen;

c) die Wege zu verlassen, Feuer anzumachen, Abfälle wegzuwerfen, Schutt und Müll abzulagern oder das Gelände auf andere Weise zu beeinträchtigen;

d) das Entfernen und Verlegen von Findlingen und jede Störung in der Lagerung von Steinen.

3. An der Befestigungsanlage im Mittelpunkt dieses Gebietes und den sich anschließenden Erd- und Steinaufhäufungen (Dämme und Wälle) dürfen keinerlei Eingriffe und Änderungen vorgenommen werden, welche dem Zwecke dieser Verordnung, den jetzigen Zustand zu erhalten, widersprechen. Notwendig erscheinende Eingriffe bedürfen der Zustimmung der Naturschutzbehörden im Benehmen mit dem Pfleger für Bodendenkmale.

4. Die forstwirtschaftliche Nutzung verbleibt dem Eigentümer, soweit hierdurch keine obengenannten Störungen oder Veränderungen herbeigeführt werden. Innerhalb der Befestigungsanlage und der Dämme und in deren unmittelbarer Umgebung dürfen Bäume nur gefällt und keine Stubben gerodet werden.

§ 4

Unberührt bleiben die jagdliche Nutzung sowie alle pflegerischen Maßnahmen, sofern sie dem Zwecke dieser Verordnung nicht widersprechen.

Insbesondere können Ausnahmen der Vorschriften im § 3 genehmigt werden.

§ 5

Wer den Bestimmungen im § 3 zuwiderhandelt, wird nach den §§ 21 und 22 des Reichsnaturschutzgesetzes und den §§ 15 und 16 der Durchführungsverordnung bestraft.

§ 6

Diese Verordnung tritt mit ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt für Niedersachsen in Kraft.

Hannover, den 8. November 1949

Der Regierungspräsident als höhere Naturschutzbehörde

Bähnisch

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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

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Artikel-Informationen

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

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