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Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Garbeeke"

(NSG HA 193)


"Verordnung der Bezirksregierung Hannover über das Naturschutzgebiet "Garbeeke” in der Stadt Bassum, Landkreis Diepholz, vom 15.07.1999

Aufgrund der §§ 24, 29 und 30 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes in der Fassung vom 11. April 1994, zuletzt geändert durch das 11. Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Wassergesetzes vom 11. Februar 1998 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 86 ff.), wird verordnet:

§ 1 Naturschutzgebiet

(1) Das in den Absätzen 2 und 3 näher bezeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet ”Garbeeke” erklärt.

(2) Das Naturschutzgebiet liegt südlich der Stadt Bassum. Es befindet sich in den Fluren 13, 17, 21, 22, 23 und 25 der Gemarkung Bassum, sowie in der Flur 1 der Gemarkung Wedehorn, Stadt Bassum, Landkreis Diepholz.

(3) Die genaue Abgrenzung des Naturschutzgebietes ergibt sich aus der Karte, die Bestandteil dieser Verordnung ist (nachfolgend als ”Karte” bezeichnet). Die Grenze ist dort durch eine Punktreihe dargestellt. Die Grenze verläuft auf dem Kartenteil im Maßstab 1 : 5.000 auf der Linie, die die Punkte von außen berührt. In den Ausschnitten im Maßstab 1 : 1.000 und 1 : 2.000 verläuft die Grenze auf der Linie, die die Punkte von innen berührt.

(4) Das Naturschutzgebiet ist ca. 60 ha groß.

§ 2 Schutzgegenstand und Schutzzweck

(1) Schutzgegenstand

Das Naturschutzgebiet ”Garbeeke” besteht aus dem Gewässerlauf der ”Garbeeke” vom Quellbereich bis zur Mündung in den ”Klosterbach” einschließlich der Talniederung sowie angrenzender Bereiche. Vorherrschend wird das Gebiet auf anmoorigen bis flachgründig vermoorten, z.T. quelligen Standorten mit Erlen-Bruchwald, Erleneschenwald der Auen und Quellbereiche und mesophilen Eichen-Mischwald bestanden. Daneben findet in Teilbereichen eine Grünlandnutzung statt. Einige Flächen sind ungenutzt. Durch unterschiedliche Standortfaktoren und die unterschiedliche Nutzungsformen entwickelte sich das Gebiet zu einem vielfältigen Lebensraum für Pflanzen und Tiere.

(2) Schutzzweck

Der Schutzzweck ist der Erhalt, die Pflege und die naturnahe bis natürliche Entwicklung des Gebietes als Lebensstätte schutzbedürftiger Arten und Lebensgemeinschaften wildwachsender Pflanzen und wildlebender Tiere sowie der Erhalt der besonderen Eigenart des Gebietes.

Die Erklärung zum Naturschutzgebiet bezweckt insbesondere:

1. den Erhalt und die eigendynamische Entwicklung der ”Garbeeke”, ihrer naturnahen Quellbereiche sowie ihrer Zuflüsse;

2. die ungestörte natürliche Entwicklung der naturnahen Niederungsbereiche mit den vorhandenen Seggen-, Binsen- und Stauden-Sümpfen sowie der Landröhrichte;

3. die Förderung und Wiederherstellung naturnaher Verhältnisse in den gestörten Niederungsbereichen als Ausgangsbasis für die anschließende Eigenentwicklung;

4. den Erhalt und die naturnahe bis natürliche Entwicklung der vorhandenen Erlen-Bruchwälder, der Erlen-Eschenwälder der Auen und Quellbereiche und der mesophilen Eichenwälder sowie die Umwandlung von Waldflächen zu Beständen, die der heutigen potentiell natürlichen Vegetation entsprechen, als Ausgangsbasis für die anschließende Eigenentwicklung;

5. sonstige vom Menschen verursachte Störeinflüsse im möglichen Umfang zu verhindern oder zu beseitigen.

§ 3 Verbote

(1) Im Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Darüber hinaus sind folgende Handlungen, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile gefährden oder stören können, verboten:

1. Hunde frei laufen zu lassen;

2. wildlebende Tiere ohne vernünftigen Grund durch Lärm oder auf andere Weise zu stören;

3. wildlebende Tiere zu füttern;

(3) Das Naturschutzgebiet darf nur auf den entsprechend gekennzeichneten Wegen betreten werden.

(4) Die ordnungsgemäße Jagdausübung bleibt von den Regelungen dieser Verordnung grundsätzlich unberührt, soweit sie sich auf das Recht zum Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen, Fangen und Aneignen von Wild, auf die Hege und den Jagdschutz bezieht.

Dem allgemeinen Verbot gemäß § 3 Abs.1 unterliegt jedoch weiterhin

1. die Anlage von:

a) Wildäckern, Wildäsungsflächen, Salzlecken, Köder- und Futterplätzen, Kunstbauten;

b) jagdlichen Einrichtungen wie Jagdhütten, Hochsitze und sonstigen nicht beweglichen Ansitzeinrichtungen;

2. die Wildfütterung.

§ 4 Freistellungen

(1) Allgemeine Freistellungen

Von den Verboten des § 3 sind freigestellt und bedürfen keiner naturschutzrechtlichen Befreiung oder Erlaubnis:

1. das Betreten des Gebietes auch außerhalb der Wege für die Eigentümer und die sonstigen Nutzungsberechtigten, soweit dies zur rechtmäßigen Nutzung oder Bewirtschaftung der Grundstücke erforderlich ist.

2. die ordnungsgemäße mechanische Unterhaltung von Gewässern II. Ordnung, soweit diese nach einem zuvor aufgestellten und mit der oberen Naturschutzbehörde abgestimmten Unterhaltungsrahmenplan durchgeführt wird;

3. die ordnungsgemäße mechanische Unterhaltung von Gewässern III. Ordnung, soweit diese nach entsprechend fachspezifischen und naturschutzfachlich abgestimmten Vorgaben der unteren Wasserbehörde durchgeführt wird;

4. der Betrieb und die Unterhaltung der im Gebiet vorhandenen Einrichtungen zur Untersuchung der Gewässergüte;

5. die ordnungsgemäße Unterhaltung vorhandener Drainagen, Gräben und Grüppen einzelner Flurstücke, soweit sie zur Bewirtschaftung von Nutzflächen erforderlich sind;

6. die ordnungsgemäße Unterhaltung von rechtmäßig errichteten Zäunen, Viehtränken und Viehunterständen auf den in der Karte als ”Dauergrünland I” und ”Dauergrünland II” dargestellten Flächen;

7. die Errichtung von ortsüblichen Zäunen, Viehtränken und Viehunterständen auf den in der Karte als ”Dauergrünland I” und ”Dauergrünland II” dargestellten Flächen mit Zustimmung der oberen Naturschutzbehörde;

8. die ordnungsgemäße Unterhaltung der Straßen und Wege;

9. die ordnungsgemäße Unterhaltung der Anlagen der Deutschen Bahn AG;

10. die Entnahme nicht standortgerechter Gehölze (insbesondere Fichten, Pappeln und Lärchen) im Zeitraum vom 01.10. eines Jahres bis zum 28.02. des darauf folgenden Jahres, einschließlich des Abtransportes aus dem Naturschutzgebiet;

11. das Zurückschneiden oder das Fällen von Gehölzen, soweit dies aus Verkehrssicherheitsgründen oder zur ordnungsgemäßen Nutzung angrenzender Flächen erforderlich ist einschließlich des Abtransportes aus dem Naturschutzgebiet;

12. Maßnahmen zum Schutz, zur Erhaltung und zur Entwicklung des Naturschutzgebietes und seiner landschaftlichen Eigenart und Schönheit im Einvernehmen bzw. mit Zustimmung der oberen Naturschutzbehörde;

13. das Betreten des Gebietes für dem Schutzzweck dienende Untersuchungen und für die wissenschaftliche Forschung und Lehre einschließlich der hierfür erforderlichen Maßnahmen soweit der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird, im Einvernehmen mit, bzw. mit Zustimmung der oberen Naturschutzbehörde;

14. die ordnungsgemäße Nutzung der als ”Sonstige Fläche” dargestellten Flurstücke oder Teilen der Flurstücke 250/2, Flur 13; 63/1, Flur 22; 40/1, 41 und 72, Flur 25, alle Gemarkung Bassum, im bisherigen Umfang.

(2) Landwirtschaftliche Freistellungen

Von den Verboten des § 3 ist die im Sinne des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung nach den Maßgaben der Ziffern 1 und 2 freigestellt, sofern keine zusätzlichen Entwässerungsmaßnahmen durchgeführt werden, das Bodenrelief nicht verändert und die Tier- und Pflanzenwelt nicht mehr als unbedingt nötig gestört oder beeinträchtigt wird.

1. Die oben genannte landwirtschaftliche Bodennutzung als Dauergrünland auf den in der Karte als ”Dauergrünland I” dargestellten Flächen ist freigestellt, jedoch ohne Umwandlung der Grünland- in Ackernutzung und ohne Ackerzwischennutzung.

2. Die oben genannte landwirtschaftliche Bodennutzung als Dauergrünland auf den in der Karte als ”Dauergrünland II” dargestellten Flächen ist mit folgenden Maßgaben freigestellt:

a) keine Grünlanderneuerung, eine Nachsaat als Übersaat ist möglich;

b) keine maschinelle Bodenbearbeitung im Zeitraum vom 01. März bis 15. Juni eines jeden Jahres;

c) keine Düngung;

d) kein Einsatz chemischer Pflanzenschutzmittel;

e) Mähen erst nach dem 15. Juni eines jeden Jahres;

(3) Forstwirtschaftliche Freistellungen

1. Von den Verboten des § 3 ist die ordnungsgemäße Forstwirtschaft auf den in der Karte als ”Wirtschaftswald” dargestellten Flächen nach folgenden Maßgaben freigestellt:

a) ausschließliche Förderung aller Baumarten der potentiell natürlichen Vegetation entsprechend den jeweiligen Standortverhältnissen bei Bestandsverjüngung, Pflege und Nutzung unter besonderer Berücksichtigung aller natürlich zugehörenden Nebenbaum- und Straucharten;

b) kahlschlagfreie Bewirtschaftung mit einzelstamm- bis gruppenweiser Holzentnahme sowie langen Nutzungs- und Verjüngungszeiträumen;

c) keine Entnahme von Horst- und Höhlenbäumen, stehendem starken Totholz einschließlich abgebrochener Baumstümpfe und von liegendem Bruch- und Totholz sowie Stubben und Reisig. Liegendes starkes Wurfholz ist soweit wie möglich zu belassen;

d) keine Maßnahmen, die eine Entwässerung über das vorhandene Maß hinaus bewirken;

e) keine Veränderung des Bodenreliefs, bei Bewirtschaftung bestmögliche Schonung des Bodens und der Krautschicht;

f) kein Wegebau;

g) kein Einsatz von Pflanzenschutz-, Kalkungs- und Düngemitteln;

h) keine Störung und Beeinträchtigung der Pflanzen- und Tierwelt über das unbedingt Maß hinaus.

2. Auf den Flurstücken 44/1, 47/1, Flur 25 und Flurstück 303/2, Flur 13, alle Gemarkung Bassum, ist die ordnungsgemäße Forstwirtschaft nach den Grundsätzen der langfristigen ökologischen Waldentwicklung als naturnaher Wirtschaftswald freigestellt.

(4) Fischereiliche Freistellungen

Die ordnungsgemäße fischereiliche Nutzung auf dem Flurstück 250/2, Flur 13, Gemarkung Bassum ist nach folgenden Grundsätzen freigestellt:

1. die natürlich vorkommenden Pflanzenarten der Unterwasser-, der Schwimmblatt- und Röhrichtzone dürfen nicht entfernt werden;

2. es dürfen keine Futter- und Düngemittel eingebracht werden;

3. das Teichwassers darf nicht abgelassen werden.

(5) Eine von den einschränkenden Bestimmungen der Absätze 1 Nr. 10, 2 und 3 abweichende Bewirtschaftung der Flächen ist dann freigestellt, wenn die obere Naturschutzbehörde ihr im Einzelfall auf Antrag zugestimmt hat.

Diese Zustimmung ist zu erteilen, wenn durch die jeweilige abweichende Bewirtschaftungsweise der Schutzzweck nicht mehr beeinträchtigt als durch die vorgeschriebene Bewirtschaftungsweise.

(6) Im übrigen sind die in Absatz 1 genannten Einvernehmen/Zustimmungen zu erteilen, wenn durch die Maßnahme der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird.

§ 5 Erlaubnisvorbehalt

(1) Die obere Naturschutzbehörde erteilt auf Antrag eine Erlaubnis zur Durchführung folgender Maßnahmen, sofern dadurch der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird:

sofern die Unterhaltung von Gewässern II. und III. Ordnung nicht freigestellt ist (vgl. § 4 Abs. 1), ist die Erlaubnis zur ordnungsgemäßen mechanischen Unterhaltung von Gewässern II. und III. Ordnung zu erteilen, wenn der Unterhaltungspflichtige (Antragsteller) zuvor ein mit der oberen Naturschutzbehörde abgestimmtes Unterhaltungskonzept mit einer Laufzeit von mindestens einem Jahr aufgestellt hat.

(2) Die Erlaubnis kann gem. § 36 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz mit Nebenbestimmungen versehen werden, die geeignet sind, Beeinträchtigungen oder Gefährdungen des Naturschutzgebietes, einzelner seiner Bestandteile oder seines Schutzzweckes entgegenzuwirken.

§ 6 Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann die obere Naturschutzbehörde auf Antrag Befreiung nach den Vorschriften des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes gewähren.

§ 7 Verstöße

(1) Wer den in § 3 aufgeführten Verboten zuwiderhandelt, bzw. wer ohne die gemäß § 4 Absatz 3 oder § 5 geforderte Erlaubnis handelt, begeht gemäß § 64 Nr. 1 oder Nr. 4 Niedersächsisches Naturschutzgesetz eine Ordnungswidrigkeit oder gemäß § 329 Absatz 3 oder § 330 Strafgesetzbuch eine strafbare Handlung.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 65 Niedersächsisches Naturschutzgesetz mit einer Geldbuße bis zu 50.000,-- DM, bei Verstößen gegen § 3 Absatz 1 und 2 mit einer Geldbuße bis zu 100.000,-- DM geahndet werden.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Hannover in Kraft.

Hannover, den 15.07.1999

BEZIRKSREGIERUNG HANNOVER

503-22221 HA 193

Im Auftrage

Dr. Keuffel

-Abteilungsdirektor-

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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

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Artikel-Informationen

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

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