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Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Borsteler Moor"

(NSG HA 178)


Verordnung über das Naturschutzgebiet "Borsteler Moor" in der Samtgemeinde Siedenburg, Landkreis Diepholz und der Samtgemeinde Liebenau, Landkreis Nienburg, vom 21.05.1996

Aufgrund der §§ 24, 29 und 30 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes in der Fassung vom 11. April 1994, berichtigt am 17. Juni 1994 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 155, 267), wird verordnet:

§ 1 Naturschutzgebiet

(1) Das in den Absätzen 2 und 3 näher bezeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet "Borsteler Moor" erklärt.

(2) Das Naturschutzgebiet liegt etwa 1 km südwestlich der Ortschaft Borstel. Es befindet sich in den Fluren 5, 6 und 16 der Gemarkung Borstel und in den Fluren 6, 7 und 12 der Gemarkung Campen, Gemeinde Borstel, Samtgemeinde Siedenburg, Landkreis Diepholz sowie in der Flur 13 der Gemarkung Hesterberg, Gemeinde Pennigsehl, Samtgemeinde Liebenau, Landkreis Nienburg.

(3) Die genaue Abgrenzung des Naturschutzgebietes ergibt sich aus der Karte, die Bestandteil dieser Verordnung ist.

Die Grenze ist dort durch eine Punktreihe dargestellt. Sie verläuft auf der Linie, die die Punkte von außen berührt.

(4) Das Naturschutzgebiet ist ca. 495 ha groß.

§ 2 Schutzgegenstand und Schutzzweck

(1) Schutzgegenstand

Beim Naturschutzgebiet "Borsteler Moor" handelt es sich um ein ehemaliges intaktes Hochmoor der Diepholzer Moorniederung, das durch Entwässerung und unterschiedliche Nutzungen, wie z.B. Torfabbau und Landwirtschaft, gestört ist.

Im Zentrum liegen ehemals ungenutzte Flächen, auf denen industriell Torfabbau betrieben wird bzw. betrieben wurde. Vor allem in den Randbereichen des Gebietes befinden sich, im kleinräumigen Wechsel mit landwirtschaftlich genutzten Flächen, zahlreiche ungenutzte Flächen, die durch die unterschiedlichen Verbuschungs- und Bewaldungsstadien der Moordegeneration gekennzeichnet sind.

(2) Schutzzweck

Schutzzweck ist der Erhalt und die Entwicklung des Hochmoorkomplexes und seiner Randbereiche als naturbetontes Ökosystem, wobei den natürlichen und naturnahen Komponenten Vorrang eingeräumt werden soll um Lebensstätten für die darauf spezialisierten schutzbedürftigen Arten und Lebensgemeinschaften wildwachsender Pflanzen und wildlebender Tiere zu bieten. Die Ruhe und Ungestörtheit und die naturbedingte besondere Eigenart und Vielfalt des Gebietes sollen erhalten und gefördert werden.

Die Erklärung zum Naturschutzgebiet bezweckt insbesondere:

1. Die weitere Intensivierung bzw. die erstmalige Innutzungnahme von Flächen soll unterbunden werden.

2. Die Torfabbauflächen sollen entsprechend den Genehmigungen nach Abschluß des Torfabbaus einer Wiedervernässung mit dem Ziel der Schaffung möglichst natürlicher Hochmoorkomplexe (Hochmoorregeneration) zugeführt werden.

3. Die besondere landschaftliche Eigenart lebender Hochmoore soll durch geeignete Entwicklungs- und Pflegemaßnahmen auf geeigneten Flächen wiederhergestellt werden.

Es sollen möglichst nährstoffarme Verhältnisse im Boden, im Wasser und in der Vegetation erhalten bzw. entwickelt werden. Gleichzeitig sollen moortypische Wasserstände erhalten und entwickelt werden.

4. Über die Extensivierung der Grünlandnutzung soll der Biotoptyp Grünland aus Sicht des Naturschutzes eine Wertsteigerung erlangen.

5. Anthropogene Schad- und Störeinflusse sollen beseitigt oder verhindert werden.

6. Durch geeignete, im Einzelfall anzuordnende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen sollen die dem Schutzzweck dienenden Entwicklungsteilziele erreicht werden.

§ 3 Verbote

(1) Im Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt hat.

(2) Das Naturschutzgebiet darf nur auf den im Gelände gekennzeichneten Wegen betreten werden.

(3) Darüber hinaus sind folgende Handlungen, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile gefährden oder stören können, verboten:

1. Hunde frei laufen zu lassen;

2. wildlebende Tiere zu füttern;

3. wildlebende Tiere durch Lärm oder auf andere Weise auch von außerhalb des Naturschutzgebietes zu stören;

4. innerhalb des Naturschutzgebietes und außerhalb in einer Zone von 500 m Breite um das Naturschutzgebiet herum Modellflug zu betreiben oder mit sonstigen, nicht zulassungspflichtigen Luftfahrzeugen aller Art zu starten.

(4) Die ordnungsgemäße Jagdausübung bleibt, soweit sie sich auf das Recht zum Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen sowie zur Aneignung von Wild, die Hege und den Jagdschutz bezieht, unberührt. Dies gilt nicht für die Anlage von:

1. Wildäckern, Wildäsungsflächen, Salzlecken, Köder- und Futterplätzen;

2. Wildfütterungsanlagen außerhalb der Notzeiten,

3. fest mit dem Boden verbundenen jagdlichen Einrichtungen, Jagdhütten und anderen baulichen Anlagen.

§ 4 Freistellungen

(1) Von den Verboten des § 3 sind freigestellt und bedürfen keiner naturschutzrechtlichen Befreiung oder Erlaubnis:

1. das Betreten des Gebietes durch die Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten;

2. die industrielle Torfgewinnung einschließlich Herrichtungsmaßnahmen gemäß den bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßigen Genehmigungen;

3. die ordnungsgemäße Unterhaltung der 20 kV-Stromversorgungsanlage;

4. die ordnungsgemäße Unterhaltung der Wege ohne Verwendung von Bauschutt und ähnlichem Material, soweit dies für die Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Nutzflächen, der Torfgewinnung sowie zum Begehen der gekennzeichneten Wege erforderlich ist;

5. die rechtmäßige Nutzung der als "Sonderfläche" in der mitveröffentlichten Karte gekennzeichneten Flurstücke im bisherigen Umfang sowie die ordnungsgemäße Unterhaltung der hiermit verbundenen Erdgasleitung;

6. die ordnungsgemäße Unterhaltung ortsüblicher Zäune, Viehtränken und Viehunterstände auf den in der mitveröffentlichten Karte als "Dauergrünland" gekennzeichneten Flächen;

7. die ordnungsgemäße Unterhaltung vorhandener Drainagen, Gräben und Grüppen einzelner Flurstücke soweit dies zur Bewirtschaftung von Nutzflächen erforderlich ist;

8. die Einrichtung von Ansitzen, Jagdschirmen und ähnlichen jagdlichen Einrichtungen;

9. die ordnungsgemäße Unterhaltung von fest mit dem Boden verbundenen jagdlichen Einrichtungen:

10. die einzelstammweise Nutzung gepflanzter Bäume auf den Flurstücken 12 und 18, Flur 12, Gemarkung Campen;

11. der Betrieb des vorhandenen Grundwasserbeobachtungspegels.

(2) Die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung auf den in der mitveröffentlichten Karte als "Dauergrünland" dargestellten Flächen ist nach folgenden Grundsätzen freigestellt:

1. kein Umbruch zum Zweck der Ackerzwischennutzung - Umbruch zum Zweck der Neueinsaat frühestens alle 5 Jahre nach vorheriger Anzeige bei der oberen Naturschutzbehörde und dann nur zwischen dem 01.08. und 31.10. des Jahres;

2. der Einsatz von in Naturschutzgebieten zulässigen chemischen Pflanzenbehandlungsmitteln auf einzelnen Flurstücken nach vorheriger Anzeige bei der oberen Naturschutzbehörde;

(3) Die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung auf den in der mitveröffenflichten Karte als "Acker" dargestellten Flächen ist, ohne Änderung der Nutzungsart - ausgenommen der Umwandlung in Grünland und der späteren Rückumwandlung in Acker - freigestellt.

(4) Die landwirtschaftliche Bodennutzung im Sinne dieser Verordnung ist grundsätzlich nur ordnungsgemäß, wenn keine zusätzlichen Entwässerungsmaßnahmen durchgeführt werden, das Bodenrelief nicht verändert und die Tier- und Pflanzenwelt nicht mehr als unbedingt nötig gestört und beeinträchtigt wird.

(5) Auf den als "Sonderkulturen" gekennzeichneten Flächen ist die bisherige rechtmäßige Nutzung im bisherigen Umfang freigestellt, soweit es sich hierbei um den Anbau von Kulturheidelbeeren handelt.

Die Nutzung dieser Flächen für Weihnachtsbaumkulturen ist freigestellt vom Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bis zum Ende der bestimmungsgemäßen und wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Bäume, längstens jedoch 10 Jahre nach Inkrafttreten dieser Verodnung. Danach ist eine Grünlandeinsaat sowie eine anschließende Grünlandnutzung gemäß § 4 Absatz 2 freigestellt.

§ 5 Erlaubnisvorbehalt

(1) Die obere Naturschutzbehörde erteilt auf Antrag eine Erlaubnis zur Durchführung folgender Maßnahmen, sofern dadurch der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird:

1. die Errichtung von fest mit dem Boden verbundenen jagdlichen Einrichtungen;

2. die ordnungsgemäße mechanische Unterhaltung von Gewässern II. und III. Ordnung, soweit die Unterhaltung für die Bewirtschaftung genutzter Flächen erforderlich ist;

3. Maßnahmen zum Schutz, zur Erhaltung und zur Entwicklung des Naturschutzgebietes und seiner landschaftlichen Eigenart und Schönheit;

4. dem Schutzzweck dienende Untersuchungen;

5. die Errichtung ortsüblicher Zäune, Viehtränken und Viehunterstände auf den in der mitveröffentlichten Karte als "Dauergrünland" gekennzeichneten Flächen;

6. die Erneuerung vorhandener Dränagen.

(2) Die obere Naturschutzbehörde genehmigt auf Antrag Abweichungen von den Einschränkungen des § 4 Absatz 2, sofern dadurch der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird.

(3) Die Erlaubnis nach Absatz 1 und 2 kann gemäß § 36 Absatz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz mit Nebenbestimmungen versehen werden, die geeignet sind, Beeinträchtigungen oder Gefährdungen des Naturschutzgebietes, einzelner seiner Bestandteile oder seines Schutzzwecks entgegenzuwirken.

§ 6 Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann die obere Naturschutzgbehörde auf Antrag Befreiung nach den Vorschriften des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes gewähren.

§ 7 Verstöße

(1) Wer den in § 3 aufgeführten Verboten zuwiderhandelt, begeht gemäß § 64 Nr. 1 oder Nr. 4 Niedersächsisches Naturschutzgesetz eine Ordnungswidrigkeit oder gemäß § 329 Absatz 3 oder § 330 Strafgesetzbuch eine strafbare Handlung.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 65 Niedersächsischen Naturschutzgesetz mit einer Geldbuße bis zu 50.000,- DM, bei Verstößen gegen § 3 Absatz 1 und 2 mit einer Geldbuße bis zu 100.000,- DM geahndet werden.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Hannover in Kraft.

Hannover, den 21.05.1996

503-22223/ HA 178

Bezirksregierung Hannover

Im Auftrage

Waldhoff

Abteilungsdirektor

Berichtigung der Verordnung über das Naturschutzgebiet "Borsteler Moor" in der Samtgemeinde Siedenburg, Landkreis Diepholz und der Samtgemeinde Liebenau, Landkreis Nienburg

Die im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Hannover 1996, Nummer 13 vom 05.06.1996 gem. § 1 Abs. 3 der o.g. Verordnung vom 21.05.1996 mitveröffentlichte Karte wird wie folgt berichtigt:

Das bisher als ungenutzte Fläche dargestellte Flurstück 50 der Flur 16. Gemarkung Borstel wird teilweise als Grünland dargestellt.

Die Lage des Flurstücks und die Nutzungsrechte ergeben sich aus dem in diesem Amtsblatt abgedruckten Kartenausschnitt.

Hannover, 04.05.1998

Aktenzeichen: 503-22221 HA 178

Bezirksregierung Hannover

Im Auftrage

Stracke

Leitender Baudirektor

Berichtigung der Verordnung über das Naturschutzgebiet "Borsteler Moor" in der Samtgemeinde Siedenburg, Landkreis Diepholz und in der Samtgemeinde Liebenau, Landkreis Nienburg

Die im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Hannover 1996, Nummer 13 vom 05.06.1996 gemäß § 1 Absatz 3 der o. g. Verordnung vom 21.05.1996 mitveröffentlichte Karte, berichtigt im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Hannover 1998, Nr. 13 vom 27.05.1998, wird wie folgt berichtigt:

Die bisher teilweise als "ungenutzte Fläche" dargestellten Flurstücke 71, 72 und 74, Flur 16, Gemarkung Borstel werden teilweise als "Dauergrünland" dargestellt. Das als "ungenutzte Fläche" dargestellte Flurstück 56/36, Flur 6, Gemarkung Borstel, wird als "Dauergrünland" dargestellt.

Die Lage der Flurstücke und die Nutzungsrechte ergeben sich aus dem im Amtsblatt abgedruckten Kartenausschnitt.

Hannover, 18.07.2000

Aktenzeichen: 503-22221/1/HA178

Bezirksregierung Hannover

Im Auftrage

Monpetain

Bauoberrat

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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

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Artikel-Informationen

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Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

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