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Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Siedener Moor"

(NSG HA 112)


Verordnung der Bezirksregierung Hannover über das Naturschutzgebiet "Siedener Moor" in der Samtgemeinde Siedenburg, Landkreis Diepholz und im Flecken Steyerberg, Landkreis Nienburg vom 07.12.1998

Aufgrund der §§ 24, 29, und 30 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes in der Fassung vom 11.04.1994, zuletzt geändert durch 11. Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Wassergesetzes vom 11.02.1998 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1998, Seite 86ff.), wird verordnet:

§ 1 Naturschutzgebiet

(1) Das in den Absätzen 2 und 3 näher bezeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet "Siedener Moor" erklärt.

(2) Das Naturschutzgebiet liegt etwa 3 km südwestlich der Ortschaft Sieden. Es befindet sich in den Fluren 11, 12, 14, 15 und 16 der Gemarkung Maasen, Gemeinde Maasen und in den Fluren 9, 10 und 11, Gemarkung Sieden, Gemeinde Borstel, Samtgemeinde Siedenburg, Landkreis Diepholz sowie in den Fluren 7 und 18 der Gemarkung Voigtei, Flecken Steyerberg, Landkreis Nienburg.

(3) Die genaue Abgrenzung des Naturschutzgebietes ergibt sich aus der Karte, die Bestandteil dieser Verordnung ist (nachfolgend als ”Karte” bezeichnet). Die Grenze ist dort durch eine Punktreihe dargestellt. Die Grenze verläuft auf der Linie, die die Punkte von außen berührt.

(4) Das Naturschutzgebiet ist ca. 825 ha groß.

§ 2 Schutzgegenstand und Schutzzweck

(1) Schutzgegenstand

Das Naturschutzgebiet "Siedener Moor" besteht in seinem Nordbereich aus nicht abgetorften, sich in den unterschiedlichen Stadien der Moordegeneration befindlichen Hochmoorflächen und ehemaligen bäuerlichen, sich regenerierenden Handtorfstichen. Der südliche Teil des Gebietes besteht aus einem Hochmoorbereich, der industriell abgetorft und anschließend zur Renaturierung hergerichtet wurde.

In den Randbereichen des Naturschutzgebietes befinden sich, verzahnt mit den Hochmoorrandbereichen, überwiegend als Dauergrünland genutzte Flächen. In Übergangsbereichen zu Niedermoor-, Anmoor- und Mineralböden befinden sich auch Acker-, ungenutzte Wald- und Wirtschaftswaldflächen.

(2) Schutzzweck

Schutzzweck ist der Erhalt und die Entwicklung des Hochmoorkomplexes und seiner Rand- und Übergangsbereiche mit den landschaftstypischen Wasserständen als Lebensstätte schutzbedürftiger Arten und Lebensgemeinschaften wildwachsender Pflanzen und wildlebender Tiere. Daneben soll die Ruhe und Ungestörtheit und die naturbedingte besondere Eigenart und Vielfalt des Gebietes erhalten und gefördert werden.

Die Erklärung zum Naturschutzgebiet bezweckt insbesondere:

Über die Wiedervernässung des Moores und damit Einleitung der Hochmoorrenaturierung sollen natürliche Hochmoorkomplexe geschaffen werden. Wo dies aufgrund der veränderten standörtlichen Voraussetzungen nicht mehr möglich ist, sollen in geeigneten Teilbereichen offene Biotopstrukturen erhalten bzw. hergestellt werden. Im übrigen sollen über die natürliche Entwicklung ungenutzte Birken- und Kiefern-Bruchwälder entstehen.

Es sollen möglichst nährstoffarme Verhältnisse im Boden, im Wasser und in der Vegetation erhalten bzw. entwickelt werden.

Über die Extensivierung der Grünlandnutzung soll der Biotoptyp Grünland aus Sicht des Naturschutzes eine Wertsteigerung erlangen.

Acker- und Heidelbeerkulturflächen sollen zu Grünland umgewandelt oder aus der Nutzung genommen werden.

Wälder sollen naturnah bewirtschaftet werden.

Die Lebensbedingungen für landschaftstypische, z.T. sehr störanfällige Brut- und Rastvögel sollen erhalten und verbessert werden.

Die besondere Eigenart dieser für die Diepholzer Moorniederung typischen Moorlandschaft soll erhalten und durch geeignete Maßnahmen entwickelt werden.

Anthropogene Schad- und Störeinflüsse sollen beseitigt oder verhindert werden.

§ 3 Verbote

(1) Im Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Darüber hinaus sind folgende Handlungen, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile gefährden oder stören können, verboten:

Hunde frei laufen zu lassen;

wildlebende Tiere durch Lärm oder auf andere Weise auch von außerhalb des Naturschutzgebietes zu stören;

innerhalb des Naturschutzgebietes und außerhalb in einer Zone von 500 m Breite um das Naturschutzgebiet herum Modellflug zu betreiben oder mit sonstigen, nicht zulassungspflichtigen Luftfahrzeugen aller Art zu starten;

wildlebende Tiere zu füttern;

(3) Das Naturschutzgebiet darf nicht betreten werden.

§ 4 Freistellungen

(1) Allgemeine Freistellungen

Von den Verboten des § 3 sind freigestellt und bedürfen keiner naturschutzrechtlichen Befreiung oder Erlaubnis:

das Betreten des Gebietes auch außerhalb der Wege für die Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten, soweit dies zur rechtmäßigen Nutzung oder Bewirtschaftung der Grundstücke erforderlich ist.

die ordnungsgemäße mechanische Unterhaltung von Gewässern II. Ordnung, soweit diese nach einem zuvor aufgestellten und mit der oberen Naturschutzbehörde abgestimmten Unterhaltungsrahmenplan durchgeführt wird;

die ordnungsgemäße mechanische Unterhaltung von Gewässern III. Ordnung, soweit diese nach entsprechenden fachspezifischen und naturschutzfachlich abgestimmten Vorgaben der unteren Wasserbehörde durchgeführt wird.

die ordnungsgemäße Unterhaltung der im Gebiet vorhandenen Erdöl- und Erdgasfördereinrichtungen einschließlich aller ober- und untertägigen Betriebsanlagen.

die ordnungsgemäße Unterhaltung vorhandener Drainagen, Gräben und Grüppen einzelner Flurstücke, soweit dies zur Bewirtschaftung von Nutzflächen erforderlich ist;

die ordnungsgemäße Unterhaltung der bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehenden und rechtmäßig errichteten Zäune, Viehtränken und Viehunterstände auf den in der Karte als ”Dauergrünland I” und ”Dauergrünland II" dargestellten Flächen;

die Errichtung von Zäunen, Viehtränken und Viehunterständen auf den in der Karte als ”Dauergrünland I” und als ”Dauergrünland II” zu betrachtenden Flächen mit Zustimmung der oberen Naturschutzbehörde;

die notwendige Unterhaltung des in der Karte dargestellten Weges durch Mähen, Mulchen sowie Zurückschneiden von Gehölzen und des Ausgleichs von großen Unebenheiten mit anstehendem Material. Das Einbringen von Fremdmaterial bedarf der Zustimmung bzw. des Einvernehmens der oberen Naturschutzbehörde;

Maßnahmen die bei der ordnungsgemäße Unterhaltung der Wege außerhalb des Naturschutzgebietes in das Naturschutzgebiet hineinwirken, im bisherigen Umfang;

die ordnungsgemäße Unterhaltung der vorhandenen 20 kV-Leitung;

die Entnahme nicht landschaftsgerechter und nicht landschaftstypischer Gehölze (insbesondere Fichten und Lärchen) im Zeitraum vom 01.10. eines Jahres bis zum 28.02. des darauf folgenden Jahres einschließlich des Abtransportes aus dem Naturschutzgebiet;

die Nutzung und Unterhaltung der Flurstücke 38, 81 und 82, Flur 12, Gemarkung Maasen als Hubschrauberlandeplatz und der Flugbetrieb im bisherigen Umfang;

die Erkundung, Überwachung, Sicherung und Sanierung der im Naturschutzgebiet liegenden Altablagerungen im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde;

Maßnahmen zum Schutz, zur Erhaltung und zur Entwicklung des Naturschutzgebietes und seiner landschaftlichen Eigenart und Schönheit im Einvernehmen bzw. mit Zustimmung der oberen Naturschutzbehörde;

das Betreten des Gebietes für dem Schutzzweck dienende Untersuchungen und für die wissenschaftliche Forschung und Lehre einschließlich der hierfür erforderlichen Maßnahmen soweit der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird, im Einvernehmen mit, bzw. mit Zustimmung der oberen Naturschutzbehörde.

(2) Landwirtschaftliche Freistellungen

Von den Verboten des § 3 ist die im Sinne des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung nach den Maßgaben der Ziffern 1 und 2 freigestellt, sofern keine zusätzlichen Entwässerungsmaßnahmen durchgeführt werden, das Bodenrelief nicht verändert und die Tier- und Pflanzenwelt nicht mehr als unbedingt nötig gestört oder beeinträchtigt wird.

1. Die oben genannte landwirtschaftliche Bodennutzung als Dauergrünland auf den in der Karte als ”Dauergrünland I” dargestellten Flächen ist freigestellt, jedoch ohne Umwandlung der Grünland- in Ackernutzung und ohne Ackerzwischennutzung.

2. Die oben genannte landwirtschaftliche Bodennutzung als Dauergrünland auf den in der Karte als ”Dauergrünland II” dargestellten Flächen ist nur mit folgenden Maßgaben freigestellt:

a) keine Grünlanderneuerung, eine Nachsaat als Übersaat ist möglich;

b) keine maschinelle Bodenbearbeitung im Zeitraum vom 01. März bis 15. Juni einen jeden Jahres;

c) Düngung mit max. 50 kg Stickstoff pro Hektar und Jahr;

d) kein Einsatz chemischen Pflanzenschutzmittel;

e) Mähen erst nach dem 15. Juni einen jeden Jahres;

f) der Viehbesatz darf bis zum 21. Juni einen jeden Jahres max. 2 Weidetiere pro ha betragen.

3. Die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung auf den in der Karte als "Acker" dargestellten Flächen ist, ohne Änderung der Nutzungsart - ausgenommen der Umwandlung in Dauergrünland und Nutzung als Dauergrünland I und der späteren Rückumwandlung in Acker - freigestellt. Sofern absolutes Grünland zur Zeit als Acker genutzt wird, ist die Ackernutzung nur in einer Übergangszeit von 5 Jahren nach Inkrafttreten der VO zulässig. Danach ist die Umwandlung und Nutzung als Dauergrünland I freigestellt.

4. Die Nutzung des in der Karte gekennzeichneten Teiles des Flurstücks 26, Flur 10, Gemarkung Sieden als Heidelbeerkultur, jedoch ohne den Einsatz von chemischen Pflanzenschutzmitteln ist freigestellt.

(3) Forstwirtschaftliche Freistellungen

Von den Verboten des § 3 ist die ordnungsgemäße Forstwirtschaft auf den in der Karte als ”Wirtschaftswald” dargestellten Flächen nach folgenden Maßgaben freigestellt:

ausschließliche Förderung aller Baumarten der potentiell natürlichen Vegetation entsprechend den jeweiligen Standortverhältnissen bei Bestandsverjüngung, Pflege und Nutzung unter besonderer Berücksichtigung aller natürlich zugehörenden Nebenbaum- und Straucharten;

keine Entnahme von stehendem starken Totholz einschließlich abgebrochener Baumstümpfe und von liegendem Bruch- und Totholz sowie Stubben und Reisig. Liegendes starkes Wurfholz ist soweit wie möglich zu belassen;

die Waldverjüngung erfolgt in der Regel über Naturverjüngung, ansonsten bodenschonend und in kleinflächiger und zeitlicher Staffelung;

keine Maßnahmen, die eine Entwässerung über das vorhandene Maß hinaus bewirken;

keine Veränderung des Bodenreliefs, bei Bewirtschaftung bestmögliche Schonung des Bodens und der Krautschicht;

kein Wegebau;

kein Einsatz von Pflanzenschutz- und Düngemitteln;

die Pflanzen- und Tierwelt darf nicht mehr als unbedingt nötig gestört und beeinträchtigt werden.

(4) Jagdliche Freistellungen:

Die ordnungsgemäße Jagdausübung, soweit sie sich auf das Recht zum Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen, Fangen und Aneignen von Wild, auf die Hege und den Jagdschutz bezieht, ist freigestellt.

Darüber hinaus ist freigestellt:

die ordnungsgemäße Unterhaltung von fest mit dem Boden verbundenen jagdlichen Einrichtungen;

die Errichtung von nicht fest mit dem Boden verbundenen Ansitzen, Jagdschirmen und ähnlichen jagdwirtschaftlichen Einrichtungen;

(5) Eine von den einschränkenden Bestimmungen der Absätze 2 und 3 abweichende Bewirtschaftung der Flächen ist dann freigestellt, wenn die obere Naturschutzbehörde ihr im Einzelfall auf Antrag zugestimmt hat.

Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn durch die jeweilige abweichende Bewirtschaftungsweise der Schutzzweck nicht mehr beeinträchtigt wird als durch die vorgeschriebene Bewirtschaftungsweise.

(6) Im übrigen sind die in Absatz 1 genannten Einvernehmen/Zustimmungen zu erteilen, wenn durch die Maßnahme der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird.

§ 5 Erlaubnisvorbehalt

(1) Die obere Naturschutzbehörde erteilt auf Antrag eine Erlaubnis zur Durchführung folgender Maßnahmen, sofern dadurch der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird:

- zur ordnungsgemäßen mechanischen Unterhaltung von Gewässern II. und III. Ordnung, sofern die Unterhaltung von Gewässern II. und III. Ordnung nicht freigestellt ist (vgl. § 4 Abs. 1), wenn der Unterhaltungspflichtige (Antragsteller) zuvor ein mit der oberen Naturschutzbehörde abgestimmtes Unterhaltungskonzept mit einer Laufzeit von mindestens einem Jahr aufgestellt hat.

Die Erlaubnis kann gemäß § 36 Absatz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz mit Nebenbestimmungen versehen werden, die geeignet sind, Beeinträchtigungen oder Gefährdungen des Naturschutzgebietes, einzelner seiner Bestandteile oder seines Schutzzweckes entgegenzuwirken.

§ 6 Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann die obere Naturschutzbehörde auf Antrag Befreiung nach den Vorschriften des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes gewähren.

§ 7 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Zur Pflege und Entwicklung des Gebietes sind von den Eigentümern und Nutzungsberechtigten folgende Maßnahmen zu dulden:

das Aufstellen von Schildern zur Kennzeichnung des Naturschutzgebietes;

das ganzjährige Entfernen von Gehölzen auf ungenutzten Flächen;

die Beseitigung nicht standortgerechter Gehölze (z.B. Fichten und Rhododendren) auf den Flurstücken 23 und 26, Flur 10, Gemarkung Sieden sowie auf den Flurstücken 47, 48 und 49/1, Flur 14, Gemarkung Maasen in einem Zeitraum von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung;

die ganzjährige Beweidung ungenutzter Flächen durch Schafe in Hüteschafhaltung;

die ganzjährige Beseitigung von Weidezäunen und -pfählen auf ungenutzten Flächen;

das Abschrägen von Torfkanten und die Anlage von Überwegen und Wegeverbindungen zum Zweck der Hüteschafhaltung auf ungenutzten Flächen in der Zeit vom 01.10. des jeweiligen Jahres bis zum 28.02. des darauffolgenden Jahres;

das kontrollierte Brennen und das Mulchen ungenutzter Flächen in der Zeit vom 01.10. des jeweiligen Jahres bis zum 28.02. des darauffolgenden Jahres.

§ 8 Verstöße

Wer den in § 3 aufgeführten Verboten zuwiderhandelt, bzw. wer ohne die Einvernehmen bzw. die Zustimmungen des § 4 oder ohne die Erlaubnisse des § 5 handelt, begeht gemäß § 64 Nr. 1 oder Nr. 4 Niedersächsisches Naturschutzgesetzes eine Ordnungswidrigkeit oder gegebenenfalls gemäß § 329 Absatz 3 oder § 330 Strafgesetzbuch eine strafbare Handlung.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 65 Niedersächsisches Naturschutzgesetz mit einer Geldbuße bis zu 50.000,-- DM, bei Verstößen gegen § 3 Absatz 1 und 2 mit einer Geldbuße bis zu 100.000,-- DM geahndet werden.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Hannover in Kraft.

Gleichzeitig treten die Verordnung über das Naturschutzgebiet "Siedener Moor" vom 12. Januar 1988 (Amtsblatt für den Regierungsbezirk Hannover Nr. 3 vom 10. Februar 1988, Seite 62) und die Verordnung zur Begründung eines Vorkaufsrechts an Grundstücken im Bereich ”Maasener Moor” vom 18.03.1996 (Amtsblatt für den Regierungsbezirks Hannover Nr. 7 vom 27.03.1996) außer Kraft.

Hannover, den 07.12.1998

503-22221 HA 112

BEZIRKSREGIERUNG HANNOVER

Im Auftrage

Dr. Keuffel

Abteilungsdirektor

1. Änderungsverordnung zur Verordnung über das Naturschutzgebiet "Siedener Moor" in der Samtgemeinde Siedenburg, Landkreis Diepholz und im Flecken Steyerberg, Landkreis Nienburg vom 20.09.1999

Aufgrund der §§ 24, 29 und 30 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes in der Fassung vom 11.04.1994, zuletzt geändert durch das 11. Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Wassergesetzes vom 11.02.1998 ( Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1998, Seite 86ff), wird die im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Hannover 1998, Nr. 27 vom 23.12.1998 auf Seite 830ff veröffentlichte Verordnung wie folgt geändert:

§ 1

§ 4 Abs. 1 Nr. 12 ( Allgemeine Freistellung ) erhält folgende Fassung:

die Nutzung und Unterhaltung der Flurstücke 38, 81 und 82, Flur 12, Gemarkung Maasen als Hubschrauberlandeplatz und des Flurstückes 48/1, Flur 11, Gemarkung Maasen als Schwebeflugübungsgelände und der Flugbetrieb im bisherigen Umfang.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Hannover in Kraft.

Hannover, . .1999

503 – 22221 HA 112

Bezirksregierung Hannover

Im Auftrag

Dr. Keuffel

Abteilungsdirektor

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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

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Artikel-Informationen

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

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