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Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Evershorst"

(NSG HA 038)


Stand: 15.08.1997

Verordnung über das Naturschutzgebiet "Evershorst" in der Gemeinde Hüde (Landkreis Grafschaft Diepholz)

Auf Grund der §§ 4, 12 Abs. 2, 13 Abs. 2, 15 u. 16 Abs. 2 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. 6. 1935 i. d. F. vom 20. 1. 1938 (Nds. GVBl. Sb. Il S. 908), geändert und ergänzt durch das Erste Anpassungsgesetz vom 24. 6. 1970 (Nds. GVBI. S. 237) und das Fünfte Gesetz zur Verwaltungs- und Gebietsreform vom 21. 6. 1972 (Nds. GVBl. S, 309); sowie des § 7 Abs. 1, 5 und des § 17 der Durchführungsverordnung vom 31. 10. 1935 i.d.F. vom 16. 9. 1938 (Nds. GVBl. Sb. II S. 911) wird verordnet:

§1

Die "Evershorst" in der Gemeinde Hüde (Landkreis Grafschaft Diepholz) in dem in § 2 näherbezeichneten Umfang als Naturschutzgebiet unter Nr. Ha 38 in das Naturschutzbuch für den Regierungsbezirk Hannover eingetragen und damit als Reiherbrutplatz dem Schutz des Reichsnaturschutzgesetzes unterstellt worden.

§ 2

1. Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rd. 24 Hektar und umfaßt in der Flur 15 der Gemarkung Hüde die Flurstücke

5/2 östlich einer Verbindungslinie von der Westgrenze Flurstück 18 230 m in Richtung Nord bis zur Westspitze Flurstück 8; 7 östlich Westgrenzen Flurstück 18, 8, 14, 15/1, 15/2, 16/1, 16/2, 17, 18, 21/1, 21/2, 21/3, 21/4 östlich Westgrenze Flurstück 18.

2. Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in einer Grundkarte 1 : 5.000 rot eingetragen; die Flurstücke und die Besitzer sind in einem besonderen Verzeichnis aufgeführt. Die Karte und das Flurstücksverzeichnis sind Bestandteil dieser Verordnung und beim Regierungspräsidenten in Hannover niedergelegt. Weitere Ausfertigungen der Karte befinden sich beim Niedersächsischen Kultusminister, Niedersächsischen Landesverwaltungsamt - Naturschutz, Landschaftspflege und Vogelschutz - in Hannover und beim Landkreis Grafschaft Diepholz in Diepholz.

§ 3

Es ist, vorbehaltlich der Regelungen in § 5, verboten, das Naturschutzgebiet zu verändern oder zu beeinträchtigen sowie die dort nistenden Reiher zu stören; verboten ist insbesondere

a) das Naturschutzgebiet in der Zeit vom 1.2. bis 31.7. jd. J. zu betreten;

b) das Naturschutzgebiet einschließlich einer 300 m breiten Randzone mit Luftfahrzeugen (auch Modellflugzeugen) in der Zeit vom 1.2. bis 31.7. jd. J. unter einer Höhe von 200 m zu überfliegen;

c) Pflanzen zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder Teile davon abzupflücken, abzuschneiden, abzureißen oder die Pflanzendecke abzubrennen;

d) Waldbestände sowie Gebüsche und Gehölze außerhalb der geschlossenen Waldflächen kahlzuschlagen oder zu roden;

e) den Tieren, die sich hier ständig oder vorübergehend aufhalten oder das Naturschutzgebiet überfliegen, nachzustellen oder zu beunruhigen, Eier oder Nester fortzunehmen oder zu beschädigen oder Brut- und Wohnstätten zu beeinträchtigen oder zu stören;

f) den übrigen freilebenden nicht jagdbaren Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen;

g) Pflanzen oder Tiere einzubringen;

h) Bodenbestandteile abzubauen, Sprengungen oder Grabungen vorzunehmen, Schutt, Müll, Abfälle oder andere Bodenbestandteile einzubringen oder die Bodengestalt einschließlich der natürlichen Wasserläufe auf andere Weise zu verändern oder zu schädigen;

i) die öffentlichen Wege zu verlassen, das Gebiet mit Motorfahrzeugen zu befahren, zu lärmen, Feuer anzumachen, Abfälle wegzuwerfen, zu zelten, zu lagern, zu parken, Wohnwagen aufzustellen oder Fahrzeuge zu waschen;

k) Bild- und Schrifttafeln anzubringen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen;

l) Wochenendhäuser, Vorkaufsbuden, Hütten, militärische Anlagen oder sonstige baulichen Anlagen, auch wenn sie keiner baupolizeilichen Genehmigung bedürfen oder nur vorübergehender Art sind, sowie Freileitungen und Einfriedungen zu errichten oder aufzustellen;

m) den Wasserhaushalt des Gebietes zu verändern.

§ 4

1. Wer entgegen dem Verbot nach § 3 Handlungen vornimmt, hat hierdurch eingetretene Verunstaltungen, Schädigungen oder Beeinträchtigungen i.S. des § 3 auf Verlangen der jeweils Unteren Naturschutzbehörde durch Wiederherstellung des alten Zustandes oder auf andere Weise zu beseitigen.

2. Zur Beseitigung von Veränderungen oder Beeinträchtigungen haben die Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigten Maßnahmen zu dulden, soweit ihnen dadurch keine wirtschaftlichen Nachteile entstehen.

§ 5

Zugelassen sind

a) die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bewirtschaftung der bisher landwirtschaftlich genutzten Flächen sowie Unterhaltungsmaßnahmen als Pflegemaßnahmen an den Gräben;

b) die ordnungsgemäße plenterwaldartige Nutzung des Flurstücks 8 bei Erhaltung des Altbaumbestandes und sonstige mit der Höheren Naturschutzbehörde abgestimmt forstwirtschaftliche Maßnahmen in der Zeit vom 1.8. - 31.1. jd. Jahres;

c) die Instandsetzung von Wirtschaftswegen in der Zeit vom 1.8. - 31.1. jeden Jahres;

d) die rechtmäßige Ausübung der Jagd unter Vermeidung von Störungen in der Reiherkolonie;

e) das Betreten und Befahren des Gebietes durch die Eigentümer und Nutzungsberechtigten, soweit dieses für die Bewirtschaftung ihrer landwirtschaftlichen Nutzfläche erforderlich ist sowie für Unterhaltungsmaßnahmen als Pflegemaßnahmen an den Gräben, auch in der Zeit vom 1. 2. - 31. 7. jeden Jahres;

f) sonstige mit der Höheren Naturschutzbehörde abgestimmte Maßnahmen zum Schutze und zur Erhaltung des Gebietes mit seinen landschaftlichen Eigenarten.

§ 6

1. In besonderen Fällen können Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung vom Regierungspräsidenten in Hannover zugelassen werden. Sie müssen zugelassen werden, soweit das beabsichtigte Vorhaben keine Veränderungen oder Beeinträchtigungen i. S. des § 3 bewirkt.

2. Ausnahmen können unter Auflagen und Bedingungen zugelassen werden. Sie ersetzen nicht eine etwa nach anderen Vorschriften erforderliche Genehmigung.

§ 7

1. Wer der Bestimmung des § 3 dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht nach § 21 a Reichsnaturschutzgesetz eine Ordnungswidrigkeit. Diese kann mit einer Geldbuße bis zu 10 000,-- DM geahndet werden.

2. Mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder mit Geldstrafe wird nach § 21 Reichsnaturschutzgesetz bestraft, wer vorsätzlich in diesem eingetragenen Naturschutzgebiet Veränderungen vornimmt.

3. Weitergehende Strafbestimmungen bleiben hiervon unberührt.

§ 8

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. —414-22222/Ha 38—

Hannover, den 16. März 1973

Der Regierungspräsident in Hannover

Baier

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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

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Artikel-Informationen

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

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