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Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Ottersberger Moor"

(NSG LÜ 217)


Amtsblatt der Bezirksregierung Lüneburg Nr. 17 vom 1.September 1997 Seite 134

V e r o r d n u n g der Bezirksregierung Lüneburg über das Naturschutzgebiet "Ottersberger Moor" im Flecken Ottersberg und in der Gemeinde Oyten, Landkreis Verden vom 29. August 1997

Aufgrund der §§ 24, 29,30 und 31 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes (NNatG) vom 11. April 1994 (Nds. GVBl. S. 155) - in der z. Z. gültigen Fassung - wird verordnet:

§ 1 Naturschutzgebiet

(1) Das in § 2 näher bezeichnete Gebiet in den Gemarkungen Ottersberg und Bassen, Flecken Ottersberg und Gemeinde Oyten, Landkreis Verden, wird zum Naturschutzgebiet '"Ottersberger Moor" erklärt.

(2) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rd. 94 ha.

§ 2 Geltungsbereich

Die Grenze des Naturschutzgebietes ergibt sich aus der auf den Seiten 136 und 137 mitveröffentlichten Karte im Maßstab 1:10.000.Sie verläuft auf der dem Gebiet abgewandten Seite der in der Karte dargestellten schwarzen Punktreihe. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung.

§ 3 Schutzzweck

(1) Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung eines durch Torfstiche zerkuhlten und durch Entwässerung beeinträchtigten Hochmoorrestes mit seinen charakteristischen Pflanzen- und Tierarten und deren Lebensgemeinschaften. Das Gebiet ist besonders geprägt durch Torfmoos-Schwingrasen, Moorheiden und Birkenbruchwald sowie über stärker entwässerten Hochmoorböden durch Besenheide-Degenerationsstadien und Birkenmoorwald. Nur sehr vereinzelt werden Randbereiche als Grünland genutzt.

(2) Die Erklärung zum Naturschutzgebiet bezweckt insbesondere

- die Erhaltung und Entwicklung eines Hochmoores mit seinen spezifischen Standorteigenschaften,

- die Erhaltung und Entwicklung der sich regenerierenden Torfstiche, der Moorheiden sowie eines naturnahen Moorwaldes in den Randbereichen als Lebensraum für die gebietstypische Pflanzen- und Tierwelt,

- die Erhaltung und Förderung der vorhandenen und sich auf diesen Hochmoorstandorten einstellenden charakteristischen, zum Teil gefährdeten Pflanzen- und Tierarten sowie

- die Erhaltung und ggf. Wiederherstellung der besonderen Eigenart, Ruhe und Ungestörtheit des Gebietes.

(3) Für die Entwicklung des Gebietes sind

- die Wasserrückhaltung durch Abdämmen/Beseitigungen von Entwässerungseinrichtungen,

- die Verringerung von Nährstoffeinträgen sowie

- die teilweise Beseitigung von Gehölzen

von besonderer Bedeutung.

§ 4 Verbote

(1) Nach § 24 Abs. 2 Satz 1 NNatG sind im Naturschutzgebiet alle Handlungen verboten, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern.

(2) Das Naturschutzgebiet darf außerhalb des in der Karte gekennzeichneten Weges nicht betreten werden.

(3) Nach § 24 Abs. 3 Satz 1 NNatG werden zur Vermeidung von Gefährdungen und Störungen im Naturschutzgebiet folgende Handlungen untersagt:

- zu reiten, Motorfahrzeuge aller Art zu fahren, zu parken oder abzustellen,

- Hunde unangeleint laufen zu lassen,

- die Ruhe der Natur durch Lärm oder auf andere Weise zu stören (insbesondere durch Tonwiedergabegeräte, Modellflugzeuge u. ä).

(4) Die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd (§ 1 Abs. 4 Bundesjagdgesetz) bleibt von den Verboten dieser Verordnung unberührt.

Die Neuanlage oder Erweiterung von Wildfütterungsstellen, Kirrungen, Wildäckern, Hegebüschen und mit dem Boden fest verbundenen Hochsitzen sowie die Errichtung und Erweiterung von Jagdhütten und anderen baulichen Anlagen ist gem. § 24 Abs. 2 Satz 1 NNatG untersagt.

§ 5 Zulässige Handlungen

Folgende Handlungen werden zugelassen.

1) Die Bewirtschaftung der in der mitveröffentlichten Karte dargestellten privateigenen Grünlandflächen als Dauergrünland,

a) ohne Umbruch und Neueinsaat, ohne Veränderung des Bodenreliefs sowie ohne zusätzliche Entwässerungsmaßnahmen,

b) ohne Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln sowie von Gülle, Jauche, Geflügelmist und Kalkstickstoff,

2) die Holzentnahme auf privateigenen Flächen in der Zeit vom 1. Oktober des Jahres bis 28. Februar des darauffolgenden Jahres,

3) die mechanische Unterhaltung vorhandener Gräben in der Zeit vom 1. Oktober des Jahres bis 28. Februar des darauffolgenden Jahres soweit dies zur Entwässerung privateigener, bewirtschafteter Flächen erforderlich ist,

4) Maßnahmen zur Kontrolle und Unterhaltung vorhandener Leitungen in der Zeit vom 1. Oktober des Jahres bis 28. Februar des darauffolgenden Jahres; die Maßnahmen sind der Bezirksregierung Lüneburg vorher anzuzeigen und hinsichtlich der Ausführungsweise mit ihr abzustimmen.

5) das Betreten der Grundstücke durch die jeweiligen Eigentümer, Nutzungsberechtigten sowie deren Beauftragte,

6) das Betreten des Gebietes

- durch die Naturschutzbehörden, die Fachbehörde für Naturschutz sowie deren Beauftragte,

- durch andere Behörden und öffentliche Stellen sowie deren Beauftragte nach Herstellung des Einvernehmens mit der Bezirksregierung Lüneburg zur Erfüllung dienstlicher und wissenschaftlicher Aufgaben,

(7) Untersuchungen bzw. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung des Naturschutzgebietes, die im Einvernehmen mit der Bezirksregierung Lüneburg durchgeführt werden.

§ 6 Beschilderungen

Das Aufstellen von Schildern

1. zur Kennzeichnung des Naturschutzgebietes,

2. mit Informationen über das Naturschutzgebiet,

3. mit Hinweisen über das Verhalten im Naturschutzgebiet

wird hiermit gem. § 29 Abs. 2 NNatG angeordnet. Das Aufstellen der Schilder regelt die Bezirksregierung Lüneburg. Die Grundstückseigentümer werden rechtzeitig vorher informiert.

§ 7 Befreiung

(1) Von den Verboten des § 24 Abs. 2 Satz 1 NNatG und des § 4 Abs. 2 und Abs. 3 dieser Verordnung kann die Bezirksregierung Lüneburg auf Antrag nach § 53 NNatG Befreiung gewähren, wenn

1. die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall

a) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder

b) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder

2. überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.

(2) Eine Befreiung nach Abs. 1 ersetzt nicht eine nach sonstigen Vorschriften erforderliche Genehmigung.

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften des § 24 Abs. 2 Satz 1 NNatG oder des § 4 Abs. 2 und 3 dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 64 Nr. 4 bzw. Nr. 1 NNatG.

Sie kann mit einer Geldbuße nach § 65 NNatG geahndet werden, die im Falle des § 64 Nr. 1 bis zu 50.000,00 DM und im Falle des § 64 Nr. 4 bis zu 100.000,00 DM betragen kann.

(2) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 64 Nr. 1 oder Nr. 4 NNatG begangen worden, so können gem. § 66 NNatG Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden.

§ 9 Strafbarkeit

Die in § 329 Abs. 3 Strafgesetzbuch aufgeführten Handlungen werden, wenn sie wesentliche Bestandteile des Naturschutzgebietes beeinträchtigen, als Straftaten verfolgt.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ausgabe des Amtsblattes für den Regierungsbezirk Lüneburg, in dem sie veröffentlicht worden ist, in Kraft.

Bezirksregierung Lüneburg

Lüneburg, den 29. August 1997

Im Auftrage

Pischel

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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

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Artikel-Informationen

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

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